Sehr geehrter Fragesteller,
Ihre Anfrage möchte ich Ihnen auf Grundlage der angegebenen Informationen wie folgt beantworten:
Die Zugewinngemeinschaft führt nicht dazu, dass alle Vermögensgegenstände beiden Ehepartnern gehören. Im Gegenteil: Auch bei der Zugewinngemeinschaft behält jeder sein Vermögen. Gemeinsames Vermögen gibt es nur dann, wenn zivilrechtlich Gegenstände gemeinschaftlich erworben werden.
Die Zugewinngemeinschaft führt nur dazu, dass bei der Beendigung des Güterstandes (Tod, Scheidung oder vertragliche Beendigung) ein Ausgleichsanspruch besteht. Es wird ermittelt, welchen Zugewinn jeder von beiden erzielt hat. Derjenige mit dem höheren Zugewinn muss die Hälfte der Differenz an den anderen auszahlen.
Sie müssen entscheiden, was Sie wollen: Wenn bei der Beendigung auch die bisherigen Vermögensmehrungen mit ausgeglichen werden sollen, kann vereinbart werden, dass die Zugewinngemeinschaft rückwirkend seit Eheschließung gelten soll. Wenn nur das ausgeglichen werden soll, was in Zukunft erwirtschaftet wird, wird als Anfangsstichtag der Vertragsschluss festgelegt.
Eheverträge sind beurkundungspflichtig. Sie sollten daher einen Notar vor Ort aufsuchen. Dieser wird nicht nur den Vertrag formulieren, sondern zuvor auch mit Ihnen besprechen, welche Vereinbarungen Ihren Vorstellungen entsprechen.
Ich hoffe, Ihre Frage verständlich beantwortet zu haben und bedanke mich für das entgegengebrachte Vertrauen.
Mit freundlichen Grüßen aus Wunstorf
Anja Holzapfel
-Rechtsanwältin-
-Fachanwältin für Familienrecht-
Ihre Anfrage möchte ich Ihnen auf Grundlage der angegebenen Informationen wie folgt beantworten:
Die Zugewinngemeinschaft führt nicht dazu, dass alle Vermögensgegenstände beiden Ehepartnern gehören. Im Gegenteil: Auch bei der Zugewinngemeinschaft behält jeder sein Vermögen. Gemeinsames Vermögen gibt es nur dann, wenn zivilrechtlich Gegenstände gemeinschaftlich erworben werden.
Die Zugewinngemeinschaft führt nur dazu, dass bei der Beendigung des Güterstandes (Tod, Scheidung oder vertragliche Beendigung) ein Ausgleichsanspruch besteht. Es wird ermittelt, welchen Zugewinn jeder von beiden erzielt hat. Derjenige mit dem höheren Zugewinn muss die Hälfte der Differenz an den anderen auszahlen.
Sie müssen entscheiden, was Sie wollen: Wenn bei der Beendigung auch die bisherigen Vermögensmehrungen mit ausgeglichen werden sollen, kann vereinbart werden, dass die Zugewinngemeinschaft rückwirkend seit Eheschließung gelten soll. Wenn nur das ausgeglichen werden soll, was in Zukunft erwirtschaftet wird, wird als Anfangsstichtag der Vertragsschluss festgelegt.
Eheverträge sind beurkundungspflichtig. Sie sollten daher einen Notar vor Ort aufsuchen. Dieser wird nicht nur den Vertrag formulieren, sondern zuvor auch mit Ihnen besprechen, welche Vereinbarungen Ihren Vorstellungen entsprechen.
Ich hoffe, Ihre Frage verständlich beantwortet zu haben und bedanke mich für das entgegengebrachte Vertrauen.
Mit freundlichen Grüßen aus Wunstorf
Anja Holzapfel
-Rechtsanwältin-
-Fachanwältin für Familienrecht-