Gilt für mich die 6-Monats-Frist oder beträgt die Kündigungsfrist nach neuem Recht 3 Monate?

25. September 2007 18:52 |
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Mietrecht, Wohnungseigentum


Sehr geehrte Damen und Herren,

ich habe eine Frage zur Kündigungsfrist meines Mietvertrages. Im Mietvertrag steht:
"Das Mietverhältnis beginnt am 01.09.2000 und wird auf unbestimmte Zeit geschlossen und ist mit einer Frist von 6 Monaten zum Ablauf eines Kalendermonats kündbar. Die erste Kündigung kann unter Berücksichtigung der 6-Monats-Frist zum 31.08.2001 erfolgen."
Gilt für mich die 6-Monats-Frist oder beträgt die Kündigungsfrist nach neuem Recht 3 Monate?
Die 6-Monatsfrist war vorgedruckt im Mietvertrag und war eine einseitige Kündigungsfristverlängerung.
Bestehen im Falle der 6-Monats-Frist andere Möglichkeiten den Vertrag früher zu beenden?

Vielen Dank für Ihre Bemühungen
Sehr geehrter Ratsuchender,

Ihre Frage lässt sich aufgrund Ihres geschilderten Sachverhalts und Ihres Einsatzes wie folgt summarisch beantworten:

Aufgrund Ihrer Schilderungen gehe ich davon aus, dass die sechsmonatige Kündigungsfrist durch eine vorgefertigte Formularklausel vertraglich vereinbart wurde.

Gemäß der heutigen gesetzlichen Regelung des § 573c BGB beträgt die Kündigungsfrist für Mieter grundsätzlich drei Monate. § 573 c Abs. 4 BGB bestimmt hierbei, dass eine zum Nachteil des Mieters von der kurzen Kündigungsfrist abweichende Vereinbarung unwirksam ist.

Dies gilt jedoch nicht, wenn der Vertrag, so wie Ihrer, vor dem 01.09.2001 geschlossen wurde.
Bei diesen sog. Altmietverträgen ist die Übergangsregelung des Art. 229 § 3 Abs. 10 EGBGB zu beachten.

Diese Norm beinhaltet, dass die neue dreimonatige Kündigungsfrist bei Altverträgen nur dann gilt, wenn im Altmietvertrag die gesetzlichen Kündigungsfristen des § 565 Abs. 2 S. 1 und 2 BGB in seiner alten Fassung formularmäßig vereinbart worden waren.
Sind Fristen vereinbart, die von der Regelung der alten Norm abweichen, gelten diese.

Das bedeutet in Ihrem Fall, wo offensichtlich eine von § 565 Abs. 2 S. 1 und 2 BGB a.F. abweichende längere Kündigungsfrist vereinbart worden war, dass Sie sich an diese Frist von sechs Monaten halten müssen.
Solche vertraglichen Verlängerungen der damaligen gesetzlichen Kündigungsfristen waren auch durch AGB möglich. Sie werden von der Neuregelung nicht erfasst, da diese nur auf die Vereinbarung der Fristen des § 565 Abs. 2 BGB a.F. verweist.

Eine Möglichkeit, den Vertrag vorzeitig zu beenden, soweit kein Grund für eine fristlose Kündigung gegeben ist, ist nur eine einvernehmliche Auflösung des Mietvertrages mit Ihrem Vermieter.

Ich hoffe, dass ich Ihnen einen ersten Überblick über die rechtliche Lage geben konnte.

Mit freundlichen Grüßen

Dr. E. Feldmann
Rechtsanwältin

Kanzlei Dr. Feldmann
Wittbräucker Straße 421
44267 Dortmund
info@kanzlei-fm.de
Tel.: 0231/5325288
Fax: 0231/5325290


Ich möchte Sie noch auf Folgendes hinweisen:
Eine Auskunft kann ich Ihnen nur im Rahmen des mitgeteilten Sachverhalts erteilen. Für eine verbindliche Bewertung ist generell die Kenntnis des gesamten Sachverhalts einschließlich aller Begleitumstände erforderlich. Schon einzelne weitere Tatsachen können zu einem anderen Ergebnis führen.
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