Sehr geehrter Fragesteller,
Ihre Anfrage möchte ich Ihnen auf Grundlage der angegebenen Informationen verbindlich wie folgt beantworten:
Eine Änderung des Gesellschaftervertrags ist nicht nötig.
Nach § 15 Absatz 1 GmbHG sind die Geschäftsanteile veräußerlich.
Nach § 15 Absatz 2 GmbHG behalten Anteile, die ein Gesellschafter zu seinen ursprünglichen Anteilen erwirbt ihre Selbständigkeit.
Nach Absatz 3 bedarf es für den Verkauf von Geschäftsanteilen eines in notarieller Form geschlossenen Vertrages.
Der Gesellschafter, der die GmbH weiter führen will, schließt mit einem der anderen beiden Gesellschafter einen Kaufvertrag, wonach er dessen Anteile zum symbolischen Preis von einem Euro kauft.
Beide machen einen Notartermin zur Beurkundung des Kaufvertrags.
Auf dem Weg zum Notar, kann der Gesellschafter, der seine Anteile verkauft dem Gesellschafter der die Anteile kauft, einen Euro schenken, damit der Käufer davon den Kaufpreis bezahlen kann, ohne eigenes Geld einsetzen zu müssen. Ein Euro, den der Käufer geschenkt bekommt minus ein Euro Kaufpreis = 0 Euro.
Dann schließt der Gesellschafter, der die GmbH weiter führen will, auch mit dem 3. Gesellschafter einen Kaufvertrag zum symbolischen Preis von einem Euro ab und lässt auch diesen vom Notar beurkunden.
Der Notar, der die Kaufverträge beurkundet, kümmert sich auch um die Eintragungen im Handelsregister.
Ich hoffe, Ihre Frage verständlich beantwortet zu haben und bedanke mich für das entgegengebrachte Vertrauen. Bei Unklarheiten können Sie die kostenlose Nachfragefunktion benutzen.
Mit freundlichen Grüßen
Ihre Anfrage möchte ich Ihnen auf Grundlage der angegebenen Informationen verbindlich wie folgt beantworten:
Eine Änderung des Gesellschaftervertrags ist nicht nötig.
Nach § 15 Absatz 1 GmbHG sind die Geschäftsanteile veräußerlich.
Nach § 15 Absatz 2 GmbHG behalten Anteile, die ein Gesellschafter zu seinen ursprünglichen Anteilen erwirbt ihre Selbständigkeit.
Nach Absatz 3 bedarf es für den Verkauf von Geschäftsanteilen eines in notarieller Form geschlossenen Vertrages.
Der Gesellschafter, der die GmbH weiter führen will, schließt mit einem der anderen beiden Gesellschafter einen Kaufvertrag, wonach er dessen Anteile zum symbolischen Preis von einem Euro kauft.
Beide machen einen Notartermin zur Beurkundung des Kaufvertrags.
Auf dem Weg zum Notar, kann der Gesellschafter, der seine Anteile verkauft dem Gesellschafter der die Anteile kauft, einen Euro schenken, damit der Käufer davon den Kaufpreis bezahlen kann, ohne eigenes Geld einsetzen zu müssen. Ein Euro, den der Käufer geschenkt bekommt minus ein Euro Kaufpreis = 0 Euro.
Dann schließt der Gesellschafter, der die GmbH weiter führen will, auch mit dem 3. Gesellschafter einen Kaufvertrag zum symbolischen Preis von einem Euro ab und lässt auch diesen vom Notar beurkunden.
Der Notar, der die Kaufverträge beurkundet, kümmert sich auch um die Eintragungen im Handelsregister.
Ich hoffe, Ihre Frage verständlich beantwortet zu haben und bedanke mich für das entgegengebrachte Vertrauen. Bei Unklarheiten können Sie die kostenlose Nachfragefunktion benutzen.
Mit freundlichen Grüßen