Ihre Anfrage möchte ich Ihnen auf Grundlage der angegebenen Informationen wie folgt beantworten:
Bei dem sich auf dem gemeinschaftlichen Eigentum befindlichen Zaun, handelt es sich um eine bauliche Veränderung, welche grundsätzlich der Zustimmung aller Wohnungseigentümer i.S.v. § 22 Abs. 1 WEG bedarf. Ohne erforderliche Zustimmung errichtete bauliche Veränderungen müssen auf Verlangen – auch einzelner Eigentümer – beseitigt werden. Im Zweifel wird dieses Verlangen mit einer Leistungsklage durchgesetzt.
Der Anspruch auf Beseitigung verjährt nach den allgemeinen Regeln des § 195 BGB nach drei Jahren. Die Verjährungsfrist beginnt mit dem Schluss des Jahres, in dem der Anspruch entstanden ist und der Gläubiger von den den Anspruch begründenden Umständen und der Person des Schuldners Kenntnis erlangt oder ohne grobe Fahrlässigkeit erlangen müsste.
Das bedeutet, dass der Anspruch auf Beseitigung betreits verjährt ist.
Ich hoffe, Ihre Frage verständlich beantwortet zu haben und bedanke mich für das entgegengebrachte Vertrauen. Sollten weiterhin Unklarheiten bestehen, nutzen Sie bitte die Nachfragefunktion.
Mit freundlichen Grüßen
Sebastian Winter, Rechtsanwalt
Werter Herr Winter,
Vielen Dank für Ihre Einschätzung.
Ich gehe davon aus, dass beide Eigentümer damals während des Hausbaus damit einverstanden waren den besagten Gartenzaun dort zu positionieren wo er sich auch heute befindet.
Ich habe aus Ihren Erläuterungen verstanden, dass die Einspruchsfrist verjährt ist und der Gartenzaun nun dort bleiben darf wo er derzeit steht.
Unklar ist mir noch wie es sich nun hinsichtlich des Grundbesitzes und auch der Teilungserklärung verhält.
Ist durch die Verjährung der zusätzlich eingezäunte Grundstücksstreifen (laut Teilungsplan gehört dieser zur Gemeinschaftsfläche) auf den Eigentümer im EG übergegangen? Hat er damit die alleinigen Nutzungsrechte ersessen?
Sehr geehrter Fragesteller,
gerne möchte ich noch kurz auf Ihre Anschlussfrage eingehen.
Ihr Nachbar ist nicht alleiniger Eigentümer der besagten Fläche geworden.Soweit Sie der Zaun nicht von der Benutzung des streitgegenständlichen Gartenabschnitts ausschließt, bleibt alles wie gehabt. Sollte Ihnen jedoch der Zutritt zum Gemeinschaftseigentum verwehrt sein, können Sie von Ihrem Nachbarn den ungehinderten Zutritt zu dem Gemeinschaftseigentum verlangen.
Ich hoffe die Frage verständlich beantwortet zu haben und verbleibe mit freundlichen Grüßen.
Sebastian Winter
Rechtsanwalt