5. Dezember 2016
|
13:03
Antwort
vonRechtsanwalt Daniel Hesterberg
Marktstraße 17/19
70372 Stuttgart
Tel: 0711-7223-6737
Web: https://www.hsv-rechtsanwaelte.de
E-Mail: hesterberg@hsv-rechtsanwaelte.de
Ihre Anfrage möchte ich Ihnen auf Grundlage der angegebenen Informationen verbindlich wie folgt beantworten:
Ja, gibt es folgendermaßen in § 50 der Landesbauordnung Baden-Württemberg samt Anhang:
Garagen einschließlich überdachter Stellplätze mit einer mittleren Wandhöhe bis zu 3 m und einer Grundfläche bis zu 30 m², außer im Außenbereich (in Abgrenzung zum Innenbereich, im Zusammenhang bebauter Ortsteil) sind allein genehmigungsfrei. Ausnahmen können jedoch (aber eben eher selten, weil es Ausnahmen sind) bestehen, zum Beispiel wenn die Behörde Abweichungen zulässt oder ein Bebauungsplan etc. besteht.
Aber auch dabei sind der Nachbarschutz und die Nachbarinteressen hinreichend zu berücksichtigen.
Ich hoffe, Ihre Frage verständlich beantwortet zu haben und bedanke mich für das entgegengebrachte Vertrauen. Bei Unklarheiten können Sie die kostenlose Nachfragefunktion benutzen.
Mit freundlichen Grüßen
Rechtsanwalt Daniel Hesterberg
Rückfrage vom Fragesteller
5. Dezember 2016 | 14:00
Wir sind im Innenbereich ohne Bebauungsplan.
Damit kann ich auf der Grenze genehmigungsfrei eine Garage bauen mit einem umbauten Volumen von 3mx30m²=90m³.
Das wäre eine Garage 3m Breite, 10m Länge und 3m Höhe und das für ein Wohnhaus, das nur einen Parkplatz verpflichtend benötigt?
Ist das korrekt?
Antwort auf die Rückfrage vom Anwalt
5. Dezember 2016 | 16:04
Sehr geehrter Fragesteller,
Ihre Nachfrage möchte ich Ihnen gerne wie folgt beantworten:
Ja, das ginge so.
Ich hoffe, Ihre Frage verständlich beantwortet zu haben und bedanke mich für das entgegengebrachte Vertrauen.
Mit freundlichen Grüßen
Rechtsanwalt Daniel Hesterberg