Antwort
vonRechtsanwalt Elmar Dolscius
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gerne beantworte ich Ihre Frage summarisch auf der Basis der mitgeteilten Informationen.
1. Der Hauptpunkt Ihrer Frage dreht sich um den sog. Erschöpfungsgrundsatz. Dieser markenrechtliche Erschöpfungsgrundsatz ist vorrangig in § 24 Abs. 1 MarkenG geregelt. Danach kann der Zeicheninhaber einem Dritten nicht untersagen, die Marke für Waren oder Dienstleistungen zu benutzen, die von ihm oder anderen Nutzungsberechtigten innerhalb der EU oder im EWR in den Verkehr gebracht wurden.
Mit anderen Worten: Wenn Sie Ware innerhalb der EU von einem bsw. Händler gekauft haben, der eine Lizenz zum Verkauf besitzt, können Sie als Händler die Ware auch weiter verkaufen. Wurde die Ware einmal ordnungsgemäß in den Verkehr gebracht, ist das Recht der Marke sozusagen "erschöpft" und steht einem weiteren Verkauf nicht mehr im Wege.
Daraus beantwortet sich auch Ihre Frage hinsichtlich der eBay-Händler, die ohne Lizenz verkaufen. Solange die Ware erschöpft ist, ist dies möglich.
Wurde die Ware andererseits nie innerhalb der EU in den Verkehr gebracht, darf sie auch nicht verkauft werden. Dies war zB lange Zeit bei Abercrombie & Fitsch der Fall. Diese Produkte wurden nur in den USA verkauft und durften somit in Deutschland nicht angeboten werden.
Es gibt allerdings auch Ausnahmen. So kann zB eine Markenausbeutung vorliegen, wenn Edelware (wie Parfum oder ähnliches) neben Diskountartikeln angeboten wird. Auch bei bestimmten Lizenzen kann es Probleme geben. Auf alle Ausnahmen einzugehen, ist an dieser Stelle jedoch aus naheliegenden Gründen nicht möglich.
2. Gefälschte Ware dürfen Sie nie verkaufen! Sollten Sie es dennoch tun, setzen Sie sich sämtlichen Ansprüchen des Marken- bzw. Urheberrechtsgesetzes aus. Hiebei kommt es nicht darauf an, ob Sie von der Fälschung wussten oder nicht. Die Schuldfrage spielt im Wettbewerbsrecht keine Rolle.
3. Alle Ansprüche im Wettbewerbsrecht (mit Ausnahme von Urheberrechtsverletzungen) setzen voraus, dass im geschäftlichen Verkehr gehandelt wurde. Daher kann es durchaus sein, dass eine Privatperson lizensierte Ware verkauft, ohne jedoch ein Rechtsverstoß zu begehen, da die Handlung eben privat war (hier ist auch Ihr BMW Verkauf einzuordnen oder die Cola. Privat dürfen Sie Dinge, die Ihnen gehören selbstverständlich auch verkaufen).
4. Was die Lizenzen angeht, so müssen Sie immer den jeweiligen Rechteinhaber direkt ansprechen (es sein denn, dass in Ausnahmefällen Unterlizenzen vergeben werden dürfen). Stimmt dieser nicht zu, können Sie nur noch über den Erschöpfungsgrundsatz an die Ware gelangen (und auch hier kommt es, wie gesagt, zuweilen zu Problemen).
5. Bescheinigen lassen sollten Sie sich immer, das die Ware von einem Lizenzinhaber verkauft wurde und dies innerhalb der EU. Dann greift der Erschöpfungsgrundsatz.
6. Was die beiden erwähnten Marken angeht, so verhält es sich so, dass es den einen Markeninhaber möglicherweise weniger interessiert, was mit seinen Waren geschieht, den anderen mehr. Je nachdem wird dann gegen Rechtsverletzer vorgegangen.
Generell kann ich Ihnen nur folgenden Rat geben: Wenn Sie wirklich sicher gehen wollen, sollten Sie sich auf Dauer der Hilfe eines Anwaltes versichern. Dies wirft zwar einige Kosten auf, kommt Sie am Ende jedoch wesentlich günstiger, als es bei einer Abmahnung der Fall wäre. Den Anwalt können Sie dann in jedem Fall nach einer exakten Auskunft fragen, um das jeweilige Produkt anzubieten.
Die Fragestellungen sind einfach zu umfangreicht, um sie alle in einem Artikel beantworten zu wollen. Dies wird keinem Anwalt möglich sein. Bei einer umfangreicheren Tätigkeit kann daher nur ein spezialisierter Anwalt helfen.
Gerne können Sie sich hierfür auch an unserer Kanzlei wenden. Ich bin gerne bereit, Ihnen in einem persönlichen Gespräch die Möglichkeiten zu erläutern, die sich in diesem Zusammenhang für Sie ergeben.
Einstweilen hoff ich, dass ich Ihnen mit meiner Antwort eine erste rechtliche Orientierung geben konnte und wünsche Ihnen viel Erfolg bei Ihrer weiteren Tätigkeit.
Mit freundlichen Grüßen
Elmar Dolscius
Rechtsanwalt
Zunächst einmal bedanke ich mich für die wirklich sehr gute und umfangreiche Antwort. Da hier in der näheren Umgebung kein qualifizierter Anwalt vertren ist, komme ich gerneauf Ihr Angebot zurück.
In absehbarer Zeit werde ich ein, zwei größere Posten ordern, vorher setze ich mich dann mit Ihnen in Verbindung!
MfG
Oliver J.
Sehr geehrter Ratsuchender,
ich freue mich, dass ich Ihnen mit meiner Antwort helfen konnte und bedanke mich für die positive Bewertung.
Gerne können Sie jederzeit Kontakt mit mir aufnehmen.
Mit freundlichen Grüßen
Elmar Dolscius
Rechtsanwalt