Sehr geehrter Fragesteller,
m.E. spricht nichts dagegen, wenn aus den gesellschaftsrechtlichen Vereinbarungen folgt, dass ein Gesellschafter der Kommanditgesellschaft erst ab dem Zeitpunkt des Eintritts an dem Ergebnis der KG partizipiert.
Technisch stellt sich jedoch die Frage, wie die handelrechtliche Ermittlung des Jahresüberschusses auf einen bestimmten unterjährigen Zeitpunkt erfolgen soll.
Wichtig ist, dass kein Fall des Missbrauchs rechtlicher Gestaltungsmöglichkeiten gem. § 42 AO vorliegt.
Es ist zu empfehlen, die von der KG geplanten Vereinbarungen detailliert prüfen zu lassen.
m.E. spricht nichts dagegen, wenn aus den gesellschaftsrechtlichen Vereinbarungen folgt, dass ein Gesellschafter der Kommanditgesellschaft erst ab dem Zeitpunkt des Eintritts an dem Ergebnis der KG partizipiert.
Technisch stellt sich jedoch die Frage, wie die handelrechtliche Ermittlung des Jahresüberschusses auf einen bestimmten unterjährigen Zeitpunkt erfolgen soll.
Wichtig ist, dass kein Fall des Missbrauchs rechtlicher Gestaltungsmöglichkeiten gem. § 42 AO vorliegt.
Es ist zu empfehlen, die von der KG geplanten Vereinbarungen detailliert prüfen zu lassen.