Grenzüberbau

27. September 2005 15:54 |
Preis: 40€ Historischer Preis
Hier finden Sie einen
Aktuellen Kostenvorschlag
|

Nachbarschaftsrecht


Beantwortet von


14:17
Hallo
wer kann mir helfen.
ich habe im Oktober 2004 im Saarland ein 8-Familienhaus von einer Bank gekauft, die das Haus in einer Zwangsversteigerung erworben hat.

Das Haus wurde 1995-1997 errichtet, ebenso eine Einfahrt zum genehmigten Parkplatz hinter dem Haus.
Der Nachbar um den es geht hat sein Haus 2002 erworben. zwischen seinem Grundstück und meinem gibt es einen Höhenunterschied von einem Meter. Die Böschung ist auf seinem Grundstück und sein Grundstück ist aufgeschüttet.Die Aufschüttung liegt etwa 35 Jahre zurück.

Im März 2005 meldete sich mein Nachbar, der mir mitteilte die Einfahrt sei zum Teil auf seinem Grundstück errichtet und verlangte Rückbau. Außerdem verlangt er die Errichtung einer Stützmauer, weil, wie er behauptet, mein Rechtsvorgänger habe bei Errichtung der Einfahrt abgegraben.
Es ist mittlerweile unstreitig, dass die Einfahrt auf einer Länge von 30m mit 0,25 m auf seinem Grundstück liegt. ich bin bereit den Grundstücksteil zu erwerben oder zu verrenten.
Nun meine Fragen:
1. Kann der Nachbar Rückbau verlangen, auch dann wenn nach Rückbau der Parkplatz nicht mehr mit PKW erreichbar ist( Notweg)?
Angeblich hat der Rechtsvorgänger auch mündlich gegen den Überbau Widerspruch eingelegt.
2.Muss ich eine Stützmauer errichten ?
3. Wenn der Nachbar die Stützmauer errichten muss, kann er dann meine Einfahrt durch die Stützmauer verkleinern? Muss ich das dulden?
27. September 2005 | 17:12

Antwort

von


(141)
Nürnberger Strasse 24
63450 Hanau
Tel: 06181-6683 799
Web: https://www.glatzel-partner.com
E-Mail: info@glatzel-partner.com
Sehr geehrter Ratsuchender,

vielen Dank für Ihre Anfrage.

Im Nachbarschaftsrecht gilt das Verursacherprinzip, d.h. derjenige, der eine Erhöhung oder Vertiefung seines Grundstücks vornimmt, trifft auch die Pflicht, Sicherheitsvorkehrungen vorzunehmen. Da das Grundstück Ihres Nachbarn aufgeschüttet worden ist, geht insoweit eine mögliche Gefahr von seinem Grundstück aus. Ihn würde daher gem. § 47 Saarländische Nachbarschaftsrecht die Pflicht treffen, solche Vorkehrungen zu treffen und zu unterhalten, dass eine Schädigung Ihres Grundstücks insbesondere durch Absturz oder Pressung des Bodens ausgeschlossen ist. Im Übrigen geht die Verpflichtung auf den Rechtsnachfolger über.

Da Ihr Nachbar das aufgeschüttete Grundstück 2002 bereits in diesem Zustand erworben hat, muss er sein Grundstück absichern.

Etwas anderes würde gelten, wenn Ihr Rechtsvorgänger wiederum das Grundstück abgegraben hat. Dann würde man zu dem Ergebnis kommen, dass sowohl Sie als auch Ihren Nachbarn die Pflicht trifft, mögliche Maßnahmen zu ergreifen. Hierzu müsste aber Ihr Nachbar auch beweisen, dass Ihr Rechtsvorgänger erhebliche Ausgrabungen tatsächlich vorgenommen hat. Das Problem liegt hier also in der Beweiswürdigung. Als bewiesen kann aber nach Ihren Schilderungen angesehen werden, dass Aufschüttungen auf dem Nachbargrundstück vorgenommen worden sind. Insoweit trifft derzeit nur Ihren Nachbarn, soweit er nichts anderes beweisen kann, die Pflicht Vorkehrungen zu treffen.

Ob allerdings hier gleich eine Stützmauer errichtet werden muss, kann nur ein Fachbetrieb vor Ort beurteilen. Ich rate Ihnen daher, nicht voreilig einer Errichtung einer solchen Stützmauer zuzustimmen. Mögliche Alternativen sollten vor Ort geprüft werden.

Ferner müssen Sie den sog. Überbau nicht beseitigen. So findet auf die Verletzung von Grenzabständen der § 912 BGB enstprechende Anwendung. So hat der Nachbar die Verletzung der Grenzabstände zu dulden, wenn ihm kein Vorsatz oder grobe Fahrlässigkeit zur Last fallen.

Aufgrund Ihrer Angaben ist davon auszugehen, dass Sie beim Erwerb des Grundstückes von der Grenzüberschreitung nichts wussten.

Aus diesem Grund kann Ihr Nachbar - wie Sie bereits richtig festgestellt haben- nur eine Geldrente oder einen Abkauf fordern.
Die Grenzüberschreitung und Höhe der Rente wird vom Amtsgericht festgestellt.Insgesamt müssen Sie daher nicht befürchten, dass Sie die Grenzüberschreitung wieder rückgängig machen müssen.

Sollten Sie mit Ihrem Nachbarn keine Einigung erzielen können, dann rate ich Ihnen einen Anwalt vor Ort zu kontaktieren.

Mit freundlichen Grüßen

Marcus Alexander Glatzel
Rechtsanwalt


Rechtsanwalt Marcus Alexander Glatzel, Dipl.-Jur.

Rückfrage vom Fragesteller 2. Januar 2006 | 15:31

Sie hatten mir geschrieben, daß ich einen Rückbau nicht zu befürchten habe.
Nac h eingehenden Studien glaube ich festgestellt zu haben, dass § 912 BGB jedoch nur für Gebäude gilt und nicht für den Überbau einer Wegbefestigung.
ist es also doch möglich, dass ich zurückbauen muss

Antwort auf die Rückfrage vom Anwalt 23. Januar 2006 | 14:17

Sehr geehrter Ratsuchender,

der § 912 BGB wird analog angewandt, da die Interessenlage die gleich ist. Ansonsten gelten die obigen Ausführungen.

Mit freundlichen Grüßen

Marcus Alexander Glatzel
Rechtsanwalt

ANTWORT VON

(141)

Nürnberger Strasse 24
63450 Hanau
Tel: 06181-6683 799
Web: https://www.glatzel-partner.com
E-Mail: info@glatzel-partner.com
RECHTSGEBIETE
Arbeitsrecht, Familienrecht, Verkehrsrecht, Wirtschaftsrecht
Durchschnittliche Anwaltsbewertungen:
4,8 von 5 Sternen
(basierend auf 119006 Bewertungen)
FRAGESTELLER
Aktuelle Bewertungen
5,0/5,0
Vielen Dank für die ausführlichen Informationen. ...
5,0/5,0
Antwort war schnell und gut nachvollziehbar. Vielen Dank. ...
5,0/5,0
Vielen Dank, einer der Besten hier, wenn nicht sogar der Beste! Immer wieder gerne! ...