Antwort
vonRechtsanwalt Karlheinz Roth
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vielen Dank für Ihre Anfrage, die ich auf der Grundlage der von Ihnen gemachten Angaben wie folgt beantworte.
Durch Weglassen oder Hinzufügen weiterer Sachverhaltsangaben Ihrerseits kann die rechtliche Beurteilung anders ausfallen, so dass die Beratung innerhalb dieses Forums lediglich eine erste rechtliche Orientierung in der Sache darstellt und keinesfalls den Gang zu einem Kollegen vor Ort ersetzen kann.
Dies vorausgeschickt wird das Folgende ausgeführt:
Schenkungen, die vom Erbfall gerechnet weniger als zehn Jahre zurückliegen, verursachen Pflichtteilsergänzungsansprüche, § 2325 BGB.
Danach kann der Pflichtteilsberechtigte als Ergänzung des Pflichtteils den Betrag verlangen, um den sich der Pflichtteil erhöht, wenn der vom Erblasser verschenkte Gegenstand dem Nachlass hinzugerechnet wird.
Da die 10-Jahresfrist abgelaufen ist, besteht daher ein solcher Anspruch nicht mehr.
Aus § 2326 BGB ergibt sich, dass der Pflichtteilsergänzungsanspruch auch dem gesetzlichen oder testamentarischen Erben zusteht. Das Bestehen eines ordentlichen Pflichtteilsanspruch ist dagegen nicht erforderlich.
Vor diesem Hintergrund können Ihre Geschwister einen Pflichtteilsergänzungsanspruch wegen Ablauf der Frist nach § 2325 Abs. 3 BGB nicht geltend machen.
Wenn Sie die Prüfung des Übergabevertrages wünschen, so kontaktieren Sie mich über die unten angegebene E-Mail-Adresse.
Ich hoffe, dass ich Ihnen in der Sache weiterhelfen konnte.
Für eine kostenlose Rückfrage stehe ich Ihnen gerne zur Verfügung. Einstweilen verbleibe ich
mit freundlichen Grüßen
K. Roth
- Rechtsanwalt -
Hamburg 2007
info@kanzlei-roth.de
Rechtsanwalt Karlheinz Roth
Spielt denn im Erbfall auch nach Ablauf der 10-Jahres-Frist überhaupt keine Rolle mehr, dass die Übertragung im Wege der vorweggenommenen Erbfolge vorgenommen wurde und damit eigentlich die Anrechnung aufs Erbe von den Erblassern vorgesehen war ?
Sehr geehrter Ratsuchender,
vielen Dank für Ihren Nachtrag.
In der Regel wird in dem Überlassungsvertrag eine Abfindungszahlung etc. vereinbart. Hierüber haben Sie nichts berichtet, so dass insoweit nichts anderes als in der Antwort zu erklären ist.
Mit freundlichen Grüßen
K. Roth
- Rechtsanwalt -
Ihren Bewertungskommentar kann ich beim besten Willen nicht nachvollziehen.
Ich habe in meiner Antwort schon gar nicht eine Abfindungszahlung unterstellt, sondern ganz im Gegenteil bin ich davon ausgegangen, dass eine solche Regelung nicht Bestandteil des Übergabevertrages gewesen ist.
Mit freundlichen Grüßen
K. Roth
- Rechtsanwalt -