19. Februar 2024
|
21:17
Antwort
vonRechtsanwältin Gabriele Haeske
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um einen neuen Anspruch auf ALG 1 zu erhalten, müssen Sie in der sog. Rahmenfrist (letzte 30 Monate vor Eintritt der Arbeitslosigkeit) mindestens zwölf Monate mit Versicherungspflichtverhältnissen angesammelt haben (Anwartschaftszeit, §§ 142, 143 SGB 3). Wenn Ihr jetziger ALG 1-Anspruch Ende Februar 2024 ausläuft und Sie danach nur sechs Monate versicherungspflichtig arbeiten, haben Sie im Oktober noch keinen neuen ALG 1-Anspruch erworben.
Eine kürzere Anwartschaftszeit kann sich aus § 142 Abs. 2 SGB 3 ergeben, wenn Sie in der Zwischenzeit überwiegend versicherungspflichtige Beschäftigungsverhältnisse haben, die auf nicht mehr als 14 Wochen im Voraus durch Arbeitsvertrag zeit- oder zweckbefristet sind. Außerdem darf das Arbeitsentgelt in den letzten zwölf Monaten vor der Beschäftigungslosigkeit eine bestimmte Grenze nicht überschreiten. Können Sie diese Voraussetzungen beim Arbeitsamt darlegen und nachweisen, reichen sechs Monate mit Versicherungspflichtverhältnissen für einen neuen ALG 1-Anspruch.
Bei jährlich wiederkehrenden Halbjahresverträgen brauchen Sie zwölf Monate mit Versicherungspflichtverhältnissen innerhalb der letzten 30 Monate vor der Beschäftigungslosigkeit für einen neuen ALG 1-Anspruch.
Mit freundlichen Grüßen
Gabriele Haeske, Rechtsanwältin
Rückfrage vom Fragesteller
20. Februar 2024 | 09:03
Guten Tag Frau Haeske und Danke, für die ausführliche Antwort.
Für mein besseres Verständnis,
bedeutet das in meinem Fall, ich könnte erst Oktober 2025 wieder ALG1 in Anspruch nehmen,
weil ich damit 12 Monate versicherungspflichtig gearbeitet habe, ist das so richtig?
Freundliche Grüße
Antwort auf die Rückfrage vom Anwalt
20. Februar 2024 | 09:27
Sehr geehrte/r Fragesteller/in,
ja, das ist so richtig.
Mit freundlichen Grüßen
Gabriele Haeske, Rechtsanwältin