Antwort
vonRechtsanwalt Marcus Schröter, MBA
Hochwaldstraße 16
61231 Bad Nauheim
Tel: 06032/5074509
Web: https://www.rechtsanwalt-schroeter.de
E-Mail: Schroeter@Rechtsanwalt-Schroeter.de
Ihre Anfrage beantworte ich wie folgt:
Soweit eine Insolvenz beantragt wurde, wird meist eine Bilanz nicht mehr erstellt, außer das Unternehmen kann fortgeführt werden. Allerdings können Sie bei dem zuständigen Amtsgericht (Insolvenzgericht) ein Gutachten des Insolvenzverwalters über das Unternehmen erfragen. Weiterhin wird auch eine Liste der Gläubiger mit den jeweiligen Forderungen durch das Insolvenzgericht, hier den Rechtspfleger, erstellt.
Unter der Internetseite http://www.rws-verlag.com/tmp/suche.asp
können Sie das Aktenzeichen sowie das Gericht und den Insolvenzverwalter ermitteln. Anhand des Aktenzeichens können Sie bei dem Insolvenzgericht nachfragen. Allerdings wird Ihnen nur Auskunft erteilt werden, wenn ein berechtigtes Interesse vorliegt. Unter Umständen haben Sie bei dem insolvenzverwalter mehr Glück. Verpflichtet ist dieser allerdings nicht ohne eine berechtigtes Interesse Auskunft zu erteilen.
Im Rahmen der Nachfragefunktion stehe ich Ihnen gerne zur Verfügung.
Mit besten Grüßen
Rechtsanwalt Marcus Schröter, MBA
Sehr geehrter Herr RA Schröter,
lt. HRA ist die Firma 2001 infolge rechtskräftiger Abweisung eines Antrages auf Eröffnung des Insolvenzverfahrens nach $ 60 Abs. 1 Ziff. 5 GmbHG aufgelöst (sorry, eben erst in den Unterlagen entdeckt...) AZ des AG liegt mir vor. Das heisst aber wohl, dass es keinen Insolvenz-Verwalter gibt. Wird durch den Rechtspfleger trotzdem die Gläbigerliste erstellt oder kann man auf anderem Wege an die erwähnten Unterlagen kommen?
Nochmals vielen Dank für Ihre Antwort.
Sehr geehrter Ratsuchender,
Ihre Nachfrage beantworte ich wie folgt:
1. im Eröffnungsverfahren ist gemäß § 4 InsO in Verbindung mit § 299 Abs. 1 ZPO dem Antragsteller auf Eröffnung des Insolvenzverfahrens (folgend Antragsteller) uneingeschränkt Akteneinsicht zu gewähren. Der Antragsteller ist wie eine „Partei“ zu behandeln. Ihm ist daher ohne Glaubhaftmachung seines rechtlichen Interesses Einsicht in die Akten des Insolvenzverfahrens zu gewähren.
2. Problematisch erscheint der Fall, wenn nicht der Antragsteller selbst, sondern ein anderer Gläubiger Antrag auf Akteneinsicht stellt. In diesem Fall bildet § 299 Abs. 2 ZPO die Rechtsgrundlage, das heißt der Gläubiger muß sein rechtliches Interesse glaubhaft machen. Für den Gläubiger, der nicht Antragsteller ist, kann das rechtliche Interesse aber bereits dann gegeben sein, wenn er darüber zu befinden hat, ob er einen Kostenvorschuß zahlt, um die Abweisung mangels Masse zu verhindern. Es ist dem Gläubiger nämlich nicht zumutbar, den Kostenvorschuß zu zahlen, ohne die wirtschaftlichen Verhältnisse des Schuldner, über die er sich aber nur im Wege der Akteneinsicht Kenntnis verschaffen kann, zu kennen.
3. Im eröffneten Verfahren steht allen am Verfahren beteiligten Gläubigern ein Recht auf Akteneinsicht gemäß § 299 Abs. 1 ZPO zu. Ein rechtliches Interesse muß nicht glaubhaft gemacht werden.
4. Nach der Abweisung des Insolvenzantrages mangels Masse besteht das Recht auf Akteneinsicht gemäß § 299 Abs. 2 ZPO, wenn das Verfahren noch nicht eröffnet wurde. Die Gläubiger haben in diesem Fall „als Dritte“ ihr rechtliches Interesse glaubhaft zu machen. Dies erscheint zwar schwierig, kann aber dadurch gelingen, daß glaubhaft gemacht wird, daß derjenige, der Akteneinsicht begehrt, im Falle der Verfahrenseröffnung Gläubiger gewesen wäre, denn die mögliche Verfahrensbeteiligung begründet das besondere rechtliche Interesse an der Akteneinsicht.
Soweit Sie nicht Gläubiger sind, wird es schwierig hier ein rechtliches Interesse darzulegen, um entsprechende Auskünfte durch das Insolvenzgericht zu erhalten.
"Das rechtliche Interesse eines nicht am Insolvenzverfahren beteiligten Dritten an einer Akteneinsicht (§ 299 ZPO) besteht nicht, wenn er mit der Einsicht in die Insolvenzakten Tatsachen über eine verfahrensfremde Person ermitteln will." OLG Brandenburg, Beschl. v. 25.7.2000 - 11 VA 7/00 (rechtskräftig), NZI 2000, 485 = ZInsO 2000, 627 L = ZIP 2000, 1541
Auch besteht für einen Gläubiger gegenüber dem Insolvenzgericht kein Anspruch auf Einsicht in das vom Insolvenzverwalter erstellte Sachverständigengutachten über die wirtschaftliche Lage des Schuldners zu. Beschluss des OLG Düsseldorf vom 17.12.1999
3 Va 11/99
Insoweit können Sie als Gläubiger nur bei ausreichender Darlegeung des rechtlichen Interesse Akteneinsicht verlangen. Ich bedaure Ihnen keine positivere Nachricht geben zu können, hoffe aber Ihre Nachfrage ausreichend beantwortet zu haben. Ich wäre Ihnen für eine Bewertung dankbar.
Mit besten Grüßen
RA Schröter