Haftung des Geschäftsführers

22. Juni 2015 11:00 |
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Beantwortet von

Zusammenfassung

Ein Geschäftsführer einer GmbH haftet dieser stets aus § 43 GmbHG dafür, dass er ihre Geschäfte mit der Sorgfalt eines ordentlichen Kaufmanns führt. Zudem haftet er Dritten. Ist er gleichzeitig Gesellschafter, steht er der Gesellschaft zudem für die Einzahlung und den Erhalt seiner Einlage ein.

Ist es möglich, die Haftung des GF einer GmbH und einer GmbH &Co.Kg durch Übergabe der Anteile an einen anderen Gesellschafter/GF auszuschließen und zwar auch die nach HGB § 160 ?
22. Juni 2015 | 14:29

Antwort

von


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Sehr geehrter Fragesteller,

als Geschäftsführer haften Sie in jedem Fall, also auch wenn Sie keine Anteile mehr an der Gesellschaft halten, weiter der Gesellschaft gegenüber nach § 43 GmbHG, wenn Sie deren Geschäfte nicht mit der Sorgfalt eines ordentlichen Kaufmanns führen. Sie haften auch weiter Dritten gegenüber bei der Verletzung von Strafgesetzen, etwa bei verspäteter Insolvenzantragsstellung aus § 823 BGB i.V.m. § 15 a InsO.

Die von Ihnen genannten Vorschrift § 160 HGB bezieht sich auf einen persönlich haftenden Gesellschafter bei einer offenen Handelsgesellschaft (OHG). Ein solcher haftet für sämtliche Verbindlichkeiten akzessorisch mit seinem Privatvermögen. Bei einer GmbH ist dies anders, hier haftet der Gesellschafter nur für die Einzahlung seiner Einlage. Haben Sie diese geleistet und ist diese auch noch erhalten, haften Sie der Gesellschaft grundsätzlich nicht. Dies ist dann auch unabhängig davon, ob Sie Ihren Geschäftsanteil veräußern.

Mit freundlichen Grüßen


Rechtsanwältin Dr. Elke Scheibeler
Fachanwältin für Arbeitsrecht

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