Sehr geehrter Fragesteller,
gerne beantworte ich Ihre Frage unter Zugrundelegung des von Ihnen geschilderten Sachverhalts und unter Berücksichtigung Ihres Einsatzes.
1. Die Frage wie Ihre Einmalzahlung der Unfallversicherung zu bewerten ist, ist umstritten:
a) Nach einer Meinung fällt die Unfallversicherungs-Verletzten Rente unter § 11 III SGB II, da diese teilweise Zweckbestimmt ist, weil sie nicht nur dem Lebensunterhalt dient, sondern auch die Funktion eines immateriellen Schadensausgleichs für den Gesundheitsschaden hat (SG Hamburg 24.1.2006.) Nach § 11 III SGB II sind die Zweckbestimmten Einnahmen nicht als Einkommen zu berücksichtigen.
b) Anderer Meinung ist das BSG in seiner Entscheidung vom 05.09.2007 (B 11b AS 15/06 R), wonach der Verletztenrente der Unfallversicherung keine zweckbestimmten Einnahmen darstellen.
2. Folgte man der ersten Meinung, so wäre Ihre Einmalzahlung kein Einkommen nach dem Zuflussprinzip, aber sie wird als Vermögen einzustufen sein. Ihr nach § 12 SGB II geschütztes Vermögen betrüge in diesem Fall 21800€. ( 2X 6300 als Freibetrag für Sie und Ihre Frau; 2X3100 als Freibetrag für Ihre Kinder; und 4X750 als zweckbestimmter Freibetrag für Sie alle). Alles was diesen Freibetrag übersteigt wird zum Lebensunterhalt einzusetzen sein.
3. Folgt man der zweiten Meinung, dann wird Ihre Einmalzahlung als Einkommen berücksichtigt. Nach § 2 III, S.3 Alg II-V sind einmaligen Einnahmen auf einen angemessenen Zeitraum aufzuteilen und monatlich mit dem sich daraus ergebenden Teilbetrag zu berücksichtigen. Der ermittelte monatliche Teilbeitrag ist bis zum Ende des Zeitraums selbst dann zu berücksichtigen, wenn das Einkommen vorzeitig verbraucht wurde. Damit soll natürlich verhindert werden, dass die Betroffenen die einmaligen Einnahmen verprassen und so schnell wieder die Bedürftigkeit herstellen. Hier kommt als angemessener Zeitraum 6 Monate in Betracht, kann aber auch 1 Jahr betragen. In Ihrem Fall wird also ein Teil dieser Einmalzahlung monatlich im Bewilligungszeitraum als Einkommen berücksichtigt wird, auch wenn Sie die Schulden bezahlen und dadurch die Summe ausschöpfen.
Ich hoffe Ihnen einer erste Orientierung gegeben zu haben und verbleibe mit freundlichen Grüssen:
T. Kakachia
-Rechtsanwalt-
gerne beantworte ich Ihre Frage unter Zugrundelegung des von Ihnen geschilderten Sachverhalts und unter Berücksichtigung Ihres Einsatzes.
1. Die Frage wie Ihre Einmalzahlung der Unfallversicherung zu bewerten ist, ist umstritten:
a) Nach einer Meinung fällt die Unfallversicherungs-Verletzten Rente unter § 11 III SGB II, da diese teilweise Zweckbestimmt ist, weil sie nicht nur dem Lebensunterhalt dient, sondern auch die Funktion eines immateriellen Schadensausgleichs für den Gesundheitsschaden hat (SG Hamburg 24.1.2006.) Nach § 11 III SGB II sind die Zweckbestimmten Einnahmen nicht als Einkommen zu berücksichtigen.
b) Anderer Meinung ist das BSG in seiner Entscheidung vom 05.09.2007 (B 11b AS 15/06 R), wonach der Verletztenrente der Unfallversicherung keine zweckbestimmten Einnahmen darstellen.
2. Folgte man der ersten Meinung, so wäre Ihre Einmalzahlung kein Einkommen nach dem Zuflussprinzip, aber sie wird als Vermögen einzustufen sein. Ihr nach § 12 SGB II geschütztes Vermögen betrüge in diesem Fall 21800€. ( 2X 6300 als Freibetrag für Sie und Ihre Frau; 2X3100 als Freibetrag für Ihre Kinder; und 4X750 als zweckbestimmter Freibetrag für Sie alle). Alles was diesen Freibetrag übersteigt wird zum Lebensunterhalt einzusetzen sein.
3. Folgt man der zweiten Meinung, dann wird Ihre Einmalzahlung als Einkommen berücksichtigt. Nach § 2 III, S.3 Alg II-V sind einmaligen Einnahmen auf einen angemessenen Zeitraum aufzuteilen und monatlich mit dem sich daraus ergebenden Teilbetrag zu berücksichtigen. Der ermittelte monatliche Teilbeitrag ist bis zum Ende des Zeitraums selbst dann zu berücksichtigen, wenn das Einkommen vorzeitig verbraucht wurde. Damit soll natürlich verhindert werden, dass die Betroffenen die einmaligen Einnahmen verprassen und so schnell wieder die Bedürftigkeit herstellen. Hier kommt als angemessener Zeitraum 6 Monate in Betracht, kann aber auch 1 Jahr betragen. In Ihrem Fall wird also ein Teil dieser Einmalzahlung monatlich im Bewilligungszeitraum als Einkommen berücksichtigt wird, auch wenn Sie die Schulden bezahlen und dadurch die Summe ausschöpfen.
Ich hoffe Ihnen einer erste Orientierung gegeben zu haben und verbleibe mit freundlichen Grüssen:
T. Kakachia
-Rechtsanwalt-