Sehr geehrter Ratsuchender,
die Antworten im Rahmen dieser Plattform sollen dazu dienen, eine erste Orientierung in Rechtsfragen zu geben. Die anwaltliche Beratung vor Ort soll hier nicht ersetzt werden. Die folgende Antwort beruht auf dem Sachverhalt, den Sie zur Verfügung gestellt haben. Durch Weglassen oder Hinzufügen von Tatsachen kann sich die rechtliche Einordnung Ihres Problems erheblich ändern.
Zur Sache:
Zu 1.:
Ein im Grundbuch eingetragenes Wegerecht dient, wie der Name schon sagt, nur zum Passieren des Grundstücks, wenn ein anderes Grundstück schwer zu erreichen ist. Eine Nutzung, wie zum Beispiel die Lagerung von Gegenständen ist von dem Wegerecht nicht erfasst, die Nutzung als Auffahrt (Durchfahrt) dagegen schon.
Wenn die Eigentümer die Nutzung aber billigen oder mündlich zusagen, kann hieraus ein Anspruch entstehen. Wenn Sie die Zusage der Eigentümer haben, dass die Nutzung in Ordnung ist, stellt auch die mündliche Zusage einen Vertrag dar. Eine Gegenleistung wie ein Entgelt ist nicht zwingend erforderlich. Wie bei allen mündlichen Abreden ist dies jedoch später nur schwer zu beweisen. Hier käme jedoch der Notar als Zeuge in Frage.
Zu 2.:
Da das Grundstück von Ihnen weder gekauft noch gepachtet ist, steht Ihnen ausser dem Wegerecht kein Recht an dem Grundstück zu. Der Eigentümer kann mit seinem Grundstück verfahren, wie er will, solange nicht die Rechte anderer dadurch unzumutbar eingeschränkt werden. Auch aus Ihrer Sicht „unnötige Nutzungen“ sind von Ihnen bis zur Unzumutbarkeit zu dulden. Wann diese Grenze überschritten wird ist Frage des Einzelfalles.
Zu 3.:
Die Eigentümer können dies tun, solange die angebotene Nutzung nicht mit Ihrem Wegerecht dauerhaft kollidiert. Da jedoch hier eine Durchfahrt ohnehin nicht möglich ist, scheint dieser Punkt problematisch. Die Eigentümer können jedenfalls ohne oder auch gegen Ihr Einverständnis die Nutzung erlauben.
Zu 4.:
Da den Eigentümern die Nutzung (auch durch Dritte wie z.B. Gäste) frei steht, brauchen Sie insoweit kein Gewohnheitsrecht, solange die Nutzung Ihre Rechte nicht unverhältnismäßig verletzt. Das Parken von PKW erfüllt diese Voraussetzung meines Erachtens nicht.
Sie haben jedoch angegeben, dass Sie den Rasen pflegen. Eine Erhebliche Nutzung durch PKW kann dann dazu führen, dass Sie sich Schäden an der Grasnabe ersetzen lassen können.
Zu 5:
Nach Ihren Angaben ist das Wegerecht im Grundbuch eingetragen. Daher kann dieses nicht ohne weiteres aufgehoben werden. Die übrige, vom Wegerecht nicht umfasste Nutzung wie Lagerungen oder ähnliches ist nur mündlich vereinbart und impliziert daher im Streitfall Beweisschwierigkeiten. Da Sie die Sache vor dem Notar verhandelt wurde, können Sie diesen im zweifel noch einmal befragen.
Zu 6,8 und 9:
Eine Untersagung kommt meines Erachtens hier nicht in Betracht. Gerade auch weil es sich nicht um eine ständige Nutzung handelt. Bei 4 Nutzungen sehe ich keine Unzumutbarkeit auf Ihrer Seite, welche zu einem Recht auf Unterlassen führen könnte.
Zu 7.:
Da die Bäume hier auf Ihrem Grundstück stehen, haben Sie auch eine entsprechende Verkehrssicherungspflicht. Das heißt, Sie haben alle zumutbaren und angemessenen Sicherungsmaßnahmen zu treffen, damit Äste nicht herabfallen. Wenn Sie z.B. sehen, dass einer der Äste morsch ist und abgestorben, so sollten Sie diesen entfernen oder zumindest darauf hinweisen. Wer einen PKW unter einem Baum parkt, dessen Eigentümer die zumutbaren Verkehrssicherungen durchgeführt hat haftet selbst für die Schäden.
Ein Wort zum Schluss:
Sie sollten hier versuchen, mit Ihrer Nachbarin und den Eigentümern gemeinsam eine Lösung zu finden. Wenn genug Parkraum vorhanden ist, kann dieser auch genutzt werden. Hier sollte der nachbarschaftliche Umgang miteinander im Vordergrund stehen. Viel zu oft entstehen aus solchen Scherereien ewige Feindschaften, die dann nur noch schwer aus der Welt zu räumen sind und niemandem helfen.
Sollten Ihnen diese Ausführungen nicht reichen, so rate ich Ihnen den Gang zum Anwalt Ihres Vertrauens. Wenn Sie einen Anwalt in Ihrer Nähe aufsuchen möchten lege ich Ihnen die Anwaltauskunft des Deutschen Anwaltvereins nahe (www.anwaltauskunft.de).
Mit freundlichen Grüßen
Gerhard Kerres
Rechtsanwalt
die Antworten im Rahmen dieser Plattform sollen dazu dienen, eine erste Orientierung in Rechtsfragen zu geben. Die anwaltliche Beratung vor Ort soll hier nicht ersetzt werden. Die folgende Antwort beruht auf dem Sachverhalt, den Sie zur Verfügung gestellt haben. Durch Weglassen oder Hinzufügen von Tatsachen kann sich die rechtliche Einordnung Ihres Problems erheblich ändern.
Zur Sache:
Zu 1.:
Ein im Grundbuch eingetragenes Wegerecht dient, wie der Name schon sagt, nur zum Passieren des Grundstücks, wenn ein anderes Grundstück schwer zu erreichen ist. Eine Nutzung, wie zum Beispiel die Lagerung von Gegenständen ist von dem Wegerecht nicht erfasst, die Nutzung als Auffahrt (Durchfahrt) dagegen schon.
Wenn die Eigentümer die Nutzung aber billigen oder mündlich zusagen, kann hieraus ein Anspruch entstehen. Wenn Sie die Zusage der Eigentümer haben, dass die Nutzung in Ordnung ist, stellt auch die mündliche Zusage einen Vertrag dar. Eine Gegenleistung wie ein Entgelt ist nicht zwingend erforderlich. Wie bei allen mündlichen Abreden ist dies jedoch später nur schwer zu beweisen. Hier käme jedoch der Notar als Zeuge in Frage.
Zu 2.:
Da das Grundstück von Ihnen weder gekauft noch gepachtet ist, steht Ihnen ausser dem Wegerecht kein Recht an dem Grundstück zu. Der Eigentümer kann mit seinem Grundstück verfahren, wie er will, solange nicht die Rechte anderer dadurch unzumutbar eingeschränkt werden. Auch aus Ihrer Sicht „unnötige Nutzungen“ sind von Ihnen bis zur Unzumutbarkeit zu dulden. Wann diese Grenze überschritten wird ist Frage des Einzelfalles.
Zu 3.:
Die Eigentümer können dies tun, solange die angebotene Nutzung nicht mit Ihrem Wegerecht dauerhaft kollidiert. Da jedoch hier eine Durchfahrt ohnehin nicht möglich ist, scheint dieser Punkt problematisch. Die Eigentümer können jedenfalls ohne oder auch gegen Ihr Einverständnis die Nutzung erlauben.
Zu 4.:
Da den Eigentümern die Nutzung (auch durch Dritte wie z.B. Gäste) frei steht, brauchen Sie insoweit kein Gewohnheitsrecht, solange die Nutzung Ihre Rechte nicht unverhältnismäßig verletzt. Das Parken von PKW erfüllt diese Voraussetzung meines Erachtens nicht.
Sie haben jedoch angegeben, dass Sie den Rasen pflegen. Eine Erhebliche Nutzung durch PKW kann dann dazu führen, dass Sie sich Schäden an der Grasnabe ersetzen lassen können.
Zu 5:
Nach Ihren Angaben ist das Wegerecht im Grundbuch eingetragen. Daher kann dieses nicht ohne weiteres aufgehoben werden. Die übrige, vom Wegerecht nicht umfasste Nutzung wie Lagerungen oder ähnliches ist nur mündlich vereinbart und impliziert daher im Streitfall Beweisschwierigkeiten. Da Sie die Sache vor dem Notar verhandelt wurde, können Sie diesen im zweifel noch einmal befragen.
Zu 6,8 und 9:
Eine Untersagung kommt meines Erachtens hier nicht in Betracht. Gerade auch weil es sich nicht um eine ständige Nutzung handelt. Bei 4 Nutzungen sehe ich keine Unzumutbarkeit auf Ihrer Seite, welche zu einem Recht auf Unterlassen führen könnte.
Zu 7.:
Da die Bäume hier auf Ihrem Grundstück stehen, haben Sie auch eine entsprechende Verkehrssicherungspflicht. Das heißt, Sie haben alle zumutbaren und angemessenen Sicherungsmaßnahmen zu treffen, damit Äste nicht herabfallen. Wenn Sie z.B. sehen, dass einer der Äste morsch ist und abgestorben, so sollten Sie diesen entfernen oder zumindest darauf hinweisen. Wer einen PKW unter einem Baum parkt, dessen Eigentümer die zumutbaren Verkehrssicherungen durchgeführt hat haftet selbst für die Schäden.
Ein Wort zum Schluss:
Sie sollten hier versuchen, mit Ihrer Nachbarin und den Eigentümern gemeinsam eine Lösung zu finden. Wenn genug Parkraum vorhanden ist, kann dieser auch genutzt werden. Hier sollte der nachbarschaftliche Umgang miteinander im Vordergrund stehen. Viel zu oft entstehen aus solchen Scherereien ewige Feindschaften, die dann nur noch schwer aus der Welt zu räumen sind und niemandem helfen.
Sollten Ihnen diese Ausführungen nicht reichen, so rate ich Ihnen den Gang zum Anwalt Ihres Vertrauens. Wenn Sie einen Anwalt in Ihrer Nähe aufsuchen möchten lege ich Ihnen die Anwaltauskunft des Deutschen Anwaltvereins nahe (www.anwaltauskunft.de).
Mit freundlichen Grüßen
Gerhard Kerres
Rechtsanwalt