9. Juli 2019
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09:14
Antwort
vonRechtsanwalt Thomas Bohle
Damm 2
26135 Oldenburg
Tel: 0441 26726
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E-Mail: ra-bohle@rechtsanwalt-bohle.de
sehr geehrter Ratsuchender,
ein Mustervertrag kann so nicht zur Verfügung gestellt werden, da der Vertrag zu seiner Wirksamkeit zwingend (!) notarielle beurkundet werden muss. Geschieht dieses nicht, ist der Vertrag nichtig, was sich aus § 313 b BGB ergint.
Da nach Ihrer Sachverhaltsdarstellung neben den Mietvertragsklauseln zusätzlich Vereinbarungen zu Veräußerungs- oder Erwerbsverpflichtungen des Hausgrundstücks in den Vertrag sollen, geht es gar nicht anders. Und das gilt sowohl für den Fall, dass der Mietvertrag selber solche Regelungen enthält, als auch für den Fall, dass es sich bei dem Mietvertrag um eine Nebenabrede oder Zusatzvereinbarung zu einem Grundstückskaufvertrag handeln soll.
Hier sollte so ein Grundstückskaufvertrag gewählt werden, der dann unter Bedingung der Teilung gestellt werden kann; zudem kann dann auch die Vertragsstrafe dort gleich mit eingebaut werden.
Auch sollte dann aber die Sicherung für Ihre Investiotionen eingebaut werden, wenn der Grundstückskaufvertrag ggfs. nicht zur Durchführung kommen sollte (sei es mangels Teilung, sei es mangels behördlicher Auflagenerfüllung, sei es wegen Gläubigerpfändungen).
Hier muss und wird der Notar alleinverantwortlich dann den Vertrag aufsetzen und beurkunden, so dass Sie sich zwingend an einen Notar vor Ort wenden müssen.
Sicher könnten wir einen Vertragsentwurf außerhalb der Erstberatung dann zu weiteren Gebühren nach dem RVG zur Vorlage beim Notar erstellen, falls Sie das wünschen - aber da dadurch die Notarkosten nicht niedriger wären, wäre das doppelte Geldausgabe.
Sollten Sie es gleichwohl wünschen, setzen Sie sich bitte mit unserem Büro wegen der weiteren Einzelheiten in Verbindung.
Mit freundlichen Grüßen
Rechtsanwalt
Thomas Bohle, Oldenburg
Dieses hat den Vorteil
Rückfrage vom Fragesteller
9. Juli 2019 | 11:21
Ist der 313b überhaupt noch gültig? Den Paragraphen gibt es nicht mehr
Antwort auf die Rückfrage vom Anwalt
9. Juli 2019 | 11:27
Sehr geehrter Ratsuchender,
ein nicht bemerkter Tippfehler meinerseits, sorry. Es ist natürlich 311b BGB. Insoweit können Sie mich -kostenlos, um die Nachfragefunktion nicht zu verlieren - direkt bei einer weiteren Nachfrage anschreiben.
Mit freundlichen Grüßen
Rechtsanwalt
Thomas Bohle, Oldenburg