24. Juli 2025
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19:36
Antwort
vonRechtsanwalt Gerhard Raab
Aachener Strasse 585
50226 Frechen-Königsdorf
Tel: 02234-63990
Web: https://ra-raab.de
E-Mail: mail@ra-raab.de
zu Ihrer Anfrage nehme ich wie folgt Stellung:
1.
Hauskauf vor der Ehe und Wertsteigerung
Wenn Sie das Haus vor der Eheschließung gekauft haben und als Alleineigentümer im Grundbuch stehen, bleibt das Haus grundsätzlich Ihr alleiniges Eigentum.
Im gesetzlichen Güterstand der Zugewinngemeinschaft – der bis zur wirksamen Vereinbarung der Gütertrennung gilt – wird jedoch bei einer Scheidung ein Zugewinnausgleich durchgeführt. Dabei wird das Anfangsvermögen (Vermögen bei Eheschließung) mit dem Endvermögen (Vermögen zum Zeitpunkt der Zustellung des Scheidungsantrags) verglichen. Der Wert des Hauses zum Zeitpunkt der Eheschließung zählt zu Ihrem Anfangsvermögen, der Wert zum Zeitpunkt der Scheidung zum Endvermögen. Die Wertsteigerung des Hauses während der Ehe (z.B. durch Renovierung oder Marktentwicklung) stellt einen Zugewinn dar und ist im Rahmen des Zugewinnausgleichs auszugleichen.
Ihre Frau hat keinen Anspruch auf das Haus selbst, sondern nur auf einen Ausgleich des Zugewinns, also auf einen Geldbetrag, der sich aus der Hälfte der Differenz zwischen Ihrem und ihrem Zugewinn ergibt.
Gesetzliche Fristen: Maßgeblich für die Berechnung des Zugewinns sind die Stichtage Eheschließung (Anfangsvermögen) und Zustellung des Scheidungsantrags (Endvermögen). Die Zugewinngemeinschaft endet grundsätzlich mit der Zustellung des Scheidungsantrags. Wenn Sie erst nach der Beendigung der Zugewinngemeinschaft (also nach Zustellung des Scheidungsantrags oder nach notarieller Vereinbarung der Gütertrennung) Vermögen erwerben oder Wertsteigerungen eintreten, sind diese nicht mehr ausgleichspflichtig.
2.
Eigenes Vermögen auf dem Konto
Vermögen, das Sie während der Ehe auf Ihrem eigenen Konto aufgebaut haben, bleibt zunächst Ihr Eigentum.
Im Rahmen des Zugewinnausgleichs wird jedoch auch dieses Vermögen berücksichtigt. Es zählt zu Ihrem Endvermögen und wird mit dem Anfangsvermögen verglichen. Der Zugewinn, also die Differenz, ist auszugleichen.
Es ist unerheblich, ob das Vermögen auf einem gemeinsamen oder auf einem Einzelkonto liegt – entscheidend ist, dass es während der Ehe erwirtschaftet wurde.
Mit der wirksamen Vereinbarung der Gütertrennung (notariell beurkundet) endet die Zugewinngemeinschaft.
Ab diesem Zeitpunkt findet kein Zugewinnausgleich mehr statt, und das Vermögen, das Sie danach aufbauen, bleibt vollständig Ihr persönliches Eigentum. Bis zur wirksamen Gütertrennung ist jedoch das während der Ehe erworbene Vermögen ausgleichspflichtig.
3.
Wohnungskauf während der Ehe
Wenn Sie während der Ehe eine Wohnung gekauft haben, die auf Ihren Namen läuft und deren Kredit Sie allein bedienen, sind Sie Alleineigentümer der Wohnung.
Im Rahmen der Zugewinngemeinschaft wird jedoch auch diese Wohnung beim Zugewinnausgleich berücksichtigt. Der Wert der Wohnung (abzüglich der darauf lastenden Verbindlichkeiten) fließt in Ihr Endvermögen ein.
Mit der wirksamen Vereinbarung der Gütertrennung wird die Zugewinngemeinschaft beendet. Ab diesem Zeitpunkt bleibt der weitere Wertzuwachs der Wohnung bei Ihnen und ist nicht mehr ausgleichspflichtig). Wertsteigerungen, die bis zur Beendigung der Zugewinngemeinschaft eintreten, sind jedoch noch im Zugewinnausgleich zu berücksichtigen.
4.
Zusammenfassend:
Haus vor der Ehe: Wertsteigerung während der Ehe ist Zugewinn und ausgleichspflichtig, das Haus selbst bleibt Ihr Eigentum.
Eigenes Vermögen auf dem Konto: Wird beim Zugewinnausgleich berücksichtigt, unabhängig davon, ob es auf einem Einzel- oder Gemeinschaftskonto liegt.
Wohnungskauf während der Ehe: Wert und Wertsteigerung bis zur Gütertrennung sind ausgleichspflichtig, danach nicht mehr.
Maßgeblich ist immer der Zeitpunkt der Beendigung der Zugewinngemeinschaft (Zustellung Scheidungsantrag oder notarielle Vereinbarung der Gütertrennung). Ab diesem Zeitpunkt bleibt weiteres Vermögen oder Wertzuwachs bei Ihnen.
Sonderregelungen oder Fristen zur Vermeidung von Ausgleichsansprüchen bestehen nicht, außer dass Sie durch eine notarielle Vereinbarung die Gütertrennung herbeiführen können. Ab dann findet kein Zugewinnausgleich mehr statt. Bis zu diesem Zeitpunkt bleibt es beim gesetzlichen Zugewinnausgleich.
Mit freundlichen Grüßen
Gerhard Raab
Rechtsanwalt