Grundstückskauf Rückauflassungsvormerkung

8. Mai 2019 21:30 |
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Hauskauf, Immobilien, Grundstücke


Beantwortet von


in unter 1 Stunde
Sehr geehrte Anwalt

für den Kauf eines Grundstück wurde vom Notar ein Kaufvertragsentwurf im Auftrag des Verkäufers (Gemeinde) erstellt. Im Hinblick auf einen Passus bräuchte ich eine rechtliche Auskunft zu folgender Thematik:

Die Gemeinde möchte zu einem späterem Zeitpunkt einen kleinen Randbereich des Grundstücks zurückzukaufen (dort sind u.a. Leerrohre für die Straßenbeleuchtung verlegt). Es gibt zwar eine grobe Lage und auch ein grobe Größe, exakt können diese Daten aber erst nach Abschluss der Vermessungen zu einem späterem Zeitpunkt festgelegt werden) . Grundsätzlich sind wir damit einverstanden, haben aber bedenken zur Formulierung/Vereinbarung im Vertragsentwurf:

"Zur Sicherung des Rückkaufsrechts wird die Eintragung einer Rückauflassungsvormerkung am Kaufgrundstück für den Verkäufer bewilligt und beantragt. "

Wir haben die Befürchtung, dass durch die Auflassungsvormerkung eine Beleihung des Grundstückes für einen Baukredit (auch wenn es nur teilweise betroffen ist) nicht möglich ist, bzw. deutlich erschwert wird. Ist dies so korrekt oder sind unsere Bedenken völlig falsch?

Welche Empfehlungen können Sie uns diesbezüglich geben?

Mit freundlichen Grüßen


8. Mai 2019 | 21:55

Antwort

von


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Sehr geehrter Fragesteller,

mit dieser Formierung werden Sie bei der Beleihung Probleme bekommen, wenn diese im ersten Rang des Grundbuchs steht. Vermeiden lässt es sich nur, wenn diese beispielsweise nach einer Eigentumer-Grundschuld eingetragen wird, die dann später die Bank als Kreditsicherheit nutzen kann. Alles andere sollten Sie vorab mit den Banken klären, ob diese auch mit einem Rang dahinter einverstanden sein sollten, was zu bezweifeln sein dürfte.

Bei weiteren Fragen oder wenn Sie bei diesem Fall Hilfe brauchen sollten, stehe ich Ihnen selbstverständlich jederzeit zur Verfügung, da Sie nur einmal unsere Kanzlei auch auf bundesweite Mandate ausgerichtet ist, ohne dass Ihnen dadurch Mehrkosten entstehen. Falls Sie eine Rechtsschutzversicherung besitzen sollten, könnten wir für Sie eine kostenfreie Deckungsanfrage durchführen.

Mit freundlichen Grüßen


Dr. Hoffmeyer, LL.M.
Rechtsanwalt


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