Antwort
vonRechtsanwalt Peter Eichhorn
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lassen Sie mich Ihre Frage wie folgt beantworten.
Auch wenn Sie kein Kfz-Händler sind, können Sie als Unternehmer (§ 14 Abs.1 BGB) nicht erfolgreich die Sachmangelhaftung ausschließen (§ 476 Abs. 1 BGB), korrekt.
"Unternehmer ist eine natürliche [...] Person [...], die bei Abschluss eines Rechtsgeschäfts in Ausübung ihrer [...] selbständigen beruflichen Tätigkeit handelt."
"Auf eine vor Mitteilung eines Mangels an den Unternehmer getroffene Vereinbarung, die zum Nachteil des Verbrauchers von den [...] [Vorschriften zu den Mängelrechten] abweicht, kann der Unternehmer sich nicht berufen."
1.
Dadurch dass Ihr Mann als Privatverkäufer auftritt, können sie Ihre Pflichten nicht aushebeln, denn § 476 Abs. 4 BGB bestimmt:
"Die Regelungen [...] sind auch anzuwenden, wenn sie durch anderweitige Gestaltungen umgangen werden."
Das "Vorschieben" eines Verbrauchers ist eine Umgehung (BGH, Urt. v. 22.11.2006 - VIII ZR 72/06 - dritter Leitsatz): "Schiebt beim Verkauf einer beweglichen Sache an einen Verbraucher der Verkäufer, der Unternehmer ist, einen Verbraucher als Verkäufer vor, um die Sache unter
Ausschluss der Haftung für Mängel zu verkaufen, so richten sich Mängelrechte des Käufers [...] wegen Umgehung der Bestimmungen
über den Verbrauchsgüterkauf gegen den Unternehmer und nicht gegen den als Verkäufer vorgeschobenen Verbraucher."
2.
Da Sie das Fahrzeug dem Betriebsvermögen entnehmen, sind steuerrechtliche Fragestellungen (einkommensteuerrechtlich und umsatzsteuerrechtliche) zu beachten.
3.
a)
Der Weg über Ihren Ehemann oder die Entnahme des Fahrzeugs aus dem Betriebsvermögen ist grunsätzlich möglich, soweit der Zweck des Ganzen nicht der Ausschluss der Sachmangelhaftung ist.
Das wäre der Fall, wenn Sie ein anderes Betriebsfahrzeug anschaffen und das entnommene Fahrzeug eine Weile weiter privat nutzen, sodass nicht von einer Umgehung gesprochen werden kann.
b)
Ein vollständiger Ausschluss der Sachmangelhaftung ist nur gegenüber einem anderen Unternehmer möglich.
Hier ist aber Vorsicht geboten, den Käufer einfach als Unternehmer im Vertrag zu bezeichnen.
Als anderer Unternehmer kommt aber beispielsweise ein Autohaus oder eine Werkstatt in Betracht.
4.
Auch wenn der Ausschluss der Sachmangelhaftung nicht möglich ist gegenüber Verbrauchern, können Sie Ihr Risiko minimieren, indem Sie auf alle "Macken" im Vertrag konkret hinweisen.
Die Sachmangelhaftung ist zudem nur einschlägig, wenn ein Mangel, d.h. die Abweichung der Ist- von der Sollbeschaffenheit, - nicht bloßer Verschleiß, der bei einem gebrauchten Fahrzeug üblich ist - zum Zeitpunkt der Übergabe vorliegt (, gleichwohl gesetzlich vermutet wird, dass bei einem Defekt innerhalb eines Jahres "vermutet" wird", "dass die Ware bereits bei Gefahrübergang mangelhaft war, es sei denn, diese Vermutung ist mit der Art der Ware oder des mangelhaften Zustands unvereinbar.") (§ 477 Abs. 1 S. 1 BGB).
Hier können Sie auf den Abschluss einer Gebrauchtwagenversicherung durch den Erwerber drängen.
Mit freundlichen Grüßen
Peter Eichhorn
Rechtsanwalt
Vielen Dank für die schnelle Antwort. Falls der ursprüngliche Preis die Nachfragen nicht abdeckt, kann ich gern nachzahlen. Ich habe die folgenden Nachfragen:
1. Wäre ein Steuerberater ein Unternehmer als Käufer? Reicht eine private Nutzung des Unternehmers oder muss er das Fahrzeug ins Betriebsvermögen übernehmen, um Unternehmer zu sein, an den ich mit Gewährleistungsausschluss verkaufen kann.
2. Wäre mit dieser Person ein schriftlicher Verzicht der Gewährleistung möglich?
3. Wenn innerhalb eines Jahres die Bremse verschlissen ist oder die Achsaufhängung weich wird, viele das unter die Sachmängelhaftung?
4. Das Fahrzeug ist in einem sehr schlechten Zustand, der Kaufpreis gering, unter 4000 Euro. Im Kaufvertrag würde folgendes stehen: „Das Fahrzeug ist in einem sehr schlechten Zustand, Motor- und Getriebeschaden, diverse Verschleißreparaturen stehen an, das Fahrzeug muss umfangreich Instand gesetzt werden." Der Käufer weiß also, was er kauft. Stehe ich trotzdem in der Gewährleistung?
5. Das Fahrzeug hat nur einen relativ geringen Wert. Hafte ich bei einem großen Defekt nur bis zum Kaufpreis oder bis zur Schadenhöhe, die vielleicht deutlich über dem Kaufpreis liegt?
6. Kann ich so ein defektes, im Grunde nicht nutzbares Fahrzeug, überhaupt glaubhaft vom Betrieb in die private Nutzung überführen ( wie Sie es vorgeschlagen haben) und könnte es auf mich zugelassen bleiben?
Sehr geehrte Ratsuchende,
vielen Dank für Ihre Nachfragen.
Bei Bedarf können Sie auch die Direktanfrage nutzen.
1. Im Gesetz steht, dass ein Käufer Verbraucher ist, wenn Zweck des Kaufs nicht überwiegend freiberuflicher Art ist (§ 13 BGB).
Ein Steuerberater ist Verbraucher, wenn das Fahrzeug nicht betrieblich nutzen will.
2. Dann ist ein Ausschluss der Gewährleistung nicht möglich
3. Bremsverschleiß ist kein Sachmangel.
4. Wenn Sie das Fahrzeug als Bastlerfahrzeug bezeichnen und die Probleme/ Defekte so genau wie möglich angeben, liegt keine Abweichung der Ist- von der Soll-Beschaffenheit vor, damit auch kein Mangel. Kein Mangel liegt vor, wenn eine bestimmte Beschaffenheit (z.B. Motor- und Getriebeschaden) des Fahrzeugs vereinbart wird.
5. Sie haften grundsätzlich auch über den Kaufpreis hinaus. Es gibt aber eine Grenze beim doppelten des Werts, vgl. § 275 Abs. 2 BGB.
6. Da habe ich Zweifel.
Mit freundlichen Grüßen
Peter Eichhorn
Rechtsanwalt