Sehr geehrter Fragesteller,
gerne beantworte ich Ihre Frage unter Beachtung der Angaben.
In Ihrem Fall ist die Gewährleistungspflicht nicht wirksam ausgeschlossen. Es kommt darauf an, wer das wirtschaftliche Risiko des Verkaufs trägt, dies dürfte der Händler in Krefeld sein. Allein das der Händler im Vertrag steht, begründet einen Anscheinsbeweis dafür, dass der Händler Vertragspartner geworden ist. Es liegt damit ein Verbrauchsgüterkauf nach §§ 474 ff. BGB vor. Die Gewährleistung kann daher nicht ausgeschlossen werden. Wenn die Beteiligten am Vertrag Unternehmer und Verbraucher sind, dann kommt es nicht darauf an, ob die Parteien den Vertrag als Privatvertrag bezeichnen. Die von Ihnen geschilderten Mängel sind Sachmängel nach § 434 I BGB. Sie haben die Rechte aus §§ 437, 440 BGB. Zunächst müssen Sie gegenüber dem Verkäufer eine Frist zur Nacherfüllung setzen, d.h. eine Frist in der die Mängel beseitigt werden müssem. Weigert sich der Verkäufer oder schlägt die Nacherfüllung fehl, können Sie zurücktreten. Die Unfallfreiheit kann nicht mehr hergestellt werden, ob daraus ein sofortiges Rücktrittsrecht folgt, hängt davon ab, wie schwer die Schäden waren. Ich rate Ihnen zunächst den Weg über die Fristsetzung zur Nacherfüllung zu gehen.
Die Schäden durch den Hagel haben auf Ihre Rechte keinen Einfluss. Das Verhalten des Händlers stellt ein arglistiges Verschweigen von Mängeln dar, daher greift auch nach § 444 der Haftungsausschluß nicht. Die Kosten der Nacherfüllung (Mämgelbeseitigung) muß der Verkäufer tragen.
Ich hoffe, ich konnte Ihnen eine erste Orientierung bieten.
Natürlich stehe ich für eine Nachfrage oder auch für die Wahrnehmung der Interessen zur Verfügung.
Mit freundlichen Grüßen
Oliver Wöhler, Rechtsanwalt
gerne beantworte ich Ihre Frage unter Beachtung der Angaben.
In Ihrem Fall ist die Gewährleistungspflicht nicht wirksam ausgeschlossen. Es kommt darauf an, wer das wirtschaftliche Risiko des Verkaufs trägt, dies dürfte der Händler in Krefeld sein. Allein das der Händler im Vertrag steht, begründet einen Anscheinsbeweis dafür, dass der Händler Vertragspartner geworden ist. Es liegt damit ein Verbrauchsgüterkauf nach §§ 474 ff. BGB vor. Die Gewährleistung kann daher nicht ausgeschlossen werden. Wenn die Beteiligten am Vertrag Unternehmer und Verbraucher sind, dann kommt es nicht darauf an, ob die Parteien den Vertrag als Privatvertrag bezeichnen. Die von Ihnen geschilderten Mängel sind Sachmängel nach § 434 I BGB. Sie haben die Rechte aus §§ 437, 440 BGB. Zunächst müssen Sie gegenüber dem Verkäufer eine Frist zur Nacherfüllung setzen, d.h. eine Frist in der die Mängel beseitigt werden müssem. Weigert sich der Verkäufer oder schlägt die Nacherfüllung fehl, können Sie zurücktreten. Die Unfallfreiheit kann nicht mehr hergestellt werden, ob daraus ein sofortiges Rücktrittsrecht folgt, hängt davon ab, wie schwer die Schäden waren. Ich rate Ihnen zunächst den Weg über die Fristsetzung zur Nacherfüllung zu gehen.
Die Schäden durch den Hagel haben auf Ihre Rechte keinen Einfluss. Das Verhalten des Händlers stellt ein arglistiges Verschweigen von Mängeln dar, daher greift auch nach § 444 der Haftungsausschluß nicht. Die Kosten der Nacherfüllung (Mämgelbeseitigung) muß der Verkäufer tragen.
Ich hoffe, ich konnte Ihnen eine erste Orientierung bieten.
Natürlich stehe ich für eine Nachfrage oder auch für die Wahrnehmung der Interessen zur Verfügung.
Mit freundlichen Grüßen
Oliver Wöhler, Rechtsanwalt
Rückfrage vom Fragesteller
15. Juni 2008 | 12:12
Sehr geehrter Herr Wöhler,
vielen Dank für Ihre Antwort.
Ich werde Sie über Ihre E-Mail kontaktieren.
Mit freundlichen Grüßen
Antwort auf die Rückfrage vom Anwalt
17. Juni 2008 | 23:28
Sehr geehrter Fragesteller,
Sie erreichen mich unter anwaltwoehler@googlemail.com. Alternativ können Sie sich auch in der Kanzlei telefonisch melden.
Mit freundlichen Grüßen
Oliver Wöhler, Rechtsanwalt