Antwort
vonRechtsanwalt Marcus Schröter, MBA
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E-Mail: Schroeter@Rechtsanwalt-Schroeter.de
Ihre Anfrage möchte ich Ihnen auf Grundlage der angegebenen Informationen verbindlich wie folgt beantworten:
1. Sie haben dem Gläubiger in 2018 über das Insolvenzverfahren informiert, so dass dieser Gelegenheit hatte seine Forderung zur Insolvenztabelle anzumelden. Da der Gläubiger auch von dem Treuhänder entsprechend angeschrieben seine Forderung zur Insolvenztabelle anzumelden, ist Ihnen die fehlende Forderungsanmeldung nicht zum Vorwurf zu machen. Dass es sich um zwei Forderung bei einem Schuldner handelt, muss der Gläubiger bei seiner Forderungsanmeldung entsprechend berücksichtigten.
2. Ein vorsätzliche Nichtangeben der Forderung ist nicht belegt, so dass diese Ausführung zu bestreiten sind. Im weiteren ist es aus meiner Sicht eine Nachlässigkeit des Gläubigers, wenn dieser nur eine Forderung zur Insolvenzmasse anmeldet, obgleich der von Ihnen und dem Treuhänder über das laufende Verfahren informiert wurde.
3. Im weiteren ist zu beachten, dass die Restschuldbefreiung nach § 301 Abs. 1 InsO auch gegenüber Gläubigern wirkt, die ihre Forderung nicht zur Insolvenztabelle angemeldet haben.
4. Zur weiteren Vorgehensweise sollten Sie das Schreiben an Ihren Treuhänder senden. Im weiteren widersprechend Sie den Ausführungen, wonach Sie vorsätzlich die Angabe der Forderung unterlassen haben, da Sie mit der Schuldenbereinigung einen Rechtsanwalt beauftragt hatten.
Ich hoffe, Ihre Frage verständlich beantwortet zu haben und bedanke mich für das entgegengebrachte Vertrauen. Bei Unklarheiten können Sie die kostenlose Nachfragefunktion benutzen.
Mit freundlichen Grüßen
Rechtsanwalt Marcus Schröter, MBA
Bieten Dank. Es war 2018 bereits zu spät diesen zweiten Betrag noch mit anzufügen. Kann der Gläubiger, da er ja mit dem ersten Kredit in der Insolvenzmasse vertreten ist, die Versagung der Restschuldbefreiung beantragen und welche Folgen hätte dies? Bzw. Hat er noch andere Mittel mich zu belangen?
Vielen Dank für Ihre Rückmeldung.
Ein Antrag auf Versagung der Restschuldbefreiung richtet sich nach den Vorgaben des § 296 Abs. 1 InsO. Danach müssen Sie gegen Obligenheitsverpflichtungen verstoßen haben, im Zeitraum der Wohlverhaltensphase.
Die von dem Gläubiger vorgworfene Pflichtverletzung liegt aber vor diesem Zeitraum, so dass formell schon ein Antrag auf Restschuldbefreiung keinen Erfolg haben wird.
Zudem muss sich der Insolvenzgläubiger vorwerfen lassen, dass seine Organisationsstruktur nicht in der Lage ist zwei verschiedene Forderung in einem Insolvenzverfahren zur Insolvenztabelle anzumelden. Daher sehe ich hier den Fehler bei dem Gläubiger und nicht bei Ihnen. Jedenfalls wird Ihnen kein vorstzliches Handeln vorwerfbar sein, so dass eine Versagung der Restschuldbefreiung aus meiner Sicht nicht zu berürchten ist.
Ich hoffe, dies hilft Ihnen weiter.
Für eine Bewertung bin ich dankbar.
mit besten Grüßen
Marcus Schröter
Rechtsanwalt