Haftung des Architeken wenn Sanitärfirma konkurs ist

17. Januar 2008 11:51 |
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Baurecht, Architektenrecht


Hallo.

Wir haben 2005 ein altes Haus gekauft, welches stark renoviert werden musste.
Der gegenüber wohnende Architekt bot sich an uns zu unterstützen und wir schlossen einen Architektenvertrag( incl. Abnahmen) mit ihm ab.
Leider ging die von ihn empfohlene und durchführende Sanitar-u.
Heizungsbau-Firma nach Abschluss der Arbeiten Ende 2005 Konkurs.

Jetzt vor Weihnachen hatten wir einen Wasserschaden und der Installateur stellte fest, dass damals versäumt wurde eine Sicherungsgruppe einzubauen
.D.h. seit damals hatten wir überhöhten Druck in unserem Warmwassersysthem.
Es kann sein, dassnoch weitere Schäden vorprogrammiert sind.
Unsere Frage gilt der Haftung des Architekten, der die Rechnung damals durch Unterschrift freigegeben hat und jetzt meint,er
müsse nicht haften, da er kein explizites Heizungs-Warmwasser Abnahmeprotokoll unterschrieben hat.

Wir fühlen uns im Recht ihn für diesen Schaden und eventuell noch kommenede haftbar zu machen.

Dieses Ventil muss dringend nachgerüstet werden (z.Z. ist die Temperatur auf 35 Grad gedrosselt um weitere Schäden zu verhindern,
was aber Legionellenbildung begünstigt.)

Morgen soll die Reparatur erfolgen und unsere Architekt möchte mit "seinem " Heizungsbauer sich das ansehen.
Brauchen wir vorher noch einen unabhängigen Gutachter?
Können wir unsere Ansprüche auch noch nach der(dringend notwendigen) Reparatur geltend machen?

Vielen Dank für eine zeitnahe Antwort.
Sehr geehrte/r Fragesteller/in,

unter Zugrundelegung des von Ihnen geschilderten Sachverhaltes und in Ansehung Ihres Einsatzes beantworte ich Ihre Frage zusammenfassend wie folgt:

Inwieweit der von Ihnen beauftragte Architekt haften muss, hängt primär von dem geschlossenen Architektenvertrag ab.

Vorbehaltlich anderer Regelungen im vorliegenden Architektenvertrag umfasst dieser auch die Pflicht zur Bauüberwachung (vgl. BGH 82, 100).

Diese beinhaltet in aller Regel die Aufgabe dafür Sorge zu tragen, dass das Bauwerk im Rahmen des ihm Zumutbaren plangerecht und mangelfrei errichtet wird.

Das konkrete Ausmaß der Überwachungspflicht bestimmt sich nach den jeweiligen Umständen des Einzelfalles, den besonderen Schwierigkeiten des Bauvorhabens etc. Dabei beinhaltet die Objektüberwachung aber in der Regel, vorbehaltlich anderslautender Regelungen in Ihrem Vertrag, auch die Pflicht zur Prüfung von Abschlagsrechnungen (vgl. BGH NJW-RR 2002, 1174) einschließlich der Mangelfreiheit der abgerechneten Leistungen (vgl. OLG Celle BauR 2000, 1897). Mithin ist der Architekt, auch wenn er nur die (Abschlags)rechnung gegenzeichnet, verpflichtet, sich von der Mangelfreiheit zu überzeugen.

Grundsätzlich können Sie die Ansprüche auch noch nach der Reparatur geltend machen. Wichtig ist jedoch, dass Sie Beweise für einen eventuellen Haftungsprozess sicherstellen. Deswegen sollten Sie unbedingt ein Reparaturprotokoll durch die von Ihnen beauftragte Firma anfertigen lassen. Außerdem sollten Sie dringenden den Zustand fotografisch dokumentieren.

Außerdem sollten Sie sich darum bemühen, eventuell einen Sachverständigen bzw. Fachmann zusätzlich der Reparatur beiwohnen zu lassen, um Ihnen einen zusätzlichen sachverständigen Zeugen zu sichern.

Um ein Gutachten anzufertigen oder ein in solchen Fällen übliches selbstständiges Beweisverfahren durchzuführen, müsste die Reparatur in jedem Fall verschoben werden.

Jedoch empfehle ich Ihnen, einen Rechtsanwalt Ihrer Vertrauens zeitnah mit der Begutachtung des geschilderten Falles unter Einsicht in den konkreten Vertrag zu beauftragn, um Ihre Erfolgsaussichten hinsichtlich der Haftung des Architekten vollumfänglich beurteilen zu lassen.

Abschließend erlaube ich mir, Sie auf Folgendes hinzuweisen: Bei der vorliegenden Antwort, welche ausschließlich auf Ihren Angaben basiert, handelt es sich lediglich um eine erste rechtliche Einschätzung des Sachverhaltes. Diese kann eine umfassende Begutachtung nicht ersetzen. Durch Hinzufügen oder Weglassen relevanter Informationen kann die rechtliche Beurteilung völlig anders ausfallen.

Ich hoffe Ihnen eine Überblick gegeben zu haben und stehe Ihnen gerne weiterführend, insbesondere im Rahmen der kostenlosen Nachfragefunktion, zur Verfügung.


Mit freundlichen Grüßen

Kristin Pietrzyk
Rechtsanwältin
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