Sehr geehrte Fragestellerin,
vielen Dank für Ihre Anfrage, welche ich - die Richtigkeit Ihrer Angaben vorausgesetzt - anhand der von Ihnen gemachten Angaben gerne wie folgt summarisch beantworten möchte:
Wie ich Ihren Angaben entnehmen kann, haben Sie für den Kauf des Hauses einen sog. Bauträgervertrag abgeschlossen. Daher ist für die Anwendung des geltenden Rechts zwischen den Mängeln an Ihrem Grundstück und den Mängeln an Ihrem Bauwerk zu unterscheiden. Die Mängelhaftung für das Grundstück richtet sich nach Kaufrecht. Dagegen richtet sich die Mängelhaftung für das Bauwerk nach Werkvertragsrecht. Diese Differenzierung kann auch Auswirkungen auf den Beginn der Verjährung hinsichtlich Ihrer Nacherfüllungsansprüche haben.
Nacherfüllungsansprüche an der Bauleistungen verjähren gemäß §§ 634 a Abs. 1 Nr. 2, Abs. 2, 640 BGB nach Abnahme der Werkleistung in fünf Jahren. Nacherfüllungsansprüche hinsichtlich des Grundstücks verjähren gemäß §§ 438 Abs. Nr. 3, Abs. 2 mit Übergabe des Grundstücks in zwei Jahren.
1.
Die Verjährungsfrist des Nacherfüllungsanspruchs bezüglich der festgehaltenen (§§ 640 Abs. 2, 634 BGB) und noch nicht ausgeführten Arbeiten an Ihrem Bauwerk beginnt grundsätzlich mit Abnahme des Bauwerks, am 04.06.2002. Die Verjährung endet daher am 04.06.2007. Dies gilt jedoch nur, soweit Sie das Bauwerk insgesamt schon abgenommen haben. Sollten Sie dagegen nur Teilleistungen abgenommen haben und die fehlende Leistung stellt sich noch als wesentliche Hauptleistung dar, so beginnt die Verjährung erst mit Abnahme dieser Leistung.
Ihrer Sachverhaltsangabe entnehme ich, dass die Übergabe des Grundstücks ebenfalls spätestens am 04.06.2002 erfolgt ist. Ein möglicher Nacherfüllungsanspruch diesbezüglich ist daher bereits am 04.06.2004 verjährt.
2.
Die Nacherfüllungsansprüche hinsichtlich der festgehaltenen (§§ 640 Abs. 2, 634 BGB) und noch nicht nachgebesserten Arbeiten an Ihrem Bauwerk verjähren dagegen in fünf Jahren seit Abnahmen, mithin am 04.06.2007. Mögliche Nacherfüllungsansprüche an Ihrem Grundstück sind jedoch bereits verjährt.
3.
Nacherfüllungsansprüche hinsichtlich der Pflasterarbeiten an Ihrem Grundstück verjähren ebenso gemäß §§ 640, 634 a Nr. 2 BGB in fünf Jahren seit Abnahme, damit am 04.06.2007. Durch Erhebung einer Klage wird die Verjährung der Gewährleistungsansprüche gemäß § 204 Abs. 1 Nr. 1 BGB gehemmt. Hierfür wäre es jedoch erforderlich, dass Sie Klage gegen den Bauträger auf Mängelbeseitigung erheben. Dies ergibt sich daraus, dass nur der Bauträger Ihr Vertragspartner war. Dagegen hemmt das Klageverfahren des Bauträgers gegen den Subunternehmer nicht die Verjährung Ihrer Ansprüche. Hiervon sind lediglich die Ansprüche des Bauträger betroffen.
Sollte es daher für Sie absehbar sein, dass der Bauträger Ihrem Verlangen auf Nacherfüllung nicht nachkommt, sollten Sie umgehend Klage erheben, um die Hemmung der Verjährung und damit die gerichtliche Durchsetzbarkeit Ihrer Ansprüche zu sichern. Hierbei sollten Sie sich nicht auf das Wort des Bauträgers verlassen. In Anbetracht der Dauer Ihres Nacherfüllungsverlangens erscheint es sogar geboten, umgehend Klage gegen diesen einzureichen. Nur so erlangen Sie ein höchstes Maß an Sicherheit für sich selbst.
4.
Ein diesbezüglicher Anspruch auf Information lässt sich unmittelbar aus dem Gesetz nicht herleiten. Es besteht lediglich eine nicht einklagbare Aufklärungspflicht (Anzeig-, Hinweis-, Offenbarungspflicht), den Vertragspartner unaufgefordert über entscheidungserhebliche Umstände zu informieren, § 242 BGB.
5.
Solange Sie die Beseitigung der Mängel noch verlangen können, gewährt Ihnen § 641 Abs. 3 BGB die Möglichkeit die Zahlung eines angemessenen Teils der Vergütung zu verweigern, mindestens in Höhe des Dreifachen der für die Beseitigung des Mangels erforderlichen Kosten. In der Regel hat die Verjährung des Anspruchs gemäß § 634 a BGB, hierauf keinen Einfluss. Dies ergibt sich aus § 215 BGB. Hiernach schließt die Verjährung die Geltendmachung eines Zurückbehaltungsrechts nicht aus, wenn der Anspruch in dem Zeitpunkt noch nicht verjährt war, in dem die Leistung verweigert werden konnte. Zu Ihrer eigenen Sicherheit sollten Sie dennoch dafür Sorgen, dass die Verjährung gemäß § 204 Abs. 1 Nr. 1 BGB gehemmt wird.
Ich hoffe, Ihnen mit meiner Prüfung der Rechtslage eine erste rechtliche Orientierung vermittelt zu haben. Bitte haben Sie Verständnis dafür, dass diese Plattform eine ausführliche und persönliche Rechtsberatung nicht ersetzen kann, sondern ausschließlich dazu dient, eine erste überschlägige Einschätzung Ihres Rechtsproblems von einem Rechtsanwalt zu erhalten.
Sofern Sie eine abschließende Beurteilung Ihres Sachverhaltes wünschen, empfehle ich, einen Rechtsanwalt Ihres Vertrauens zu kontaktieren und die Sachlage mit diesem konkret zu erörtern. Gerne bin ich bereit, diese Aufgabe für Sie zu übernehmen. Hierfür bin ich jederzeit für Sie telefonisch und per E-Mail erreichbar.
Mit freundlichen Grüßen,
Philipp Achilles
Rechtsanwalt
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GisselbergerStraße 31
35037 Marburg
Telefon:06421-167129
Fax: 06421 - 167132
achilles@haftungsrecht.com
www.haftungsrecht.com
vielen Dank für Ihre Anfrage, welche ich - die Richtigkeit Ihrer Angaben vorausgesetzt - anhand der von Ihnen gemachten Angaben gerne wie folgt summarisch beantworten möchte:
Wie ich Ihren Angaben entnehmen kann, haben Sie für den Kauf des Hauses einen sog. Bauträgervertrag abgeschlossen. Daher ist für die Anwendung des geltenden Rechts zwischen den Mängeln an Ihrem Grundstück und den Mängeln an Ihrem Bauwerk zu unterscheiden. Die Mängelhaftung für das Grundstück richtet sich nach Kaufrecht. Dagegen richtet sich die Mängelhaftung für das Bauwerk nach Werkvertragsrecht. Diese Differenzierung kann auch Auswirkungen auf den Beginn der Verjährung hinsichtlich Ihrer Nacherfüllungsansprüche haben.
Nacherfüllungsansprüche an der Bauleistungen verjähren gemäß §§ 634 a Abs. 1 Nr. 2, Abs. 2, 640 BGB nach Abnahme der Werkleistung in fünf Jahren. Nacherfüllungsansprüche hinsichtlich des Grundstücks verjähren gemäß §§ 438 Abs. Nr. 3, Abs. 2 mit Übergabe des Grundstücks in zwei Jahren.
1.
Die Verjährungsfrist des Nacherfüllungsanspruchs bezüglich der festgehaltenen (§§ 640 Abs. 2, 634 BGB) und noch nicht ausgeführten Arbeiten an Ihrem Bauwerk beginnt grundsätzlich mit Abnahme des Bauwerks, am 04.06.2002. Die Verjährung endet daher am 04.06.2007. Dies gilt jedoch nur, soweit Sie das Bauwerk insgesamt schon abgenommen haben. Sollten Sie dagegen nur Teilleistungen abgenommen haben und die fehlende Leistung stellt sich noch als wesentliche Hauptleistung dar, so beginnt die Verjährung erst mit Abnahme dieser Leistung.
Ihrer Sachverhaltsangabe entnehme ich, dass die Übergabe des Grundstücks ebenfalls spätestens am 04.06.2002 erfolgt ist. Ein möglicher Nacherfüllungsanspruch diesbezüglich ist daher bereits am 04.06.2004 verjährt.
2.
Die Nacherfüllungsansprüche hinsichtlich der festgehaltenen (§§ 640 Abs. 2, 634 BGB) und noch nicht nachgebesserten Arbeiten an Ihrem Bauwerk verjähren dagegen in fünf Jahren seit Abnahmen, mithin am 04.06.2007. Mögliche Nacherfüllungsansprüche an Ihrem Grundstück sind jedoch bereits verjährt.
3.
Nacherfüllungsansprüche hinsichtlich der Pflasterarbeiten an Ihrem Grundstück verjähren ebenso gemäß §§ 640, 634 a Nr. 2 BGB in fünf Jahren seit Abnahme, damit am 04.06.2007. Durch Erhebung einer Klage wird die Verjährung der Gewährleistungsansprüche gemäß § 204 Abs. 1 Nr. 1 BGB gehemmt. Hierfür wäre es jedoch erforderlich, dass Sie Klage gegen den Bauträger auf Mängelbeseitigung erheben. Dies ergibt sich daraus, dass nur der Bauträger Ihr Vertragspartner war. Dagegen hemmt das Klageverfahren des Bauträgers gegen den Subunternehmer nicht die Verjährung Ihrer Ansprüche. Hiervon sind lediglich die Ansprüche des Bauträger betroffen.
Sollte es daher für Sie absehbar sein, dass der Bauträger Ihrem Verlangen auf Nacherfüllung nicht nachkommt, sollten Sie umgehend Klage erheben, um die Hemmung der Verjährung und damit die gerichtliche Durchsetzbarkeit Ihrer Ansprüche zu sichern. Hierbei sollten Sie sich nicht auf das Wort des Bauträgers verlassen. In Anbetracht der Dauer Ihres Nacherfüllungsverlangens erscheint es sogar geboten, umgehend Klage gegen diesen einzureichen. Nur so erlangen Sie ein höchstes Maß an Sicherheit für sich selbst.
4.
Ein diesbezüglicher Anspruch auf Information lässt sich unmittelbar aus dem Gesetz nicht herleiten. Es besteht lediglich eine nicht einklagbare Aufklärungspflicht (Anzeig-, Hinweis-, Offenbarungspflicht), den Vertragspartner unaufgefordert über entscheidungserhebliche Umstände zu informieren, § 242 BGB.
5.
Solange Sie die Beseitigung der Mängel noch verlangen können, gewährt Ihnen § 641 Abs. 3 BGB die Möglichkeit die Zahlung eines angemessenen Teils der Vergütung zu verweigern, mindestens in Höhe des Dreifachen der für die Beseitigung des Mangels erforderlichen Kosten. In der Regel hat die Verjährung des Anspruchs gemäß § 634 a BGB, hierauf keinen Einfluss. Dies ergibt sich aus § 215 BGB. Hiernach schließt die Verjährung die Geltendmachung eines Zurückbehaltungsrechts nicht aus, wenn der Anspruch in dem Zeitpunkt noch nicht verjährt war, in dem die Leistung verweigert werden konnte. Zu Ihrer eigenen Sicherheit sollten Sie dennoch dafür Sorgen, dass die Verjährung gemäß § 204 Abs. 1 Nr. 1 BGB gehemmt wird.
Ich hoffe, Ihnen mit meiner Prüfung der Rechtslage eine erste rechtliche Orientierung vermittelt zu haben. Bitte haben Sie Verständnis dafür, dass diese Plattform eine ausführliche und persönliche Rechtsberatung nicht ersetzen kann, sondern ausschließlich dazu dient, eine erste überschlägige Einschätzung Ihres Rechtsproblems von einem Rechtsanwalt zu erhalten.
Sofern Sie eine abschließende Beurteilung Ihres Sachverhaltes wünschen, empfehle ich, einen Rechtsanwalt Ihres Vertrauens zu kontaktieren und die Sachlage mit diesem konkret zu erörtern. Gerne bin ich bereit, diese Aufgabe für Sie zu übernehmen. Hierfür bin ich jederzeit für Sie telefonisch und per E-Mail erreichbar.
Mit freundlichen Grüßen,
Philipp Achilles
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