Sehr geehrter Ratsuchender,
vielen Dank für Ihre Anfrage. Zunächst möchte ich Sie darauf aufmerksam machen, dass dieses Forum eine ausführliche und persönliche Rechtsberatung nicht ersetzen kann, sondern vor allem dafür gedacht ist, eine erste rechtliche Einschätzung zu ermöglichen. Durch Hinzufügen oder Weglassen relevanter Informationen könnte die rechtliche Beurteilung Ihres Anliegens anders ausfallen.
Nun aber zu Ihrer Frage, welche ich auf Grundlage der von Ihnen gemachten Angaben und unter Berücksichtigung Ihres Einsatzes wie folgt beantworte:
Damit eine Haftpflichtversicherung zur Zahlung verpflichtet ist, muss dem Versicherungsnehmer ein vorwerfbares Verhalten zur Last gelegt werden können. Das bedeutet mit anderen Worten, dass der Versicherungsnehmer Verschulden trägt an dem Schaden eines Dritten.
Zwar ist die Argumentation der Versicherung, sie seien nicht gefahren, nicht nachvollziehbar, da es hierauf nicht ankommt. Die Kfz-Haftpflichtversicherung des geschädigten Fahrzeugs trägt sowieso nie den eigenen Schaden am Fahrzeug, so dass es auf Ihre "Fahrereigenschaft" insoweit nicht ankommen kannt.
Aber auch Ihre Privathafttpflichtversicherung ist hier nicht zur Leistung verpflichtet. Dies ist schon deshalb so, weil Ihnen hier wohl nicht der Vorwurf gemacht werden kann, Sie hätten fahrlässig einen Schaden verursacht. Zwar mögen Sie unberechtigt das Fahrzeug benutzt haben, jedoch wurde hierdurch kein Schaden verursacht. Dieser entstand nach dem geschilderten Sachverhalt vielmehr dadurch, dass die Handbremse nicht mehr funktionierte. Ansonsten hätte ein Fahrzeug mit bis zum Anschlag angezogener Handbremse auf "sehr geringem Gefälle" nicht wegrollen können. Somit haben nicht Sie, sondern das Nichtfunktionieren der Bremse den Schaden verursacht.
Überdies muss eine private Haftpflichtversicherung in der Regel keine Schäden tragen, welche mit dem Gebrauch eines Fahrzeugs in Zusammenhang stehen. Die geschilderte Situation stellt jedoch nach herrschender Ansicht den Gebrauch eines Fahrzeugs dar, so dass Ihre private Haftpflichtversicherung von der Leistung frei ist.
Auch Sie selbst müssen keine Leistung erbringen, da Ihnen wohl kein Verschulden zur Last gelegt werden kann.
Ich hoffe, ich konnte eine hilfreiche erste Einschätzung geben und wünsche Ihnen in dieser Sache alles Gute.
Mit freundlichen Grüßen
S. Schorn
Rechtsanwältin
vielen Dank für Ihre Anfrage. Zunächst möchte ich Sie darauf aufmerksam machen, dass dieses Forum eine ausführliche und persönliche Rechtsberatung nicht ersetzen kann, sondern vor allem dafür gedacht ist, eine erste rechtliche Einschätzung zu ermöglichen. Durch Hinzufügen oder Weglassen relevanter Informationen könnte die rechtliche Beurteilung Ihres Anliegens anders ausfallen.
Nun aber zu Ihrer Frage, welche ich auf Grundlage der von Ihnen gemachten Angaben und unter Berücksichtigung Ihres Einsatzes wie folgt beantworte:
Damit eine Haftpflichtversicherung zur Zahlung verpflichtet ist, muss dem Versicherungsnehmer ein vorwerfbares Verhalten zur Last gelegt werden können. Das bedeutet mit anderen Worten, dass der Versicherungsnehmer Verschulden trägt an dem Schaden eines Dritten.
Zwar ist die Argumentation der Versicherung, sie seien nicht gefahren, nicht nachvollziehbar, da es hierauf nicht ankommt. Die Kfz-Haftpflichtversicherung des geschädigten Fahrzeugs trägt sowieso nie den eigenen Schaden am Fahrzeug, so dass es auf Ihre "Fahrereigenschaft" insoweit nicht ankommen kannt.
Aber auch Ihre Privathafttpflichtversicherung ist hier nicht zur Leistung verpflichtet. Dies ist schon deshalb so, weil Ihnen hier wohl nicht der Vorwurf gemacht werden kann, Sie hätten fahrlässig einen Schaden verursacht. Zwar mögen Sie unberechtigt das Fahrzeug benutzt haben, jedoch wurde hierdurch kein Schaden verursacht. Dieser entstand nach dem geschilderten Sachverhalt vielmehr dadurch, dass die Handbremse nicht mehr funktionierte. Ansonsten hätte ein Fahrzeug mit bis zum Anschlag angezogener Handbremse auf "sehr geringem Gefälle" nicht wegrollen können. Somit haben nicht Sie, sondern das Nichtfunktionieren der Bremse den Schaden verursacht.
Überdies muss eine private Haftpflichtversicherung in der Regel keine Schäden tragen, welche mit dem Gebrauch eines Fahrzeugs in Zusammenhang stehen. Die geschilderte Situation stellt jedoch nach herrschender Ansicht den Gebrauch eines Fahrzeugs dar, so dass Ihre private Haftpflichtversicherung von der Leistung frei ist.
Auch Sie selbst müssen keine Leistung erbringen, da Ihnen wohl kein Verschulden zur Last gelegt werden kann.
Ich hoffe, ich konnte eine hilfreiche erste Einschätzung geben und wünsche Ihnen in dieser Sache alles Gute.
Mit freundlichen Grüßen
S. Schorn
Rechtsanwältin