22. Juni 2015
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14:29
Antwort
vonRechtsanwältin Dr. Elke Scheibeler
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als Geschäftsführer haften Sie in jedem Fall, also auch wenn Sie keine Anteile mehr an der Gesellschaft halten, weiter der Gesellschaft gegenüber nach § 43 GmbHG, wenn Sie deren Geschäfte nicht mit der Sorgfalt eines ordentlichen Kaufmanns führen. Sie haften auch weiter Dritten gegenüber bei der Verletzung von Strafgesetzen, etwa bei verspäteter Insolvenzantragsstellung aus § 823 BGB i.V.m. § 15 a InsO.
Die von Ihnen genannten Vorschrift § 160 HGB bezieht sich auf einen persönlich haftenden Gesellschafter bei einer offenen Handelsgesellschaft (OHG). Ein solcher haftet für sämtliche Verbindlichkeiten akzessorisch mit seinem Privatvermögen. Bei einer GmbH ist dies anders, hier haftet der Gesellschafter nur für die Einzahlung seiner Einlage. Haben Sie diese geleistet und ist diese auch noch erhalten, haften Sie der Gesellschaft grundsätzlich nicht. Dies ist dann auch unabhängig davon, ob Sie Ihren Geschäftsanteil veräußern.
Mit freundlichen Grüßen
Rechtsanwältin Dr. Elke Scheibeler
Fachanwältin für Arbeitsrecht