20. April 2010
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13:46
Antwort
vonRechtsanwalt Thomas Bohle
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eine Schadensersatzpflicht zwischen ihnen und den Helfern kann dann, wenn es sich um Gefälligkeitsarbeiten ohne Entlohnung handelt, nur bei grob fahrlässigem Verhalten oder Vorsatz bestehen (AG Plettenberg, urt.v. 03.11.2006, Az.: 1 C 345/05).
Innerhalb dieser internen Haftungsverteilung ändert sich auch nichts durch die Vorgabe des Sachbearbeiters, da dieser im Rahmen der Schadensverursachung sicherlich nicht in die Haftung genommen werden kann.
Interessanter und weitaus wichtiger ist vielmehr die Frage, ob diese Vorgabe des Sachbearbeiters noch rechtens ist - und dieses wird zu verneinen sein:
Sie können nicht gezwungen werden, Ihren Umzug allein durchzuführen, worauf aber die Genehmigung hinauslaufen würde.
Sicherlich ist das Amt nur in bestimmten Fällen gehalten, ein Umzugsunternehmen zu bewilligen ( z.B. bei körperlichen Gebrechen Ihrerseits), allerdings kann es auch nicht so weit gehen, wie in Ihrem Fall. Denn wenn schon ein Unternehmen nicht notwendig sein sollte, wäre das Amt zumindest verpflichtet, die von Ihnen sinnvollerweise zu tragenen Kosten für Unfallversicherung und Haftpflichtversicherung - bezogen auf den Umzug - zu übernehmen, so dass eine Sicherstellung gewährleistet wird.
Diese Teilgenehmigung des Sachbearbeiters hätte also alle Kosten erfassen müssen, die als notwendige Umzugskosten im Sinne von § 22 Abs. 3 Satz 1 SGB II anzuerkennen sind (SG Hamburg, ER vom 12.06.2007, Az.: S 56 AS 1218/07), also zumindest auch die Versicherungsbeiträge. Darauf sollten Sie drängen und ggfs. diese Ansprüche dann gerichtlich durchsetzen.
Mit freundlichen Grüßen
Rechtsanwalt
Thomas Bohle