19. Juni 2007
|
12:20
Antwort
vonRechtsanwalt Thomas Bohle
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hier ist offenbar im vereinfachten Verfahren die Genhmigung erteilt worden.
Die nach § 6 HBO eingehaltenen Abstandflächen gehören dabei NICHT zur Prüfung einer Baugenehmigung im vereinfachten Verfahren, so dass die Klage des Nachbarn zulässig sein wird.
Dieses bedeutet aber nicht, dass die Klage auch begründet ist.
Macht der Nachbar nun geltend, dass nachbarschützende bauordnungsrechtliche Vorschriften - die im vereinfachten Genehmigungsverfahren ja nicht oder selten geprüft werden - verletzt worden sind, kommt eine Rechtsverletzung nur durch das Vorhaben selbst in Betracht Entscheidung des Hess. VGH vom 28.11.2005, Az.: 3 TG 2774/05.
Und diese Verletzung wird hier, sofern Sie nach der Baugenehmigung gebaut haben, dann zu verneinen sein, da § 6 Hess.BauO die Grenzbebauung zulässt.
Nur dann wenn Licht- oder Belüftungsverhältnisse auf dem Nachbargrundstück gravieren verschlechtert werden, könnte ggfs. eine Auflage -etwa in Form von lichtdurchlässiger Bedachung- VIELLEICHT erfolgen. Ob dieses hier überhaupt in Betracht kommt, kann aber aus der Entfernung nicht beantwortet werden.
Nach der derzeitigen Schilderung werden Sie sich wenig Sorgen machen müssen; gleichwohl sollten die tatsächlichen Gegebenheiten und Genehmigungen ergänzend geprüft werden - da der Nachbar die Klage erhoben hat, werden Sie sowieso einen Rechtsanwalt benötigen, so dass sie diesen beauftragen sollten.
Mit freundlichen Grüßen
Rechtsanwalt
Thomas Bohle
Rückfrage vom Fragesteller
19. Juni 2007 | 14:00
Spielt es dabei eine Rolle, dass ein Teil der 2. Seite des Carports auch auf der Grenz steht (Winkelbebauung) und kann man
die beiden Seiten addieren und es ist ok wenn die zulässigen 9m nicht überschritten werden ?
Antwort auf die Rückfrage vom Anwalt
19. Juni 2007 | 14:11
Sehr geehrter Ratsuchender,
dieses wird keine Rolle spielen.
Mit freundlichen Grüßen
Rechtsanwalt
Thomas Bohle