Sehr geehrter Fragesteller,
Ihre Anfrage möchte ich Ihnen auf Grundlage der angegeben Informationen verbindlich wie folgt beantworten:
Bei der Auseinandersetzung der Gesellschaft kann der Gesellschafter B an dem Verlust im Verhältnis seiner Einlage beteiligt werden. Hierbei ist insbesondere der Inhalt des Gesellschaftsvertrags maßgeblich.
Die Kündigung muss in der Form, wie es der Gesellschaftsvertrag vorgesehen ist, erklärt werden. Nach der Kündigung muss beim Unternehmensregister die Austragung des B beantragt werden.
Abschließend muss ich Sie darauf aufmerksam machen, dass eine handelsrechtliche Überschuldung vorliegt. Eine insolvenzrechtliche Überschuldung liegt nur dann nicht vor, wenn mit der Fortführung des Betriebs gerechenet werden kann. Als Geschäftsführer ist A verpflichtet, Insolvenzantrag beim Vorliegen eines Insolvenzgrundes zu stellen.
Ich hoffe, Ihre Frage verständlich beantwortet zu haben und bedanke mich für das entgegengebrachte Vertrauen. Bei Unklarheiten können Sie die kostenlose Nachfragefunktion benutzen.
Mit freundlichen Grüßen
Diplom - Jurist, LL.M. Sebastian Scharrer, Rechtsanwalt
Ihre Anfrage möchte ich Ihnen auf Grundlage der angegeben Informationen verbindlich wie folgt beantworten:
Bei der Auseinandersetzung der Gesellschaft kann der Gesellschafter B an dem Verlust im Verhältnis seiner Einlage beteiligt werden. Hierbei ist insbesondere der Inhalt des Gesellschaftsvertrags maßgeblich.
Die Kündigung muss in der Form, wie es der Gesellschaftsvertrag vorgesehen ist, erklärt werden. Nach der Kündigung muss beim Unternehmensregister die Austragung des B beantragt werden.
Abschließend muss ich Sie darauf aufmerksam machen, dass eine handelsrechtliche Überschuldung vorliegt. Eine insolvenzrechtliche Überschuldung liegt nur dann nicht vor, wenn mit der Fortführung des Betriebs gerechenet werden kann. Als Geschäftsführer ist A verpflichtet, Insolvenzantrag beim Vorliegen eines Insolvenzgrundes zu stellen.
Ich hoffe, Ihre Frage verständlich beantwortet zu haben und bedanke mich für das entgegengebrachte Vertrauen. Bei Unklarheiten können Sie die kostenlose Nachfragefunktion benutzen.
Mit freundlichen Grüßen
Diplom - Jurist, LL.M. Sebastian Scharrer, Rechtsanwalt