Sehr geehrter Fragesteller,
anhand des von Ihnen mitgeteilten Sachverhalts beantworte ich Ihre Frage wie folgt:
1.) Wenn es sich bei den von Ihnen genannten Eintragungen um Grundpfandrechte handelt gilt:
Grundsätzlich kann das Eigentum an den Grundstücken auch übertragen werden, ohne dass eingetragene Grundpfandrechte gelöscht werden müssen. Es bedarf dann keiner Zustimmung des Grundpfandrechtsgläubigers.
Allerdings bedeutet dies für den Erwerber ein gewisses Risiko, dass das Grundstück später in Anspruch genommen wird.
Der Kreditgeber Ihrer Frau wird ein Interesse daran haben, seinerseits die Kreditrückzahlung durch Eintragung eines Grundpfandrechts abzusichern. Dieses wird wohl nur im Rang nach den bereits eingetragenen Grundpfandrechten möglich sein.
Es ist dann Sache des neuen Kreditgebers das sich darauf für ihn ergebende Risiko abzuwägen. Hierbei spielen die Art und Höhe des Grundpfandrechts, der Wert des Grundstücks und die Höhe des Kredits eine Rolle.
Es wird Ihnen nichts anderes übrig bleiben als die Angelegenheit mit dem Kreditgeber zu besprechen.
2.) Einer Eigentumsübetragung könnte allerdings eine im Grundbuch eingetragene Vormerkung entgegenstehen.
3.) Eine Teilung des Grundstücks ändert an der Situation nichts, denn die Grundpfandrechte belasten dann beide Teile. Das Grundpfandrecht kann nicht ohne Zustimmung des Grundpfandrechtgläubigers durch Vrringerung der Grundfläche geschmälert werden.
Ich hoffe, ich konnte Ihnen mit dieser ersten Einschätzung weiterhelfen. Für eine Nachfrage stehe ich gern zur Verfügung. In diesem Fall dürfte ich aber darum bitten, zumindest den genauen Inhalt der Eintragungen wiederzugeben.
anhand des von Ihnen mitgeteilten Sachverhalts beantworte ich Ihre Frage wie folgt:
1.) Wenn es sich bei den von Ihnen genannten Eintragungen um Grundpfandrechte handelt gilt:
Grundsätzlich kann das Eigentum an den Grundstücken auch übertragen werden, ohne dass eingetragene Grundpfandrechte gelöscht werden müssen. Es bedarf dann keiner Zustimmung des Grundpfandrechtsgläubigers.
Allerdings bedeutet dies für den Erwerber ein gewisses Risiko, dass das Grundstück später in Anspruch genommen wird.
Der Kreditgeber Ihrer Frau wird ein Interesse daran haben, seinerseits die Kreditrückzahlung durch Eintragung eines Grundpfandrechts abzusichern. Dieses wird wohl nur im Rang nach den bereits eingetragenen Grundpfandrechten möglich sein.
Es ist dann Sache des neuen Kreditgebers das sich darauf für ihn ergebende Risiko abzuwägen. Hierbei spielen die Art und Höhe des Grundpfandrechts, der Wert des Grundstücks und die Höhe des Kredits eine Rolle.
Es wird Ihnen nichts anderes übrig bleiben als die Angelegenheit mit dem Kreditgeber zu besprechen.
2.) Einer Eigentumsübetragung könnte allerdings eine im Grundbuch eingetragene Vormerkung entgegenstehen.
3.) Eine Teilung des Grundstücks ändert an der Situation nichts, denn die Grundpfandrechte belasten dann beide Teile. Das Grundpfandrecht kann nicht ohne Zustimmung des Grundpfandrechtgläubigers durch Vrringerung der Grundfläche geschmälert werden.
Ich hoffe, ich konnte Ihnen mit dieser ersten Einschätzung weiterhelfen. Für eine Nachfrage stehe ich gern zur Verfügung. In diesem Fall dürfte ich aber darum bitten, zumindest den genauen Inhalt der Eintragungen wiederzugeben.