Sehr geehrte Fragestellerin,
grundsätzlich ist die Höhe der Maklerprovision frei vereinbar und verhandelbar. Eine gesetzlich festgelegte Höhe gibt es nicht.
Sie haben den Maklervertrag an sich bereits unterschrieben, auch bereits den Nachweis über die Besichtigung.
Damit sind die Konditionen des Vertrages wirksam vereinbart und zwar haben Sie damit auch die Höhe akzeptiert.
Zahlen müssen Sie aber erst dann, wenn ein notarieller Kaufvertrag geschlossen wird.
Sie könnten nun höchstens noch versuchen, die Höhe der Maklerprovision durch Verhandlungen zu drücken. Rechtlich käme der Einwand in Frage, dass ein Verstoß gegen die guten Sitten gemäß § 138 BGB vorliegt, wenn ein Fall des Wucher vorliegt. Das wäre dann ein Einwand wegen Sittenwidrigkeit, so dass der Vertrag nicht zu Stande gekommen wäre.
Da Sie aber vorher über die Konditionen aufgeklärt wurden- wie Sie mitteilen- haben Sie ein Hinweisblatt erhalten- ist dieser Einwand schwer durchsetzbar.
Im Prozessfall hätten Sie auch die entsprechenden Beweise zu führen, dass Wucher vorläge.
Was Ihre weitere Frage anbelangt, so muss ein Makler keine eigenen Nachforschungen über das Grundstück anstellen. Er muss lediglich das weitergeben, was ihm von Verkäuferseite mitgeteilt wird.
Dennoch sollten Sie diesen Punkt vor dem Abschluss des Kaufvertrages klären. Der Notar ist verpflichtet, vor der Beurkundung Einsicht in das Grundbuch zu nehmen. Hieraus wird er dann ersehen, wie hier die Verteilung der Flächen ist. Es wird auch genau im Kaufvertrag aufgenommen, um welche Art von Fläche es sich handelt, also hier Bauland oder Ackerland/Wiese. Das ist im Grundbuch genau ersichtlich.
Wenn Ihnen das aufgefallen ist, so sollten Sie diesen Punkt am besten mit der Maklerin besprechen, damit der Kaufpreis ggf. anders mit dem Verkäufer ausgehandelt werden kann.
Es liegt also zwar keine vorwerfbare Täuschung durch die Maklerin vor, aber im Rahmen der Kaufpreisverhandlungen können Sie diese Einzelheiten dennoch ansprechen und klären.
Mit freundlichen Grüßen
Draudt
Rechtsanwältin
grundsätzlich ist die Höhe der Maklerprovision frei vereinbar und verhandelbar. Eine gesetzlich festgelegte Höhe gibt es nicht.
Sie haben den Maklervertrag an sich bereits unterschrieben, auch bereits den Nachweis über die Besichtigung.
Damit sind die Konditionen des Vertrages wirksam vereinbart und zwar haben Sie damit auch die Höhe akzeptiert.
Zahlen müssen Sie aber erst dann, wenn ein notarieller Kaufvertrag geschlossen wird.
Sie könnten nun höchstens noch versuchen, die Höhe der Maklerprovision durch Verhandlungen zu drücken. Rechtlich käme der Einwand in Frage, dass ein Verstoß gegen die guten Sitten gemäß § 138 BGB vorliegt, wenn ein Fall des Wucher vorliegt. Das wäre dann ein Einwand wegen Sittenwidrigkeit, so dass der Vertrag nicht zu Stande gekommen wäre.
Da Sie aber vorher über die Konditionen aufgeklärt wurden- wie Sie mitteilen- haben Sie ein Hinweisblatt erhalten- ist dieser Einwand schwer durchsetzbar.
Im Prozessfall hätten Sie auch die entsprechenden Beweise zu führen, dass Wucher vorläge.
Was Ihre weitere Frage anbelangt, so muss ein Makler keine eigenen Nachforschungen über das Grundstück anstellen. Er muss lediglich das weitergeben, was ihm von Verkäuferseite mitgeteilt wird.
Dennoch sollten Sie diesen Punkt vor dem Abschluss des Kaufvertrages klären. Der Notar ist verpflichtet, vor der Beurkundung Einsicht in das Grundbuch zu nehmen. Hieraus wird er dann ersehen, wie hier die Verteilung der Flächen ist. Es wird auch genau im Kaufvertrag aufgenommen, um welche Art von Fläche es sich handelt, also hier Bauland oder Ackerland/Wiese. Das ist im Grundbuch genau ersichtlich.
Wenn Ihnen das aufgefallen ist, so sollten Sie diesen Punkt am besten mit der Maklerin besprechen, damit der Kaufpreis ggf. anders mit dem Verkäufer ausgehandelt werden kann.
Es liegt also zwar keine vorwerfbare Täuschung durch die Maklerin vor, aber im Rahmen der Kaufpreisverhandlungen können Sie diese Einzelheiten dennoch ansprechen und klären.
Mit freundlichen Grüßen
Draudt
Rechtsanwältin