Gewerbesteuer für privaten ambulanten Betreuungsdienst

5. Februar 2025 08:10 |
Preis: 63,00 € |

Steuerrecht


Beantwortet von


in unter 2 Stunden
Sehr geehrte Damen und Herren,
ich bin als Dienstleister für Alltagsbegleitung und hauswirtschaftliche Unterstützung nach § 45b SGB XI zur Gewerbesteuer herangezogen worden. Laut Empfehlung von ETL Advision habe ich als Anbieter in meiner Gewerbesteuererklärung angeführt, dass meine Dienstleistungen zu 73 % an Leistungsträger der Sozialversicherung und der Sozialhilfe gehen. Trotzdem bekam ich einen Bescheid mit einer Zahlungsaufforderung Gewerbesteuer zu entrichten. Quelle meiner Argumentation: https://www.etl-advision.de/pflegedienste-gewerbesteuerfreiheit/

Ambulante und stationäre Pflegedienste sind gem. § 3 Nr. 20 Buchst. d Gewerbesteuergesetz gewerbesteuerfrei. Voraussetzung ist, dass die Pflegekosten in mindestens 40 Prozent der Pflegefälle ganz oder überwiegend, d. h. zu mehr als 50 Prozent von den Trägern der gesetzlichen Sozialversicherung oder Sozialhilfe getragen wurden. Diese Bedingung wird von Pflegediensten regelmäßig erfüllt. Damit fällt bei ihnen keine Gewerbesteuer an, obwohl sie Einkünfte aus Gewerbebetrieb erzielen. Für die Gewerbesteuerbefreiung ist es auch unerheblich, ob der ambulante Pflegedienst als Einzelunternehmen, Personengesellschaft oder GmbH betrieben wird. Doch nicht alle Pflegedienste können von der Gewerbesteuerbefreiung profitieren. Private Pflegedienste, die ihre Pflegeleistungen in mehr als 60 Prozent der Pflegefälle an privat Versicherte erbringen, sind nicht gewerbesteuerbefreit. Sie zahlen Gewerbesteuer, sofern ihr gewerblicher Gewinn 24-.500 Euro (Freibetrag für Einzelunternehmen und Personengesellschaften) übersteigt. Zwar ist die Gewerbesteuer bei Einzelunternehmern oder Mitunternehmern teilweise auf die Einkommensteuer anrechenbar. Sie werden aber regelmäßig dann zusätzlich belastet, wenn der Gewerbesteuerhebesatz in ihrer Gemeinde 400 Prozent übersteigt.

Im Umkehrschluss sehe ich keine Verpflichtung der Gewerbesteuer. Sehe ich das richtig?
Mit freundlichen Grüßen
Jörg Hesse
Die Gewerbesteuerbefreiung nach § 3 Nr. 20 Buchstabe d GewStG betrifft hauptsächlich ambulante und stationäre Pflegedienste, die direkte Pflegeleistungen erbringen. Angebote zur Unterstützung im Alltag, wie Alltagsbegleitung und hauswirtschaftliche Hilfe, fallen unter § 45a SGB XI und benötigen eine landesrechtliche Anerkennung, um bestimmte steuerliche Vorteile, wie die Umsatzsteuerbefreiung nach § 4 Nr. 16 Buchstabe g UStG, in Anspruch nehmen zu können. Die Gewerbesteuerbefreiung nach § 3 Nr. 20 GewStG ist für solche Dienstleistungen nicht ausdrücklich vorgesehen.

Daher ist es möglich, dass Ihr Finanzamt Ihre Tätigkeit als gewerbesteuerpflichtig einstuft, selbst wenn ein Großteil Ihrer Leistungen von Sozialversicherungsträgern finanziert wird. Es empfiehlt sich, die genaue Einstufung Ihrer Dienstleistungen und die entsprechenden steuerlichen Konsequenzen mit allen Unterlagen und Vollmacht mit Ihrem Steuerberater der auch die Steuererklärung angefertigt zu besprechen, um mögliche Befreiungen oder Reduzierungen der Steuerlast zu prüfen. Melden Sie sich bei Fragen sehr gerne.

Ich hoffe, das hilft für die erste Einschätzung, viele Grüße und einen tollen Tag!


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