herzlichen Dank für Ihre Online-Anfrage. Ich hoffe, zu einer schnellen Klärung Ihres Falles beitragen zu können. Zur Lösung:
Der Grundbucheintrag ist für die Eigentumsverhältnisse maßgebend. Damit bleibt es bei der üblichen Gestaltung und dem hälftigen Miteigentum.
Wenn Sie, wie geschildert, höhere Zahlungen vor der Eheschließung getätigt haben, käme eine Rückforderung des Überschusses nur wegen einer Rückforderung einer Schenkung wegen groben Undanks, § 530 BGB, in Betracht. Allerdings müssen dann auch die Voraussetzungen für groben Undank vorliegen, der Schenker ist dabei darlegungs- u beweispflichtig. Dies ist nur aufgrund des Scheiterns einer Ehe nicht der Fall.
Weiterhin zu fragen ist außerdem, ob nicht auch in der vorehelichen Vermögenszuwendung wegen der Nähe zur Nähe zu Ehe (zeitlich und sachlich) nicht ohnehin eine ehebedingte Zuwendung zu sehen ist. Der BGH hat hierzu noch nicht entschieden. Allerdings halte ich es für wahrscheinlich, dass die Rspr. eine starre zeitliche Abgrenzung, ob Schenkung oder ehebedingte Zuwendung vorliegt, nicht billigen wird. Dementsprechend wird ein Ausgleich (wie üblich bei ehebedingten Zuwendungen) im Zugewinnausgleich zu suchen sein. Ein Schenkungswiderruf dürfte zudem auch tatsächlich schwer zu vertreten sein, s.o.
Eine Anfechtung des Grundbucheintrags (in jedem Fall) oder Änderung der Eigentumsverhältnisse scheidet ohne gesonderte Vereinbarung auf jeden Fall aus.
Ein gemeinschaftliches Testament kann widerrufen werden, allerdings entfallen dann uach die Begünstigungen für Ihr Kind. Für das Haus hat der Widerruf aber keine Folgen.
Vielleicht sollten Sie erwägen, einen vollständigen Ehevertrag ausarbeiten zu lassen, um entsprechende Probleme interessengerecht aufzulösen!
Für Rückfragen stehe ich natürlich im Rahmen der kostenlosen Nachfragemöglichkeit gerne zur Verfügung. Ist eine weitere, dringend zu empfehlende Vertretung gewünscht, kontaktieren Sie mich einfach über die untenstehende E-Mail! Guten Rutsch!
Mit freundlichen Grüßen
RA Hellmann
Burgwedel 2006
mail(at)<image> </image>anwaltskanzlei-hellmann.de
Die vorstehende summarische Lösung ist beschränkt durch die von Ihnen gegebenen Informationen. Außerdem wird, wie die Plattform-Bedingungen es vorsehen, nur ein erster Überblick geboten. Außerdem ist der Umfang der Antwort auch abhängig von der Höhe des gebotenen Honorars. Daher kann diese Beratung das umfassende, verbindliche und abschließende Beratungsgespräch durch den Rechtsanwalt Ihres Vertrauens keineswegs ersetzen. Bitte beachten Sie dies!
Sehr geehrter Herr Hellmann,
zunächst vielen Dank für Ihre schnelle Antwort.
verstehe ich richtig, dass, sofern es sich um eine ehebedingte Zuwendung handelt, diese nicht dem Zugewinn während der Ehe, sondern meinem Anfangsvermögen vor der Ehe zuzurechnen ist?
Weiterhin hätte ich die Frage, ob für diese Zuwendung im Falle einer Scheidung auch die Grundsätze über den Wegfall der Geschäftsgrundlage anwendbar wären (OLG Celle NJW – RR 2000, 1675)?
Zu ihrem Vorschlag eines Ehevertrags: Kann ein „nachträglicher“ Ehevertrag auch so geschlossen werden, dass die dort festgelegten Vermögensverhältnisse sich auf die Teilungsverhältnisse im Erbfall auswirken? Inwieweit sind Einschränkungen für den Erbanspruch des Ehepartners möglich und stehen gesetzliche Vorschriften dagegen?
Vielen Dank
Sehr geehrter Fragesteller,
danke für Ihre Nachfrage, die ich gerne beantworten will.
Ich meine, dass hier eine ehebedingte Zuwendung vorliegen kann, wenn die Zwecksetzung (Förderung der Ehe) bereits bei der Ausgabe für die Immobilie beweisbar vorlag. Ihrem Anfangsvermögen würde dies dann aber nicht zugerechnet, da Sie durch die Investition Ihr Anfangsvermögen ja gerade geschmälert haben.
Die Grundsätze über den Wegfall der Geschäftsgrundlage sind aber in diesem Fall nicht anwendbar (BGHZ 82, 227). Auch im Falle einer Schenkung lässt die Rechtsprechung den Rückgriff über den Wegfall der Geschäftsgrundlage nicht zu (OLG Karlsruhe in FamRZ 89, 978). In jedem Fall aber ist ihr Anfangsvermögen geringer als ohne Vermögensübertragung.
Sie könnten durchaus einen Ausgleichsanspruch regeln, der dann auch erbrechtlich beachtlich wäre. Aber dies müsste ganzheitlich geregelt werden. Für eine weitergehende erbrechtliche Beratung empfehle ich Ihnen den Rechtsanwalt Ihres Vertrauens. Danke für Ihr Verständnis!
Hochachtungsvoll