Antwort
vonRechtsanwalt Matthias Richter
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Ihre Anfrage möchte ich Ihnen auf Grundlage der angegebenen Informationen verbindlich wie folgt beantworten:
Aus grunderwerbsteuerlicher Sicht wird der Nießbrauch – anders als für Zwecke der Einkommensteuer und der Schenkungsteuer – als Entgelt angesehen, so dass insoweit grundsätzlich die Grunderwerbsteuerbefreiung der unentgeltlichen Grundstücksübertragung des § 3 Nr. 2 GrEStG nicht zur Anwendung kommt.
Auch in diesem Fall ist die GrESt zu zahlen. Dies ist gesicherte rechtsprechung.
Das Finanzamt hat die steuerliche Situation korrekt bewertet.
Vgl. FG Nürnberg, 04. März 2015, Az: 4 K 410/13
Ich hoffe, Ihre Frage verständlich beantwortet zu haben und bedanke mich für das entgegengebrachte Vertrauen. Bei Unklarheiten können Sie die kostenlose Nachfragefunktion benutzen.
Mit freundlichen Grüßen
RA Richter
Sehr geehrter Herr Richter,
vielen Dank für Ihre Antwort!
Ich habe mir das von Ihnen genannte Urteil des FG Nürnberg angesehen, bin jedoch der Meinung, dass der dort zugrundeliegende Sachverhalt nicht mit unserer Fragestellung vergleichbar ist.
Laut Sachverhalt des Verfahrens geht es um eine Übertragung (Schenkung) eines nicht unerheblichen Miteigentumsanteils von insgesamt 60/100tel auf den Bruder und die beiden Nichten unter dem Vorbehalt des lebenslangen Nießbrauchs.
Bei unserer Fragestellung bleiben die beiden Ehepaare weitestgehend über ihre Anteile an der GbR (Gesamthand) Eigentümer ihrer Immobilie, lediglich jeweils 2/100tel gehen in Form von Anteilen an der GbR an die beiden Kinder des einen Ehepaares. Dass hierbei möglicherweise Grunderwerbsteuer für den auf die Anteile der beiden Kinder entfallenden Wert des Nießbrauchs anfällt, ist akzeptabel.
Das FA will jedoch jeweils ca. 50% des Wertes des Nießbrauchs der beiden Ehepaare der Grunderwerbsteuer unterwerfen. Das sieht für uns so aus, als ob wir jeweils für unsere eigene Immobilie den jeweils auf uns entfallenden Wert des Nießbrauchs zur Hälfte versteuern sollen, und wir denken, dass das nicht in Ordnung ist.
Wie beurteilen Sie diese Situation? Kennen Sie zu einem vergleichbaren Fall eine Entscheidung eines FG?
Im Voraus vielen Dank für Ihre Antwort!
Sehr geehrter Fragesteller,
ich verstehe Ihren Ansatz.
Die Übertragung eines Grundstücks auf eine Personengesellschaft unterliegt im Grundsatz der Grunderwerbsteuer (§ 1
Abs. 1 GrEStG). Allerdings wird die Grunderwerbsteuer in Höhe des Anteils nicht erhoben, zu dem der bisherige Alleineigentümer am Vermögen der Gesamthand beteiligt ist (§ 5 Abs. 2
GrEStG).
Die Frage ist, wie sich der Nießbrauch auswirkt.
Das von mir zitierte Urteil behandelt insofern tatsächlich eine andere Konstellation.
Ein Urteil mit der Übertragung auf einen Familienpool unter Nießbrauchsvorbehalt habe ich nicht gefunden.
Aber es lässt sich gut argumentieren, dass der Nießbrauch in dieser Konstellation nicht schädlich ist.
Sie sollten das gegenüber dem Finanzamt vorbringen.
Gerne bin ich Ihnen dabei behilflich.
Beste Grüße
RA Richter