Antwort
vonRechtsanwältin Gabriele Haeske
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Sie werden in die Haaruntersuchung einwilligen müssen, wenn die Untersuchung erheblich für die Entscheidung über die Weitergewährung Ihrer Rente ist.
Nach § 62 SGB I soll ein Sozialleistungsbezieher sich ärztlichen Untersuchungen unterziehen, wenn der zuständige Sozialleistungsträger dies verlangt und wenn die Untersuchungen für die Entscheidung über die Gewährung der Leistung auch erforderlich sind.
Zwar gibt es nach § 65 SGB I auch Grenzen für die Mitwirkung, so wenn die Untersuchung dem Betroffenen aus wichtigem Grund nicht zugemutet werden kann, wenn durch die Untersuchung ein Schaden für Leben oder Gesundheit nicht ausgeschlossen werden kann, wenn die Untersuchung mit erheblichen Schmerzen verbunden wäre oder wenn sie einen erheblichen Eingriff in die körperliche Untersuchung bedeuten würde. Auf eine harmlose Haaruntersuchung trifft dies alles aber nicht zu.
Wenn die Haaruntersuchung allerdings die Gefahr herbeiführen würde, dass Sie selbst oder eine Ihnen nahestehende Person i.S.d. § 383 Abs. 1 Nr. 1 bis 3 ZPO wegen einer Straftat (z.B. nach dem Gesetz über den Verkehr mit Betäubungsmitteln) oder einer Ordnungswidrigkeit verfolgt werden, könnten Sie die Untersuchung nach § 65 Abs. 3 SGB I verweigern.
Da Sie aber in Ihrem Leben mit Drogen noch nie etwas zu tun hatten, besteht insoweit ja keine Gefahr einer Strafverfolgung und insoweit auch kein Recht, die Haaruntersuchung zu verweigern.
Mit freundlichen Grüßen
Gabriele Haeske
Rechtsanwältin
Heißt das,wenn in den Haaren keine Drogen gefunden werden ,die Rentenversicherung gewicht zu gunsten der Weitergewährung entscheiden muß?
Aufgrund der mir vorliegenden Angaben kann ich nicht sagen, ob Sie in dem Fall, dass bei der Haaruntersuchung keine Drogen gefunden werden, auch einen Anspruch auf Weitergewährung der Rente haben. Dazu müsste ich den kompletten Fall kennen und rechtlich überprüfen.
Finden sich bei der Haaruntersuchung und auch sonst keinerlei Hinweise auf Drogenkonsum kann die Rentenversicherung die Rente aber jedenfalls nicht mit der Begründung einstellen, Sie nähmen Drogen.
Mit freundlichen Grüßen
Gabriele Haeske
Rechtsanwältin