1. Januar 2025
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22:59
Antwort
vonRechtsanwalt Mohamed El-Zaatari
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Ihre Anfrage möchte ich Ihnen auf Grundlage der angegebenen Informationen verbindlich wie folgt beantworten:
In dem geschilderten Fall stellt sich die Frage, ob der Sohn trotz seines Miteigentumsanteils an der Immobilie Anspruch auf Grundsicherung bei Erwerbsminderung hat. Grundsätzlich ist es so, dass bei der Beantragung von Grundsicherung sowohl Einkommen als auch Vermögen berücksichtigt werden. Der Miteigentumsanteil an der Immobilie könnte als Vermögen gewertet werden, das grundsätzlich zur Deckung des Lebensunterhalts eingesetzt werden muss. Allerdings gibt es Ausnahmen, insbesondere wenn es sich um selbstgenutztes Wohneigentum handelt.
1. **Grundsicherung**:
Der Sohn könnte Anspruch auf Grundsicherung haben, wenn sein Einkommen, hier die Erwerbsminderungsrente von 700 Euro, nicht ausreicht, um seinen Lebensunterhalt zu decken. Die Grundsicherung wird gewährt, wenn das Einkommen unterhalb des Bedarfs liegt und kein verwertbares Vermögen vorhanden ist. Da der Sohn die Immobilie selbst bewohnt, könnte sie als Schonvermögen gelten, sofern sie als angemessen angesehen wird. Die Angemessenheit richtet sich nach der Wohnfläche und den Lebensumständen. Für eine Person wird in der Regel eine Wohnfläche von bis zu 130 qm als angemessen betrachtet. Da der Sohn nur 90 qm bewohnt, handelt es sich hierbei um nicht verwertbares Vermögen.
2. **Verwertung der Immobilie**:
Ein Verkauf der Immobilie kann nicht erzwungen werden, wenn die anderen Miteigentümer, hier die Mutter und die Tochter, nicht zustimmen. Zudem ist der Sohn in der Immobilie wohnhaft, was einen Verkauf weiter erschwert. Denkbar wäre eine Veräußerung des Miteigentumsnteils. Aufgrund meiner vorherigen Antwort sollte die Immobilie allerdings als Schonvermögen anerkannt werden.
3. **Wohngeld/Lastenzuschuss**:
Sollte Grundsicherung bezogen werden, erhält der Sohn die angemessenen Kosten der Unterkunft und Heizung vom Grundsicherungsamt.
Der Sohn sollte also zwingend einen Antrag auf Grundsicherung bei Erwerbsminderung stellen, damit sein Lebensunterhalt auch zukünftig gesichert ist.
Ich hoffe, Ihre Frage verständlich beantwortet zu haben und bedanke mich für das entgegengebrachte Vertrauen. Bei Unklarheiten können Sie die kostenlose Nachfragefunktion benutzen.
Mit freundlichen Grüßen
Rechtsanwalt Mohamed El-Zaatari