6. Juni 2014
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15:06
Antwort
vonRechtsanwalt Dr. Danjel-Philippe Newerla
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vielen Dank für Ihre Anfrage.
Diese möchte ich Ihnen sehr gerne wie folgt beantworten:
1. Muss ich nun ein Gewerbe anmelden?
Ich frage deshalb, weil sich meine Verkaufsabsicht auf diese begrenzte Anzahl (< 20) von Domains beschränkt, ich also darüber hinaus NICHT im Domainhandel tätig bin und auch danach nicht sein werde.
Ausgangspunkt der Beantwortung ist die Frage, was ein Gewerbe überhaupt ist oder mit anderen Worten, wann ein Gewerbe vorliegt.
Unter einem Gewerbe versteht der Jurist normalerweise eine nach außen gerichtete planmäßige auf eine gewisse Dauer eingerichtete Tätigkeit, die der Gewinnerzielung dient.
Ob und wann dieses der Fall ist, muss im Einzelfall anhand der oben genannten Kriterien beurteilt werden. Letztendlich handelt es sich in gewissem Maße um eine Wertungsfrage.
An dieser Stelle möchte ich meine Antwort auf Ihre Frage Nr. 2 vorgreifen:
Das bloße Registrieren an sich ohne eine nach außen hin erkennbare Verkaufsabsicht, stellt noch keine gewerbliche Tätigkeit dar und müsste nicht angemeldet werden.
Es liegt aber im Grenzbereich. Wenn Sie die Domains mit fester Verkaufsabsicht registrieren (und bei 20 Domains ist dieses auch in einem gewissen nicht mehr rein privaten / nicht gewerblichen Umfang), müssten Sie spätestens vor den ersten Verkäufen ein Gewerbe anmelden, um auf Nummer Sicher zu gehen.
2. Ist es für die Beantwortung der ersten Frage von Bedeutung, ob die Domains erkennbar zum Verkauf angeboten werden, oder ob ich (stattdessen) meine Verkaufsabsichten erst offenbare, nachdem mich ein Interessent (aus eigenem Antrieb und durch eigene Recherche) deswegen kontaktiert hat?
Ja, dieses ist durchaus von Bedeutung. Entsprechende Ausführungen zu dieser Thematik hatte ich ja bereits eben gemacht.
Ich hoffe Ihre Anfrage zu Ihrer Zufriedenheit beantwortet zu haben und wünsche Ihnen angenehmen Tag und ein schönes Pfingstwochenende
Mit freundlichem Gruß von der Nordsee
Dr. Danjel-Philippe Newerla, Rechtsanwalt
Rechtsanwalt Dr. Danjel-Philippe Newerla
Fachanwalt für Informationstechnologierecht, Fachanwalt für Gewerblicher Rechtsschutz, Fachanwalt für Urheber- und Medienrecht