5. Oktober 2006
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17:17
Antwort
vonRechtsanwalt Marcus Schröter, MBA
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61231 Bad Nauheim
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Ihre Anfrage beantworte ich auf Grundlage Ihrer Angaben wie folgt:
Zuerst sollten Sie gegen die Kündigung vorgehen und schriftlich die ordentliche Kündigung zurückweisen, aber in dem Schreiben auch Gesprächsbereitschaft gegenüber der Genossenschaft signalisieren.
Zwar sieht § 573 BGB die Möglichkeit einer ordentliche Kündigung durch den Vermieter vor, wenn bei einer Wohnungsgenossenschaft eine Mitgliedschaft des Mieters fehlt, allerdings auch nur dann, wenn die Wohnung für ein anderes Genossenschaftsmitglied benötigt wird. (Palandt § 573 Rndr. 44)
Soweit die Wohnungsgenossenschaft jedenfalls die Wohnung nicht für ein anderes Genossenschaftsmitglied benötigt, wäre die Kündigung nicht wirksam.
Weiterhin sollten Sie aufführen, dass die Kündigung der Wohnung unwirksam ist, da die Kündigung der Mitgliedschaft der Genossenschaft aus den folgenden Gründen unwirksam und damit angreifbar ist:
1. Für die Kündigung liegt keine Unpfändbarkeitsbescheinigung des gerichtsvollziehers vor, so dass die Kündigung der Mitgliedschaft unwirksam ist. Insoweit wäre der Kündigung der Wohnung auch deren Voraussetzungen durch die Genossenschaft darzulegen, nämlich eine "wirksame" Kündigung der Mitgliedschaft. Die Kündigung des Genossenschaftsanteiels nebst den erforderlichen Anlagen (Unpfändbarkeitsbescheinigung) sollten Sie bei der Genossenschaft anfordern.
2. Weiterhin erfolgt die Pfändung der Genossenschaftsanteile, soweit das Verfahren in den nächsten drei Monaten eröffnet wird, in anfechtbarer Weise gem. § 129, 130 InsO. D.h. der Treuhänder wird diese Pfändung anfechten können, da Sie die übrigen Insolvenzgläubiger benachteiligt. Allerdings hängt die Anfechtung von dem Termin der Eröffnung des Insolvenzverfahrens ab.
Abschließend bliebe in einem Gespräch mit der Wohnungsgenossenschaft noch die Möglichkeit, dass Sie einen Genossenschaftsanteil wieder erwerben/erhalten und somit der Kündigungsgrund hierdurch im Nachinein wegfallen würde.
Die vileversprechste Möglichkeit ist wie von Ihnen angeführt ein persönliches Gespräch mit der Genossenschaft, wobei Sie hierzu Ihren Anwalt oder eine weitere Personen hinzuziehen sollten.
Ich hoffe Ihnen einen entsprechenden Überblick verschafft zu haben.
Mit besten Grüßen
RA Schröter
Rechtsanwalt Marcus Schröter, MBA