Sehr geehrter Ratsuchender,
nach § 20 II BetrVG darf niemand die Wahl eines Betriebsrates durch Zufügung oder Androhung von Nachteilen oder durch Gewährung oder Versprechen von Vorteilen beeinflussen. Damit ist das Wahlrecht des Arbeitnehmers geschützt. Daneben beinhaltet die Vorschrift des § 20 BetrVG in den weiteren Absätzen ein Verbot der Behinderung der Wahl und ein Verbot unzulässiger Wahlbeeinflussung.
Weiter sieht das Gesetz in § 15 III und IIIa KSchG einen umfassenden Kündigungsschutz vor. Dieser gilt für Wahlbewerber, Mitglieder des Wahlvorstandes und Arbeitnehmer, die eine Betriebsratswahl initiieren.
Der besondere Kündigungsschutz gilt ab Einladung Betriebs-, Wahl- oder Bordversammlung bzw. der Bestellung eines Wahlvorstands. Wenn Sie dem Arbeitgeber Ihre Absichten vorab mitteilen, haben Sie nur den allgemeinen gesetzlichen Kündigungsschutz. Wie weit dieser geht, muss im Einzelfall anhand Ihres Arbeitsvertrages und der Betriebsgröße geprüft werden.
nach § 20 II BetrVG darf niemand die Wahl eines Betriebsrates durch Zufügung oder Androhung von Nachteilen oder durch Gewährung oder Versprechen von Vorteilen beeinflussen. Damit ist das Wahlrecht des Arbeitnehmers geschützt. Daneben beinhaltet die Vorschrift des § 20 BetrVG in den weiteren Absätzen ein Verbot der Behinderung der Wahl und ein Verbot unzulässiger Wahlbeeinflussung.
Weiter sieht das Gesetz in § 15 III und IIIa KSchG einen umfassenden Kündigungsschutz vor. Dieser gilt für Wahlbewerber, Mitglieder des Wahlvorstandes und Arbeitnehmer, die eine Betriebsratswahl initiieren.
Der besondere Kündigungsschutz gilt ab Einladung Betriebs-, Wahl- oder Bordversammlung bzw. der Bestellung eines Wahlvorstands. Wenn Sie dem Arbeitgeber Ihre Absichten vorab mitteilen, haben Sie nur den allgemeinen gesetzlichen Kündigungsschutz. Wie weit dieser geht, muss im Einzelfall anhand Ihres Arbeitsvertrages und der Betriebsgröße geprüft werden.