Antwort
vonRechtsanwalt Thomas Bohle
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hier werden Sie zweigleisig vorgehen müssen:
Baugenehmigung:
Gegen die Baugenehmigung ist ein Widerspruch zwar zulässig, wird aber vermutlich aufgrund der geschilderten Sachverhaltsdarstellung als unbegründet zurückgewiesen werden.
Denn sollte es diese Auflage tatsächlich gegeben haben, wäre diese grundstücksbezogen und von Ihnen als Rechtsnachfolgen dann auch umzusetzen.
Allerdings sollte die angebliche Auflage anhand der Bauunterlagen genaustens auf deren Wirksamkeit hin geprüft werden, was erst nach Akkteneinsicht möglich ist. Hierbei kann sich ggfs. die Unwirksamkeit der Auflage herausstellen.
Der Widerspruch sollte aber zunächst fristwahrend unbedingt eingelegt werden, um sich die Rechte vorbehalten zu können. Unbedingt sollte dann die Akteneinsicht und Prüfung der Auflage vorgenommen werden.
Schadensersatz
Hier wäre nach Ihrer Sachverhaltsdarstellung der Verkäufer der richtige Ansprechspartner und die Ansprüche sind - wiederum nach Ihrer Sachverhaltsdarstellung - dem Grunde nach zu bejahen.
Denn wenn die Auflage dem Verkäufer bekannt gewesen ist (auch dazu bedarf es der Einsicht in die Akte, um dieses zweifelsfrei festzustellen), hatte er dieses keineswegs verschweigen dürfen; ein solches Verschweigen wird sicherlich als Arglist zu bewerten sein, so dass Sie dann Schadensersatzansprüche durchsetzen könnten.
Allerdings sind Sie für dieses arglistige Verhalten des Verkäufers voll darlegungs- und beweispflichtig. Neben der Prüfung des Kaufvertrages (zwingend erforderlich) wird es auch auf den Nachweis ankommen, dass das Bauamt den Verkäufer von der Auflage informiert hat; auch daher ist die Aketneinsicht also notwendig.
Ich würde Ihnen raten, unverzüglich die Widerspruch einzulegen, um mögliche Fristen einzuhalten und dann auch ebenso unverzüglich einen Rechtsanwalt mit der weiteren Bearbeitung zu beauftragen, da es hier um Ihre Existenz geht.
Dieser wird dann alle Unterlagen einsehen und prüfen müpssen, um die notwendigten Schritte einzuleiten.
Mit freundlichen Grüßen
Rechtsanwalt
Thomas Bohle
Sehr geehrter Herr Rechtsanwalt Bohle,
kennen Sie eventuell einen kompetenten Anwalt hier bei uns in Baden-Württemberg eventuell in der Nähe von Stuttgart oder Reutlingen, der sich unserer Sache annehmen könnte.
Wir hatten seit vielen Jahren keine rechtlichen Angelegenheiten mehr und unser eigener Anwalt ist
leider verstorben.
Da die ehemaligen Besitzer des Studios in Nagold eine große Firma haben, hätten wir bei einem Nagolder Anwalt kein gutes Gefühl, sondern immer den Verdacht, dass man uns eventuell nicht korrekt vertreten könnte.
Wir wären Ihnen für Ihre Hilfe sehr dankbar.
Mit freundlichen Grüßen
Sehr geehrte Ratsuchende,
bitte setzen Sie sich mit den Kollegen
Haberbosch & Straub Rechtsanwälte
Schillerstraße 8 79102 Freiburg
Telefon 0761 / 29 67 88-0 Fax 0761 / 29 67 88-10
straub@hs-rechtsanwaelte.de www.hs-rechtsanwaelte.de
in Verbindung, damit diese dann die weitere Bearbeitung übernehmen können.
Mit freundlichen Grüßen
Rechtsanwalt
Thomas Bohle