10. September 2013
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15:02
Antwort
vonRechtsanwalt Gerhard Raab
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zu Ihrer Anfrage nehme ich unter Berücksichtigung Ihres Einsatzes wie folgt Stellung:
Liegt ein unbefristetes Mietverhältnis vor, ist die Kündigung spätestens am 3. Werktag eines Kalendervierteljahres für den Ablauf des nächsten Kalendervierteljahres, d. h. mit einer Frist von etwa 6 Monaten, zulässig. Das ergibt sich aus § 580a Abs. 2 BGB.
D. h., derzeit könnten Sie das Mietverhältnis zum 31.03.2014 kündigen.
Etwas anderes kann natürlich dann gelten, wenn sich aus dem Gewerbemietvertrag eine andere Kündigungsfrist ergibt, als aufgrund der von Ihnen zitierten Klausel.
Ich hoffe, Ihre Frage verständlich beantwortet zu haben und bedanke mich für das entgegengebrachte Vertrauen. Bei Unklarheiten können Sie die kostenlose Nachfragefunktion benutzen.
Mit freundlichen Grüßen
Gerhard Raab, Rechtsanwalt