Antwort
vonRechtsanwalt Reinhard Otto
Karolinenstr. 8
33609 Bielefeld
Tel: 0521/178960
Web: https://www.reinhard-otto.de
E-Mail: reinhard-otto-bielefeld@t-online.de
Das Vertragsverhältnis mit Ihnen kann wahlweise durch einen Aufhebungsvertrag oder durch eine Kündigung seitens der Gesellschafter beendet werden.
Während die Kündigung eine einseitige Willenserklärung ist, die durch Zugang bei Ihnen wirksam wird, ohne dass es Ihrer Zustimmung dazu bedarf, ist ein Aufhebungsvertrag nur dann wirksam, wenn beide Seiten, also Sie und die Gesellschafter dies vereinbaren.
Ein Aufhebungsvertrag kann für die Gesellschaft, aber auch für Sie durchaus zweckmäßiger sein, denn in ihm kann grundsätzlich alles geregelt werden, was die Parteien zu regeln wünschen. it Unterzeichnung besteht dann für beide Seiten Klarheit.
Ich kann mir vorstellen, dass dies die Motivation des Gesellschafters ist.
Für Sie kann der Abschluss eines solchen Vertrages nachteilig sein, wenn Sie anschließend ALG beantragen wollen.
Sie sollten sich vielleicht einen Entwurf des vorgesehenen Vertrages geben und diesen dann anwaltlich prüfen lassen.
Ich stehe Ihnen dafür auch gerne zur Verfügung.
Mit freundlichen Grüßen
Reinhard Otto
Rechtsanwalt
Hallo und Danke für die Schnelle Rückmeldung.
Es ist so das ich bis jetzt noch keinen Anschlussjob gefunden habe und ja es kann sein das ich dann ALG beantragen muss.
Gibt es die Möglichkeit einen Aufhebungsvertrag und eine Kündigung zu machen oder ist das nicht möglich.
Der Aufhebungsvertrag ist eher eine gegenseitige Einwilligung zur Beendung des Arbeitsverhältnisses und besteht aus einen Din A4 Blatt indem geschrieben steht das das Geschäftsverhältnis zum 31.10.2008 beendet wird und das sich beide Parteinen damit einverstanden erklären. Unterschrift GF und Unterschrift GS. Muss den das ich komplett aus der Firma und den Pflichten des GF enthoben bin nichts mehr Notariell festgehalten werden wie beim Einstand als GF?
Rein theoretisch würde das Blatt Papier mit dem von Ihnen zitierten Inhalt für einen Aufhebungsvertrag ausreichen, aber ich halte es nicht für sehr sinnvoll. Sie sollten entweder mit Hilfe eines Anwaltes einen Aufhebungsvertrag aufsetzen, derIhre Interessen berücksichtigt, oder es auf eine Kündigung ankommen lassen.
Kündigung und Aufhebungsvertrag parallel wäre widersinnig.
Mit freundlichen Grüßen
Reinhard Otto
Rechtsanwalt