2. August 2010
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12:52
Antwort
vonRechtsanwalt Sascha Steidel
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Ihre Anfrage möchte ich anhand Ihrer Sachverhaltsschilderung wie folgt beantworten:
Das Gesetz sieht für derartige Sachverhalte die Möglichkeit vor, dass eine rechtliche Betreuung angeordnet wird. Die Vorschriften der §§ 1896 ff. BGG regeln dazu die näheren Einzelheiten.
Es ist der Tochter zu empfehlen, dass sie den Sachverhalt dem für den Wohnort zuständigen Vormundschaftsgericht schriftlich mitteilt und sodann darum bittet, die Möglichkeit der Anordnung einer rechtlichen Betreuung zu prüfen.
Das Gericht ist dann von Amts wegen gehalten, zu überprüfen, ob der Betroffene seine persönlichen Angelegenheiten noch eigenverantwortlich regeln kann oder ob ein Bertreuer -ggf. auch lediglich für die Vermögenssorge- zu bestellen ist.
Als Betreuer kann dabei selbstverständlich auch die Tochter selbst vorgeschlagen und bestellt werden. Ist dies nicht gewollt oder sachgerecht, kann ein Berufsbetreuer bestellt werden.
Ich hoffe, Ihre Frage damit im Rahmen dieser Erstberatungsplattform zufriedenstellend beantwortet zu haben.
Rechtsanwalt Sascha Steidel
Fachanwalt für Familienrecht