Grenzbebauung Carport

19. Juni 2007 11:53 |
Preis: 50€ Historischer Preis
Hier finden Sie einen
Aktuellen Kostenvorschlag
|

Nachbarschaftsrecht


Beantwortet von


14:11
Situation:
Grundstück mit Teilungserklärung und Sondernutzungsrechten.
Zwischen meinem Haus und dem Nachbargrundstück ist ein Abstand
von 680 cm. Tiefe 480cm. Auf diese Fläche habe ich einen Carport
gebaut (Baugenehmigung liegt vor). Die 680cm gehen zur Straße
die 480cm Tiefe entlang der Grenze zum Nachbarn.Auf der Gegenseite laufen 380cm entlang der Grenze. die restlichen 300cm
sind meine Einfahrt. D.h. Der Carport steht im Winkel auf der Grenze 480cm auf 380 cm. Der Nachbar klagt nun auf Unrechtmäßigkeit. Mit Recht ?
19. Juni 2007 | 12:20

Antwort

von


(2928)
Damm 2
26135 Oldenburg
Tel: 0441 26726
Web: https://www.ra-bohle.de
E-Mail: ra-bohle@rechtsanwalt-bohle.de
Sehr geehrter Ratsuchender,


hier ist offenbar im vereinfachten Verfahren die Genhmigung erteilt worden.

Die nach § 6 HBO eingehaltenen Abstandflächen gehören dabei NICHT zur Prüfung einer Baugenehmigung im vereinfachten Verfahren, so dass die Klage des Nachbarn zulässig sein wird.

Dieses bedeutet aber nicht, dass die Klage auch begründet ist.

Macht der Nachbar nun geltend, dass nachbarschützende bauordnungsrechtliche Vorschriften - die im vereinfachten Genehmigungsverfahren ja nicht oder selten geprüft werden - verletzt worden sind, kommt eine Rechtsverletzung nur durch das Vorhaben selbst in Betracht Entscheidung des Hess. VGH vom 28.11.2005, Az.: 3 TG 2774/05.


Und diese Verletzung wird hier, sofern Sie nach der Baugenehmigung gebaut haben, dann zu verneinen sein, da § 6 Hess.BauO die Grenzbebauung zulässt.

Nur dann wenn Licht- oder Belüftungsverhältnisse auf dem Nachbargrundstück gravieren verschlechtert werden, könnte ggfs. eine Auflage -etwa in Form von lichtdurchlässiger Bedachung- VIELLEICHT erfolgen. Ob dieses hier überhaupt in Betracht kommt, kann aber aus der Entfernung nicht beantwortet werden.

Nach der derzeitigen Schilderung werden Sie sich wenig Sorgen machen müssen; gleichwohl sollten die tatsächlichen Gegebenheiten und Genehmigungen ergänzend geprüft werden - da der Nachbar die Klage erhoben hat, werden Sie sowieso einen Rechtsanwalt benötigen, so dass sie diesen beauftragen sollten.


Mit freundlichen Grüßen

Rechtsanwalt
Thomas Bohle


Rückfrage vom Fragesteller 19. Juni 2007 | 14:00

Spielt es dabei eine Rolle, dass ein Teil der 2. Seite des Carports auch auf der Grenz steht (Winkelbebauung) und kann man
die beiden Seiten addieren und es ist ok wenn die zulässigen 9m nicht überschritten werden ?

Antwort auf die Rückfrage vom Anwalt 19. Juni 2007 | 14:11

Sehr geehrter Ratsuchender,



dieses wird keine Rolle spielen.



Mit freundlichen Grüßen

Rechtsanwalt
Thomas Bohle

ANTWORT VON

(2928)

Damm 2
26135 Oldenburg
Tel: 0441 26726
Web: https://www.ra-bohle.de
E-Mail: ra-bohle@rechtsanwalt-bohle.de
RECHTSGEBIETE
Arbeitsrecht, Familienrecht, Zivilrecht, Baurecht, Miet- und Pachtrecht
Durchschnittliche Anwaltsbewertungen:
4,8 von 5 Sternen
(basierend auf 118797 Bewertungen)
FRAGESTELLER
Aktuelle Bewertungen
4,8/5,0
Die Antwort wirkte umfassend und war leicht verständlich. ...
5,0/5,0
TipTop Antwort mit entsprechender Vorgehensweise, vielen Dank, gerne wieder ...
5,0/5,0
RA Ahmadi antwortet sehr schnell und sehr ausführlich. Seine Erklärungen sind sehr verständlich. Gerne wieder! ...