Sehr geehrter Fragesteller,
vielen Dank für Ihre Anfrage(n), die ich wie folgt beantworte:
( 1 ) Als Anspruchsgrundlage für eine Haftung auf Grund von Gesetzesbestimmungen kommen die §§ 823 ff. BGB in Betracht.
Allerdings handelt es sich hierbei um eine verschuldensabhängige Haftung, wobei die Mieterin für die verursachten Schäden nicht eintreten muss, weil Gäste eines Mieters keine sogenannten "Verrichtungsgehilfen" im Sinne des § 831 BGB sind.
( 2 ) Näher liegend ist eine Haftung auf Grund des Mietvertrages.
Eine Klausel, die eine verschuldensunabhängige Haftung des Mieters für Handeln und Unterlassen Dritter begründet, soll wirksam sein, wenn dies für den Fall der Gebrauchsüberlassung der Mietsache oder hinsichtlich sogenannten Erfüllungsgehilfen gelten soll ( OLG Frankfurt/M. in WuM 1992,63 ).
Zu den Erfüllungsgehilfen zählen nur die Personen, die auf Veranlassung des Mieters mit der Mietsache in Berührung kommen, wie z.B. Untermieter, Gäste, beauftragte Handwerker, Lieferanten, nicht aber solche Personen, die weder auf Veranlassung, noch mit dem Einverständnis des Vermieters das Mietobjekt betreten, wie z.B. Hausierer, unerwünschte Vertreter oder gar verschmähte Liebhaber ( BGH NJW 1991, 1750 ).
Angenommen die Klausel ist wirksam, so haben Sie gute Chancen für den durch die Gäste verursachten Schaden auch bei der Mieterin Ersatz zu erhalten.
Ob vertraglich eine Haftung für die Gemeinschafträume vereinbart wurde, ist eine Frage der Vertragsauslegung. Es kommt darauf an, wie ein vernünftiger Dritter die Klausel im Mietvertrag verstehen darf.
Ich meine, dass ein vernünftiger Mieter die Klausel nach Treu und Glauben schon so verstehen kann, dass sie auch für von geladenen Gästen fahrlässig verursachte Schäden am Gemeinschaftseigentum gelten soll(te).
Ratsam ist, die Hausverwaltung zu bitten, die Mieterin schriftlich aufzufordern, die Personen mit Namen zu benennen, da auch die Gäste und ggf. deren Haftpflichversicherung(en) für von ihnen fahrlässig verursachte Schäden aufkommen müssen.
Ich hoffe, Ihnen eine hilfreiche erste Orientierung ermöglicht zu haben. Bei Bedarf nutzen Sie bitte die kostenfreie Nachfragefunktion.
Mit freundlichen Grüßen
Michael Kohberger
Rechtsanwalt
-------------------
Austr. 9 1/2
89407 Dillingen a.d. Donau
Tel.: 09071-2658
Home: www.anwaltkohberger.de
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( 1 ) Als Anspruchsgrundlage für eine Haftung auf Grund von Gesetzesbestimmungen kommen die §§ 823 ff. BGB in Betracht.
Allerdings handelt es sich hierbei um eine verschuldensabhängige Haftung, wobei die Mieterin für die verursachten Schäden nicht eintreten muss, weil Gäste eines Mieters keine sogenannten "Verrichtungsgehilfen" im Sinne des § 831 BGB sind.
( 2 ) Näher liegend ist eine Haftung auf Grund des Mietvertrages.
Eine Klausel, die eine verschuldensunabhängige Haftung des Mieters für Handeln und Unterlassen Dritter begründet, soll wirksam sein, wenn dies für den Fall der Gebrauchsüberlassung der Mietsache oder hinsichtlich sogenannten Erfüllungsgehilfen gelten soll ( OLG Frankfurt/M. in WuM 1992,63 ).
Zu den Erfüllungsgehilfen zählen nur die Personen, die auf Veranlassung des Mieters mit der Mietsache in Berührung kommen, wie z.B. Untermieter, Gäste, beauftragte Handwerker, Lieferanten, nicht aber solche Personen, die weder auf Veranlassung, noch mit dem Einverständnis des Vermieters das Mietobjekt betreten, wie z.B. Hausierer, unerwünschte Vertreter oder gar verschmähte Liebhaber ( BGH NJW 1991, 1750 ).
Angenommen die Klausel ist wirksam, so haben Sie gute Chancen für den durch die Gäste verursachten Schaden auch bei der Mieterin Ersatz zu erhalten.
Ob vertraglich eine Haftung für die Gemeinschafträume vereinbart wurde, ist eine Frage der Vertragsauslegung. Es kommt darauf an, wie ein vernünftiger Dritter die Klausel im Mietvertrag verstehen darf.
Ich meine, dass ein vernünftiger Mieter die Klausel nach Treu und Glauben schon so verstehen kann, dass sie auch für von geladenen Gästen fahrlässig verursachte Schäden am Gemeinschaftseigentum gelten soll(te).
Ratsam ist, die Hausverwaltung zu bitten, die Mieterin schriftlich aufzufordern, die Personen mit Namen zu benennen, da auch die Gäste und ggf. deren Haftpflichversicherung(en) für von ihnen fahrlässig verursachte Schäden aufkommen müssen.
Ich hoffe, Ihnen eine hilfreiche erste Orientierung ermöglicht zu haben. Bei Bedarf nutzen Sie bitte die kostenfreie Nachfragefunktion.
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