Gewerbemietvertrag - Mietbeginn - mündliche Absprachen vor dem schriftlichem Vertrag
28.03.2018 19:56
| Preis:
30,00 € |
Mietrecht, Wohnungseigentum
Beantwortet von
in unter 2 Stunden
Sehr geehrte Damen und Herren,
bei der Anmietung eines Ladengeschäftes für unsere neu gegründete Existenz wurden die Besichtigungen des Objektes und die Gespräche im Vorfeld mit einem vom Vermieter beauftragtem Immobilienmakler geführt. Über ihn wurde das Objekt auch beworben und anboten.
Wir haben den Makler gefragt ob der Vermieter uns als Neugründer finanziell entgegen kommen kann.
Es wurde uns angeboten für 2 Monate keine Miete bezahlen zu müssen.
Da wir ab 1. Mai mit dem Geschäft starten wollten, wurde im schriftlichen Mietvertrag ein Mietbeginn von 1.Juli festgeschrieben.
Auf Nachfrage wurde uns erklärt, das dies steuerliche Aspekte hat und ein Nachfragen des Finanzamtes verhindern soll.
Der Mietvertrag wurde unterzeichnet und wir haben schon bereits heute einen Schlüssel bekommen.
Es war angedacht, das wir mit der Renovierung der Wand beginnen können.
Nach der Schlüsselübergabe und der Vertragsunterzeichnung kam es zum ersten Treffen mit dem Vermieter.
Anders als bei den Absprachen mit dem Makler hat der Vermieter andere Aussagen getroffen.
Die noch vom Vermieter durchzuführenden Renovierungsarbeiten dauern aber nun länger als Besprochen.
Renovierungen durch uns haben vor der Bodenverlegung keinen Sinn, da diese weiteren Staub erzeugen und die von uns renovierte Wand wieder beschmutzen würden.
Daher ist eine Mietnutzung voraussichtlich erst einen Monat später möglich.
In wie weit sind hier die mündlichen Sondervereinbarungen für beide Parteien bindend, bzw. die Aussage des Maklers der den Vermieter vertreten hat und sich in der Verhandlungsphase mit ihm abgestimmt hat?
Im schriftlichen Mietvertrag der unterschrieben wurde stehen folgende Paragraphen enthalten:
"§ 15 Schriftform
15.1 Andere als die in diesem Vertrag getroffenen Vereinbarungen bestehen nicht. Mündliche Nebenabreden sind nicht getroffen.
15.2 Änderungen oder Ergänzungen dieses Vertrags bedürfen der Schriftform. Dies gilt auch für diese Schriftformklausel."
Bei den Gesprächen mit dem Makler sind wir (Eheleute) immer zu zweit erschienen und können die Aussage des Maklers und die mündlichen Vereinbarungen dadurch bezeugen.
Können wir auf eine schriftliche Ergänzung des Vertrages drängen, in dem der besprochene Mietbeginn und die 2 mietfreien Monate festgeschrieben sind?
MfG,
F. Hofmann