6. Februar 2013
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13:21
Antwort
vonRechtsanwältin Daniela Weise-Ettingshausen
Golmsdorfer Straße 11
07749 Jena
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E-Mail: dweise@raschwerin.de
Ihre Anfrage möchte ich Ihnen auf Grundlage der angegeben Informationen verbindlich wie folgt beantworten:
Die Dürftigkeitseinrede nach § 1990 BGB kann nicht mehr erhoben werden. Diese hätte von Ihnen bereits im Klageverfahren vor dem Landgericht erhoben werden müssen. In dem von Ihnen zitierten Urteil des BGH wurde die Dürftigkeitseinrede im Verfahren erhoben, sodass diese Berücksichtigung finden konnte.
Da Sie dies leider versäumt haben, haften Sie als Erbe unbeschränkt, sodass die §§ 1990 und 1991 BGB keine Anwendung finden, § 2013 BGB. Sie haben das Recht zur Beschränkung der Haftung somit verloren.
Sofern Sie die Dürftigkeitseinrede bzw. Erschöpfungseinrede nach §§ 1990, 1991 BGB bereits im Klageverfahren erhoben hätten, weil keinerlei Nachlassaktiva mehr vorhanden war, um die offenen Pflegeheimkosten zu begleichen, wäre die Klage mangels haftender Masse abgewiesen worden. Zudem hätten Sie sich auch im Urteil die Geltendmachung der Einreden vorbehalten können, §§ 305, 780 Abs. 1 ZPO und die Vollstreckung in Ihr Privatvermögen sodann einredeweise verweigern können. Sofern dies erfolgt wäre, hätte eine Vollstreckungsabwehrklage – sofern der Gläubiger dennoch vollstrecken will - Sinn.
Aufgrund des Versäumnisses im Klageverfahren haben Sie nunmehr keine Möglichkeit mehr, die Vollstreckung abzuwenden bzw. Einreden zu erheben. Zwar kann mit der Vollstreckungsgegenklage eine Einrede gegen einen titulierten Anspruch geltend gemacht werden, dies setzt jedoch voraus, dass eine Präklusion noch nicht eingetreten ist, d.h. da die Einreden bereits im Prozess hätten geltend gemacht werden können, dies jedoch nicht erfolgte, können diese nach Schluss der mündlichen Verhandlung nicht mehr erhoben werden. Sie sind sozusagen ausgeschlossen.
Eine Vollstreckungsgegenklage macht nur dann Sinn, wenn Einreden erhoben werden, die nach Schluss der mündlichen Verhandlung entstanden sind. Dies ist bei dem vom Ihnen geschilderten Sachverhalt jedoch nicht der Fall.
Sie können nunmehr allenfalls versuchen mit der Gegenseite eine Einigung zu finden, dass bei Ratenzahlung keine Zwangsvollstreckungsmaßnahmen ergriffen werden. Allerdings ist der Gläubiger nicht verpflichtet, dies zu akzeptieren. Eine andere Möglichkeit besteht jedoch leider nicht.
Ich hoffe, Ihre Frage verständlich beantwortet zu haben und bedanke mich für das entgegengebrachte Vertrauen. Bei Unklarheiten können Sie die kostenlose Nachfragefunktion benutzen.
Mit freundlichen Grüßen
Daniela Weise, Rechtsanwältin
Rechtsanwältin Daniela Weise-Ettingshausen
Rückfrage vom Fragesteller
6. Februar 2013 | 15:02
Sehr geehrte Frau Rechtsanwältin,
im gerichtlichen Klageverfahren habe ich einen Rechtsanwalt für die Interessenwahrnehmung beauftragt. Dieser hätte müssen doch dann im Klageverfahren diese Einreden vorbringen. Meines Erachtens liegt doch dann ein Beratungsfehler vor.
Antwort auf die Rückfrage vom Anwalt
6. Februar 2013 | 15:22
Das ist korrekt. Ihr Rechtsanwalt hätte die Einrede erheben müssen. Ich gehe davon aus, dass dieser Kenntnis vom Nachlassvermögen hatte. Insofern liegt ein Verschulden des Anwaltes vor, sodass dieser für den eingetretenen Schaden haften muss.