Gueltigkeit und Umfang von Niesbrauch

26. Mai 2006 12:24 |
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Erbrecht


Sehr geehrte Damen & Heren,

ich war Eigentuemer einer Eigentumswohung. Laut Grundbuch hatte meine Grossmutter Wohnrecht auf Lebzeit und mein Vater den Niesbrauch dieser Wohnung.
Meine Grossmutter ist in ein Alterheim aufgenomen und hat bei Leben abstand diese Rechtes getan. Mein Vater hat mit meiner Zustimmung die Wohnung verkauft.
Laut Verkaufsvertrag is im Grundbuch das Wohnrecht und der Niesbrauch meines Vaters geloescht.

Fragen:
- Erlischt mit dem Verkauf und Ausschreibung aus dem Grundbuch , jegliches Recht vom Niesbrauch ?
- Wer ist rechtlich der Eigentuemer des Erloeses durch Verkauf der Wohnung?
- Welche Rechte hat der Eigentuemer des Niesbrauch eventuel nach dem Verkauf dieser Wohnung noch wenn der reine Erloes nicht ihm zustehen sollte?

Fuer Ihre rasche Antwort vielen Dank im vorraus
Sehr geehrte Fragestellerin,
sehr geehrter Fragesteller,

vielen Dank für Ihre Anfrage, die ich auf Grundlage Ihrer Sachverhaltsberichts gerne beantworten möchte.

Zunächst: Ihr Sachverhaltsbericht ist nicht ganz frei von Missverständnissen (Wohnungsrecht auf Lebenszeit einerseits, Nießbrauch andererseits – beides Ihnen gegenüber als Eigentümer). Auch ist mir die Formulierung „Großmutter hat … bei Leben Abstand dieses Rechts getan) nicht ganz klar. Ich verweise hierzu aber auf die kostenlose Nachfragefunktion Ihrerseits.

In der Sache selbst gilt aber auf jeden Fall, dass, wenn die Großmutter auf das lebenslängliche Wohnungsrecht verzichtete und der Vater unter Aufgebung seines Rechts auf Nießbrauch in Ihrem Auftrag die Wohnung veräußerte -wie ja auch im Grundbuch festgehalten- , dass diese beiden Rechte erloschen sind. Denn sowohl das Wohnungsrecht der Großmutter nach § 1093 BGB (erloschen durch Aufhebung; siehe zB Palandt, § 1093 BGB, Rdn.18) wie auch der Nießbrauch des Vaters (erloschen kraft Rechtsgeschäfts) sind ja mit der „Austragung“ aus dem Grundbuch gegenstandslos.

Deswegen folgen, so Ihre Frage 1, aus dem ehemaligem Nießbrauch jetzt keine Rechte mehr. Auf einem anderen Blatt steht natürlich, ob Ihr Vater aus einem anderem Rechtsgrund Ansprüche gegen Sie hat, worüber Sie hinsichtlich evt. Anspruchsgrundlagen nichts mitteilen.

Eigentümer des Erlöses, so Ihre zweite Frage, wären per se SIE. Ich schreibe hier im Konjunktiv, da dies die automatische gesetzliche Folge des Verkaufes Ihres Wohneigentums wäre (§ 433 II BGB), ich aber die evt. speziellen Hintergründe Ihrer Frage nicht weiss und auch hier Sie nur auf die kostenlose Nachfragefunktion hinweisen kann.

Schliesslich zu Ihrer dritten Frage: Aus dem beendeten Niessbrauchsverhältnis hat der ehedem Berechtigte nun keine Rechte mehr (siehe oben) – ob aus anderen Gründen, kann ich auf Grundlage Ihres Berichts nicht verbindlich beurteilen.


Für eine kostenlose Rückfrage stehe ich Ihnen wie geschrieben gerne zur Verfügung. Ansonsten hoffe ich, Ihnen weitergeholfen zu haben und verbleibe

mit freundlichen Grüssen,

Dr. Thomas Schimpf
- Rechtsanwalt -

ra.schimpf@gmx.de
www.anwalt.de/rechtsanwalt_schimpf
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