Halbschwester und Erbe

25. Mai 2010 23:33 |
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Erbrecht


Beantwortet von


in unter 2 Stunden
Guten Abend,

ich bin die einzige leibliche Tochter meines Vaters, der gestorben ist. Die Eltern sind seit vielen Jahren geschieden, Ich habe eine Halbschwester, wir haben eine gemeinsame Mutter. Vater hinterließ kein Testament. Ich wollte Antrag auf den ERbschein stellen. Weil das Nachlassgericht über längere Zeit keinen Termin für mich hatte,
ging ich zum hiesigen Notar. Dieser verwies auf die nötige Klärung vorab, ob meine Halbschwester von meinem Vater adoptiert worden sei. Meine Halbschwester verweigert mir dazu die Information, sagt, das kann das Gericht heraus finden und soll das auch. Ich selbst weiß es nicht. Weil ich über Wochen überhaupt nicht weiter komme, habe ich jetzt mit dem Nachlassgericht telefoniert. Dieses spricht ebenfalls die nötige Klärung einer mögl. Adoption an, meint jedoch, ich soll den Erbschein beantragen und dann kläre das Nachlassgericht die Sache. Der Notar hatte aber gemeint, die Sache müsse vor dem Antrag geklärt sein. (Er ist in einem anderen Bundesland als das Nachlassgericht, liegt das daran? )
Ein einziges Theater! Wie kann ich erfolgreich und endlich den Erbschein beantragen? Soll ich das nun doch beim Nachlassgericht im Wohnort meines Vaters tun? Müßte ich in dem Fall dem Notar die weitere Arbeit absagen? Was kostet ein Erbscheinsantrag? Und wer stellt die Rechnung?

Ich bitte um Antwort.
Causalina

26. Mai 2010 | 00:32

Antwort

von


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Mädewalder Weg 34
12621 Berlin
Tel: 030.56702204
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E-Mail: info@RA-Bordasch.de
Sehr geehrte Fragestellerin,

wenn Sie keine Kenntnis haben, ob Ihre Halbschwester adoptiert worden ist, sollten Sie einen Antrag auf Ausstellung eines Erbscheins als Alleinerbe beim Nachlassgericht stellen.

Als Erbe sind Sie nicht verpflichtet alle Möglichkeiten anderer gesetzlicher Erben erschöpfend zu recherchieren. Sie dürfen beim Nachlassgericht nur keine falschen Angaben machen. Da Sie nur wissen, dass Ihre Halbschwester nicht Abkömmling Ihres Vaters ist, können Sie gegenüber dem Nachlassgericht auch keine anderen Angaben machen. Das Nachlassgericht wird idR selbst eigene Ermittlungen durchführen und dann entsprechend den Erbschein ausstellen.

Einen Notar für die Beantragung des Erbscheins ist nicht notwendig, dies ist direkt beim Nachlassgericht möglich. Wenn Sie hinsichtlich der Formulierung Hilfe benötigen, können Sie einen Notar oder einen Rechtsanwalt Ihrer Wahl mit der Formulierung beauftragen.

Die Kosten der Erteilung eines Erbscheins richten sich nach dem Wert des Nachlass. Da der Erbscheinsantrag idR mit der Abgabe einer eidesstattlichen Erklärung verbunden wird fallen 2 Gebühren nach Kostenordnung an.
Bei einem Nachlass in Höhe von EUR 100.000 betragen die Kosten beispielsweise EUR 414,00. Sie erhalten einen Gebührenbescheid vom Nachlassgericht.

Bitte haben Sie Verständnis dafür, dass diese Plattform eine ausführliche und persönliche Rechtsberatung nicht ersetzen kann,
sondern ausschließlich dazu dient, eine erste überschlägige Einschätzung Ihres Rechtsproblems auf Grundlage der von Ihnen
übermittelten Informationen von einem Rechtsanwalt zu erhalten.
Durch Weglassen oder Hinzufügen weiterer Sachverhaltsangaben Ihrerseits kann die rechtliche Beurteilung anders ausfallen.

Ich hoffe, mit der Beantwortung Ihrer Anfrage, weitergeholfen zu haben.
Für Rückfragen nutzen Sie bitte die Möglichkeit der kostenlosen Nachfrage.
Für eine weiterführende Interessenvertretung stehe ich Ihnen gerne zur Verfügung.

Mit freundlichen Grüßen

Ingo Bordasch
Rechtsanwalt

Tel.: 030 - 293 646 75
Fax.: 030 - 293 646 76
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