Antwort
vonRechtsanwalt Dr. Stefan Sepp Lorenz, Steuerberater, LL.M. oec., Diplom-Finanzwirt (FH)
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10119 Berlin
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Web: https://www.frag-einen-anwalt.de/anwalt/Rechtsanwalt-Stefan-Sepp-Lorenz-__l108700.html
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Ein Familienverein, dessen Zweck wesentlich im Interesse einer Familie auf die Bindung von Vermögen gerichtet ist, wird gemäß § 1 Abs. 1 Nr. 4 ErbStG einer Familienstiftung gleichgestellt. Daher kann die unentgeltliche Übertragung einer Immobilie auf einen solchen Familienverein als Schenkung unter Lebenden im Sinne des ErbStG betrachtet werden. Folglich greift die Steuerbefreiung des § 3 Nr. 2 Satz 1 GrEStG, sodass grundsätzlich keine Grunderwerbsteuer anfällt. Sollten Sie das Projekt umsetzen wollen empfehle ich Ihnen, die Satzung des Vereins mit allen Unterlagen des Grundstücks final ihrem Steuerberater zur weiteren Bearbeitung und Umsetzung vorzulegen. Diesbezüglich sollte dann auch über weitere Nachteile einer solchen Übertragung aufgeklärt werden.
Ich hoffe, das hilft für die erste Einschätzung. Viele Grüße und einen tollen Tag!
Sehr geehrter Herr Dr. Lorenz,
ich bedanke mich für Ihre ausführliche Antwort, das ist ja super!
Gestatten Sie eine Nachfrage: in der Tat gibt es schon einen Vertragsentwurf vom Notar. Es soll auch zusätzlich ein Wohnungsrecht (§ 1093 BGB) zugunsten einer dritten Person (die nicht Eigentümer ist und nicht wird) eingetragen werden. Eigentlich hatte ich den Notar gebeten, das in zwei Verträgen getrennt zu machen, also erst Wohnrecht noch vom alten Eigentümer eintragen lassen und danach erst die Schenkung an den Verein. Nun steht da im Vertrag aber:
Der Veräußerer überträgt dem dies annehmenden Erwerber, zu Alleineigentum, den
vorstehend näher bezeichneten Grundbesitz mit sämtlichen Rechte (...) usw.
Die Gegenleistung des Erwerbers besteht in der Übernahme des nachfolgend zugunsten von Herrn xy eingeräumten Wohnungsrechts.
III.
Bestellung eines Wohnungsrechts
Dem heute erschienenen Herrn xy, vorgenannt, wird hiermit das Recht
eingeräumt, von heute ab auf Lebensdauer das gesamte (...) usw.
Meine konkrete Nachfrage wäre nun, ob der Befreiungstatbestand dann auch greift oder es sich hier dann um eine Schenkung unter Auflage handelt, welche nach § 3 Nr. 2 Satz 2 GrEStG, dann eben doch die Grunderwerbssteuer auslöst und des daher besser wäre, zunächst das Wohnungsrecht noch vom alten Eigentümer eintragen zu lassen und dann erst zu übertragen. Oder aber es so unschädlich ist, da es keine wirklich Auflage ist.
Ich danke Ihnen vielmals und habe mir Ihre Kontaktdaten gespeichert, um dann im weiteren Verlauf gerne ein Mandat erteilen zu können, sofern Sie Kapazitäten haben.
Freundliche Grüße
Sehr gerne. Die Eintragung eines Wohnungsrechts zugunsten einer dritten Person im Rahmen der Übertragung einer Immobilie auf einen Familienverein kann Auswirkungen auf die Grunderwerbsteuer haben. Gemäß § 3 Nr. 2 Satz 1 Grunderwerbsteuergesetz sind Grundstücksschenkungen unter Lebenden im Sinne des Erbschaftsteuer- und Schenkungsteuergesetzes grundsätzlich von der Grunderwerbsteuer befreit. Allerdings unterliegen Schenkungen unter einer Auflage hinsichtlich des Werts solcher Auflagen, die bei der Schenkungsteuer abziehbar sind, der Grunderwerbsteuer (§ 3 Nr. 2 Satz 2 GrEStG).
Ein Wohnungsrecht zugunsten einer dritten Person stellt eine solche Auflage dar, da es den Wert der Schenkung mindert und bei der Schenkungsteuer abziehbar ist. Daher würde in diesem Fall die Grunderwerbsteuer auf den Wert des Wohnungsrechts erhoben werden.
Schöne Grüße!