27. September 2005
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17:12
Antwort
vonRechtsanwalt Marcus Alexander Glatzel, Dipl.-Jur.
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vielen Dank für Ihre Anfrage.
Im Nachbarschaftsrecht gilt das Verursacherprinzip, d.h. derjenige, der eine Erhöhung oder Vertiefung seines Grundstücks vornimmt, trifft auch die Pflicht, Sicherheitsvorkehrungen vorzunehmen. Da das Grundstück Ihres Nachbarn aufgeschüttet worden ist, geht insoweit eine mögliche Gefahr von seinem Grundstück aus. Ihn würde daher gem. § 47 Saarländische Nachbarschaftsrecht die Pflicht treffen, solche Vorkehrungen zu treffen und zu unterhalten, dass eine Schädigung Ihres Grundstücks insbesondere durch Absturz oder Pressung des Bodens ausgeschlossen ist. Im Übrigen geht die Verpflichtung auf den Rechtsnachfolger über.
Da Ihr Nachbar das aufgeschüttete Grundstück 2002 bereits in diesem Zustand erworben hat, muss er sein Grundstück absichern.
Etwas anderes würde gelten, wenn Ihr Rechtsvorgänger wiederum das Grundstück abgegraben hat. Dann würde man zu dem Ergebnis kommen, dass sowohl Sie als auch Ihren Nachbarn die Pflicht trifft, mögliche Maßnahmen zu ergreifen. Hierzu müsste aber Ihr Nachbar auch beweisen, dass Ihr Rechtsvorgänger erhebliche Ausgrabungen tatsächlich vorgenommen hat. Das Problem liegt hier also in der Beweiswürdigung. Als bewiesen kann aber nach Ihren Schilderungen angesehen werden, dass Aufschüttungen auf dem Nachbargrundstück vorgenommen worden sind. Insoweit trifft derzeit nur Ihren Nachbarn, soweit er nichts anderes beweisen kann, die Pflicht Vorkehrungen zu treffen.
Ob allerdings hier gleich eine Stützmauer errichtet werden muss, kann nur ein Fachbetrieb vor Ort beurteilen. Ich rate Ihnen daher, nicht voreilig einer Errichtung einer solchen Stützmauer zuzustimmen. Mögliche Alternativen sollten vor Ort geprüft werden.
Ferner müssen Sie den sog. Überbau nicht beseitigen. So findet auf die Verletzung von Grenzabständen der § 912 BGB enstprechende Anwendung. So hat der Nachbar die Verletzung der Grenzabstände zu dulden, wenn ihm kein Vorsatz oder grobe Fahrlässigkeit zur Last fallen.
Aufgrund Ihrer Angaben ist davon auszugehen, dass Sie beim Erwerb des Grundstückes von der Grenzüberschreitung nichts wussten.
Aus diesem Grund kann Ihr Nachbar - wie Sie bereits richtig festgestellt haben- nur eine Geldrente oder einen Abkauf fordern.
Die Grenzüberschreitung und Höhe der Rente wird vom Amtsgericht festgestellt.Insgesamt müssen Sie daher nicht befürchten, dass Sie die Grenzüberschreitung wieder rückgängig machen müssen.
Sollten Sie mit Ihrem Nachbarn keine Einigung erzielen können, dann rate ich Ihnen einen Anwalt vor Ort zu kontaktieren.
Mit freundlichen Grüßen
Marcus Alexander Glatzel
Rechtsanwalt
Rechtsanwalt Marcus Alexander Glatzel, Dipl.-Jur.
Rückfrage vom Fragesteller
2. Januar 2006 | 15:31
Sie hatten mir geschrieben, daß ich einen Rückbau nicht zu befürchten habe.
Nac h eingehenden Studien glaube ich festgestellt zu haben, dass § 912 BGB jedoch nur für Gebäude gilt und nicht für den Überbau einer Wegbefestigung.
ist es also doch möglich, dass ich zurückbauen muss
Antwort auf die Rückfrage vom Anwalt
23. Januar 2006 | 14:17
Sehr geehrter Ratsuchender,
der § 912 BGB wird analog angewandt, da die Interessenlage die gleich ist. Ansonsten gelten die obigen Ausführungen.
Mit freundlichen Grüßen
Marcus Alexander Glatzel
Rechtsanwalt