Grenzen in einer Waldsiedlung Ferien und Erholungsgebiet mit Erstwohnsitz duldung

18. Mai 2015 11:10 |
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Generelle Themen


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in unter 2 Stunden
Hallo

Ich habe ein 5000qm großes Waldgrundstück in einer Waldsiedlung in einem Feriendorf. Meine Nachbarn zur einen Seite sind fest eingezogen, ich nutze mein Grundstück nur sehr selten im Jahr und liebe den natürlichen wuchs der Wiese ( ca3500qm Wald und der Rest Wiese . Meine Nachbarn haben sich einen perfekten Ziergarten angelegt und wollen das ich die Grenze zu Ihrem Zaun auf 1m auf Rasenschnitthöhe halte und das auch im Wald ..... Es Wachsen dort all mögliche Streucher und Gräser natürlich sind die Bäume auf Waldhöhe und ragen auch über die Grenze. Ich habe das Grundstück 2009 gekauft und auch schon das ein oder andere des lieben Frieden wegen gefällt . Jetzt aber reicht es mir langsam .... Ich möchte keinen todesstreifen pflegen nur damit keine Girsch durch den Zaun wächst. Das ist ein Waldgrundstück und keine Parkanlage ... Wie sieht das Gesetz so einen Fall ? Gibt es für Waldgrundstücke in Feriengebieten Regelungen ?
18. Mai 2015 | 12:10

Antwort

von


(2984)
Damm 2
26135 Oldenburg
Tel: 0441 26 7 26
Web: https://WWW.RA-BOHLE.DE
E-Mail: ra-bohle@rechtsanwalt-bohle.de
Sehr geehrte Ratsuchende,

lassen Sie sich vom Nachbarn nicht unter Druck setzten, wobei er nur in einem Punkt Recht hat:

Was überwächst, haben Sie in angemessener Frist zu beseitigten.

Machen Sie das nicht, kann er es auf Ihre Kosten beseitigen, beseitigen lassen. Dieses ergibt sich aus § 910 BGB der da lautet:

(1) Der Eigentümer eines Grundstücks kann Wurzeln eines Baumes oder eines Strauches, die von einem Nachbargrundstück eingedrungen sind, abschneiden und behalten.
Das Gleiche gilt von herüberragenden Zweigen, wenn der Eigentümer dem Besitzer des Nachbargrundstücks eine angemessene Frist zur Beseitigung bestimmt hat und die Beseitigung nicht innerhalb der Frist erfolgt.

(2) Dem Eigentümer steht dieses Recht nicht zu, wenn die Wurzeln oder die Zweige die Benutzung des Grundstücks nicht beeinträchtigen.


Das bedeutet, dass ab Grenze Schluss ist. Wachsen also Bäume über die Grenze, sind sie bis zur Grenze zurückzuschneiden.

Ausnahmen kann es manchmal nur geben, wenn der Rückschnitt den Baumbestand gefährdet und der Überwuchs die Nutzung des Nachbargrundstücks nicht beeinträchtigt.

Der Nachbar hat aber keinen Anspruch gegen Sie, den „Grenzbereich" in einer bestimmten Art und Höhe zu halten; es darf nur nicht höher als 1,80 m hoch werden und 25 cm bis zur Grenze sind eigentlich von jeder Bepflanzung freizuhalten, wobei allerdings dieser „Freihaltungsanspruch" nach 5 Jahren Bestand verfallen kann.

Gibt es diese Bepflanzung also auch innerhalb dieses 25cm Streifens schon länger als 5 Jahre, bleibt es bei der Maximalhöhe von 1,80m und Verbot von Überwuchs.

Mit freundlichen Grüßen

Rechtsanwältin
Sylvia True-Bohle, Oldenburg


ANTWORT VON

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