Sehr geehrter Fragesteller,
ich bedanke mich für Ihre Anfrage, zu der ich auf der Grundlage Ihrer Schilderung und Ihres Einsatzes gerne wie folgt Stellung nehme:
I. Schuldner des aus einer unerlaubten Handlung resultierenden Anspruchs ist in erster Linie der Handelnde selbst. Deshalb hat beispielsweise für die Beschädigungen des Teppichs primär das Vereinsmitglied einzustehen, das die Schäden verursacht hat. Insoweit dürfte eine (zumindest) fahrlässige Eigentumsverletzung i. S. des § 823 Abs. 1 BGB vorliegen.
II. Nach § 31 BGB haftet allerdings der Verein für seine Organe. Er hat deshalb zwingend für die Schäden einzustehen, die der Vorstand, ein Mitglied des Vorstands oder ein anderer verfassungsmäßig berufener Vertreter einem Dritten zufügt.
Obwohl die Rechtsprechung den Begriff des "verfassungsmäßig berufenen Vertreters" weit auslegt, dürfte hier eine Organhaftung ausscheiden. Dies gilt m. E. sogar dann, wenn der Trainer selbst einen Schaden verursacht hat. Denn dies dürfte jedenfalls nicht - wie § 31 BGB es verlangt - in einem engen objektiven Zusammenhang mit einer ihm übertragenen Verrichtung geschehen sein.
III. Denkbar ist schließlich noch, daß der Verein das haftende Mitglied von der Haftung ganz oder zumindest teilweise freistellen muß.
Nach der Rechtsprechung des Bundesgerichtshofs besteht ein entsprechender Anspruch indes grundsätzlich nur, wenn sich bei der Durchführung der satzungsmäßigen Aufgaben eine damit typischerweise verbundene Gefahr verwirklicht hat, und dem Mitglied weder Vorsatz noch grobe Fahrlässigkeit vorzuwerfen ist (vgl. BGH, Urt. v. 13.12.2004 - II ZR 17/03).
Vor diesem Hintergrund dürfte das "nach außen" haftende Mitglied hier auch keinen Freistellungsanspruch gegen den Verein haben.
Ich hoffe, daß Ihnen diese Auskunft weiterhilft. Bitte machen Sie bei Bedarf von der Möglichkeit Gebrauch, eine kostenlose Nachfrage zu stellen.
Mit freundlichen Grüßen
Peter Trettin
Rechtsanwalt
fea@trettin-rechtsanwaelte.de
www.trettin-rechtsanwaelte.de
ich bedanke mich für Ihre Anfrage, zu der ich auf der Grundlage Ihrer Schilderung und Ihres Einsatzes gerne wie folgt Stellung nehme:
I. Schuldner des aus einer unerlaubten Handlung resultierenden Anspruchs ist in erster Linie der Handelnde selbst. Deshalb hat beispielsweise für die Beschädigungen des Teppichs primär das Vereinsmitglied einzustehen, das die Schäden verursacht hat. Insoweit dürfte eine (zumindest) fahrlässige Eigentumsverletzung i. S. des § 823 Abs. 1 BGB vorliegen.
II. Nach § 31 BGB haftet allerdings der Verein für seine Organe. Er hat deshalb zwingend für die Schäden einzustehen, die der Vorstand, ein Mitglied des Vorstands oder ein anderer verfassungsmäßig berufener Vertreter einem Dritten zufügt.
Obwohl die Rechtsprechung den Begriff des "verfassungsmäßig berufenen Vertreters" weit auslegt, dürfte hier eine Organhaftung ausscheiden. Dies gilt m. E. sogar dann, wenn der Trainer selbst einen Schaden verursacht hat. Denn dies dürfte jedenfalls nicht - wie § 31 BGB es verlangt - in einem engen objektiven Zusammenhang mit einer ihm übertragenen Verrichtung geschehen sein.
III. Denkbar ist schließlich noch, daß der Verein das haftende Mitglied von der Haftung ganz oder zumindest teilweise freistellen muß.
Nach der Rechtsprechung des Bundesgerichtshofs besteht ein entsprechender Anspruch indes grundsätzlich nur, wenn sich bei der Durchführung der satzungsmäßigen Aufgaben eine damit typischerweise verbundene Gefahr verwirklicht hat, und dem Mitglied weder Vorsatz noch grobe Fahrlässigkeit vorzuwerfen ist (vgl. BGH, Urt. v. 13.12.2004 - II ZR 17/03).
Vor diesem Hintergrund dürfte das "nach außen" haftende Mitglied hier auch keinen Freistellungsanspruch gegen den Verein haben.
Ich hoffe, daß Ihnen diese Auskunft weiterhilft. Bitte machen Sie bei Bedarf von der Möglichkeit Gebrauch, eine kostenlose Nachfrage zu stellen.
Mit freundlichen Grüßen
Peter Trettin
Rechtsanwalt
fea@trettin-rechtsanwaelte.de
www.trettin-rechtsanwaelte.de
Rückfrage vom Fragesteller
30. Juni 2008 | 07:13
Vielen Dank für die umfassende Antwort. Verstehe ich es also richtig, dass für den Fall, dass der Verursacher nicht feststellbar ist weder der Verein noch der TRainer in Regress genommen werden können ?
Antwort auf die Rückfrage vom Anwalt
30. Juni 2008 | 08:45
Sehr geehrter Fragesteller,
vielen Dank für Ihre Nachfrage.
Aufgrund Ihrer Schilderung gehe ich in der Tat davon aus, daß der Verein selbst nicht für die Schäden im Hotel haftet. Auch eine Haftung des Trainers - der die Schäden offenbar nicht (mit-)verursacht hat - läßt sich m. E. nicht begründen.
Mit freundlichen Grüßen
Peter Trettin
Rechtsanwalt