Sehr geehrter Fragesteller,
ich beantworte Ihre Frage gerne wie folgt:
Nach einer Entscheidung des OLG Frankfurt, Az: 11 U 51/08 ist eine Ghostwriter- Vereinbarung, in der der Ghostwriter sich sich verpflichtet, die eigene Urheberschaft zu verschweigen, und dem Auftraggeber erlaubt, die Arbeit als seine zu veröffentlichen, an sich rechtmäßig.
Ich sehe aber schon das Problem, dass man sich als Ghostwriter dann der Beihilfe zur falschen eidesstattlichen Versicherung strafbar machen kann, wenn man weiß, dass ein Jurastudent die eidesstattliche Versicherung abgibt, dass die Arbeit allein von ihm stamme und aber den Ghostwriter-Text 1zu 1 als seinen ausgibt.
Davon abgesehen müssten Sie die Einnahmen aus dem Ghostwriting versteuern, da Sie dann Anwalt sind und insoweit juristisch tätig werden. Sie müssen auch ordentliche Rechnungen dafür erstellen.
Bei der Rechtsanwaltskammer muss man Nebentätigkeiten angeben. Wie Sie das derzeit genau ausgestalten, ist mir nicht bekannt.
Man muss sich als Anwalt, dem Berufsstand gemäß "würdig" verhalten, siehe § 43 BRAO. Ich halte es für zweifelhaft, ob das bei einer Ghostwriting Situation der Fall ist, wenn man davon ausgeht, dass die Arbeit möglicherweise wie oben beschrieben verwendet wird. Wenn ein Ermittlungsverfahren gegen Sie liefe, könnte das Ihre künftige Zulassung gefährden.
Alles in allem würde ich es für die Zukunft als Anwalt nicht empfehlen.
Mit freundlichen Grüßen
Draudt-Syroth
Rechtsanwältin
ich beantworte Ihre Frage gerne wie folgt:
Nach einer Entscheidung des OLG Frankfurt, Az: 11 U 51/08 ist eine Ghostwriter- Vereinbarung, in der der Ghostwriter sich sich verpflichtet, die eigene Urheberschaft zu verschweigen, und dem Auftraggeber erlaubt, die Arbeit als seine zu veröffentlichen, an sich rechtmäßig.
Ich sehe aber schon das Problem, dass man sich als Ghostwriter dann der Beihilfe zur falschen eidesstattlichen Versicherung strafbar machen kann, wenn man weiß, dass ein Jurastudent die eidesstattliche Versicherung abgibt, dass die Arbeit allein von ihm stamme und aber den Ghostwriter-Text 1zu 1 als seinen ausgibt.
Davon abgesehen müssten Sie die Einnahmen aus dem Ghostwriting versteuern, da Sie dann Anwalt sind und insoweit juristisch tätig werden. Sie müssen auch ordentliche Rechnungen dafür erstellen.
Bei der Rechtsanwaltskammer muss man Nebentätigkeiten angeben. Wie Sie das derzeit genau ausgestalten, ist mir nicht bekannt.
Man muss sich als Anwalt, dem Berufsstand gemäß "würdig" verhalten, siehe § 43 BRAO. Ich halte es für zweifelhaft, ob das bei einer Ghostwriting Situation der Fall ist, wenn man davon ausgeht, dass die Arbeit möglicherweise wie oben beschrieben verwendet wird. Wenn ein Ermittlungsverfahren gegen Sie liefe, könnte das Ihre künftige Zulassung gefährden.
Alles in allem würde ich es für die Zukunft als Anwalt nicht empfehlen.
Mit freundlichen Grüßen
Draudt-Syroth
Rechtsanwältin