Grundstück auffüllen

16. April 2025 14:16 |
Preis: 70,00 € |

Baurecht, Architektenrecht


Beantwortet von

Guten Tag,

ich habe ein Grundstück erworben und dies wurde mir ohne Baulast übertragen. In dem Kaufvertrag steht: "Der Verkäufer (die Gemeinde) versichert, dass auch keine Baulasten oder altrechtlichen Dienstbarkeiten eingetragen sind." Ebenso ist im Grundbuch und im Baulastenverzeichnis keine Baulast bzw. eine Vormerkung eingetragen. In dem Bebauungsplan steht nun: Der im Norden des Plangebietes ausgewiesen 5,00m breite Streifen ist von einer Bebauung freizuhalten und wird mit Geh-, Fahr- und Leitungsrechten belastet. Der Bebauungsplan wurde im Jahr 2006 erstellt. Erworben habe ich das Grundstück im Jahr 2021.

Hintergrund ist, dass das Grundstück aufgefüllt wurde und zur Hangsicherung eine Stützmauer benötigt wird (Bau bereits begonnen). Sollte dieser 5,00 m breite Streifen nun wieder abgebaggert werden, droht das Haus abzurutschen.

Da nichts in dem Grundbuch bzw. Baulastenverzeichnis eingetragen ist, besteht auch kein Recht und ich darf auffüllen bzw. eine Stützmauer errichten, oder?

Vielen Dank vorab.
16. April 2025 | 16:23

Antwort

von


(569)
Königsallee 14
40212 Düsseldorf
Tel: 0211 3559080
Tel: 0211 35590816
Web: https://www.rae-dratwa.de
E-Mail: p.dratwa@rae-dratwa.de
Sehr geehrter Fragesteller,


wenn in dem Bebauungsplan steht, dass der im Norden des Plangebietes ausgewiesene 5,00m breite Streifen von einer Bebauung freizuhalten und mit Geh-, Fahr- und Leitungsrechten belastet ist, dann müssen Sie ich daran leider halten.

Dem steht nicht entgegen, dass eine Baulast wegen der frei zu haltenden Fläche nicht eingetragen ist. Bei einer Baulast handelt es sich um Auflagen, die zusätzlich zu den geltenden Bestimmungen aus dem Bebauungsplan auferlegt werden.

Soweit das Grundstück in diesem Bereich gem. Bebauungsplan von einer Bebauung frei zu halten ist, aufgefüllt wurde und zur Hangsicherung eine Stützmauer benötigt wird, dann verstößt auf jeden Fall gegen die Bestimmung des Bebauungsplans die Errichtung einer Stützmauer, wenn nicht bereits schon die Aufschüttung als Geländeveränderung.

Mit freundlichem Gruß
Rechtsanwalt
Peter Dratwa





Rückfrage vom Fragesteller 16. April 2025 | 16:27

Vielen Dank für die Antwort.

Das Geh-, Fahr- und Leitungsrecht müsste aber in dem Grundbuch eingetragen sein. Bzw. auch bei Kauf darauf hingewiesen werden, da auch dieser 5,00m breite Streifen nicht im Lageplan ersichtlich ist?

Antwort auf die Rückfrage vom Anwalt 16. April 2025 | 17:26

Sehr geehrter Fragesteller,

vielen Dank für die Nachfrage.

Nur private Geh-, Fahr- und Leitungsrechte werden im Grundbuch als Grunddienstbarkeit eingetragen, nicht aber öffentliche, wie in Ihren Fall.

Meines Erachtens hätte Sie der Verkäufer auf die besondere Problematik des Grundstückes, dass eine 5,00m breiter Streifen von einer Bebauung freizuhalten und mit Geh-, Fahr- und Leitungsrechten belastet ist hinweisen müssen.

Mit freundlichem Gruß

Rechtsanwalt
Peter Dratwa

ANTWORT VON

(569)

Königsallee 14
40212 Düsseldorf
Tel: 0211 3559080
Tel: 0211 35590816

Web: https://www.rae-dratwa.de
E-Mail: p.dratwa@rae-dratwa.de
RECHTSGEBIETE
Miet- und Pachtrecht, Arbeitsrecht, Vertragsrecht, Kaufrecht, Baurecht
Durchschnittliche Anwaltsbewertungen:
4,8 von 5 Sternen
(basierend auf 119054 Bewertungen)
FRAGESTELLER
Aktuelle Bewertungen
5,0/5,0
Eine so ausführliche und schnelle Beantwortung ist mehr als lobenswert. Keine Rückfrage notwendig. ...
5,0/5,0
Vielen Dank für die schnelle und nachvollziehbare Erläuterung. ...
5,0/5,0
Wow hätte Noenals gedacht das ein Fremder Mensch für wenig Geld hier mir so Hilft vielen Dank. ...